2. Leitlinie: Eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann ihre im Inland hergestellte Ware als „deutsches Erzeugnis“ bezeichnen und braucht nicht auf Ersatzbezeichnungen, wie z.B. „in Deutschland hergestellt“ auszuweichen. Hier ist allein darauf abzustellen, ob die Herstellung der Ware als solche in Deutschland erfolgt ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 5 Rn, 4.83).
3. Leitlinie: Es kommt bei der Verwendung des Begriffs „Deutsches Erzeugnis“ auch nicht darauf an, dass die Ware vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung in Deutschland hergestellt worden ist. Jedoch ist zu verlangen, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware wesentliche Teile und bestimmtende Eigenschaften erhält, in Deutschland stattgefunden hat (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 5 Rn, 4.83).
4. Leitlinie: Bei industriellen Erzeugnissen, für die die örtlichen Gegebenheiten der bei der Verarbeitung verwendeten Stoffe keine Rolle spielen, ist Herstellungsort (Herkunftsort) nicht der Ort, an dem die Grundstoffe gewonnen werden oder der Vertrieb des Fertigsprodukts erfolgt, sondern der Ort, an dem die Ware hergestellt wird (Piper/Ohly, § 5 Rn. 372). Dies gilt zumindest dann, soweit es sich um ein industrielles Erzeugnis handelt, dessen Wert vorwiegend in der Verarbeitung liegt.
5. Leitlinie: Produkte dürfen nicht dann als rein deutsches Erzeugnis bezeichnet werden, wenn wesentliche Teile im Ausland hergestellt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.1995, Az. 2 U 238/94 oder auch LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2003, Az. 35 O 170/02).
6. Leitlinie: Die Angabe "Germany" im Sinne von „Made in Germany“ ist für den Fall irreführend, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland stammen. Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für jene Eigenschaft der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.1995, Az. 2 U 124/95).