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Fachartikel, 24.08.2009
Werberecht
Wann Werbung mit „UVP“ irreführend ist
Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 klargestellt, dass der Hinweis auf eine „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ (UVP) nicht per se als irreführende Werbung einzustufen ist. Trotzdem werden nach wie vor viele Unternehmen, die mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben, abgemahnt.

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben, die zum Zeitpunkt der Werbung gar nicht mehr vom Hersteller ausgesprochen bzw. in der Herstellerpreisliste nicht mehr aufgeführt werden. In diesem Kontext hat das OLG Stuttgart bereits Ende 2004 (Az. 2 U 129/04) entschieden, dass von der Fortgeltung einer Preisempfehlung regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt. Dann fehle es am Willen des Herstellers, noch Einfluss auf die Preisbildung des Handels zu nehmen.

Auch der Umstand, dass der Hersteller bei einer Einzelabfrage die Fortgeltung der in der früheren Preisliste genannten unverbindlichen Preisempfehlung erklärt und mitteilt, dass die Geräte auslieferbar sind, könne zu keiner anderen Beurteilung führen:

"Der Verkehr erwartet bei der Gegenüberstellung von Preisen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, dass - sofern wie vorliegend eine aktuelle Preisliste mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) existiert - für das beworbene Produkt dort auch eine UVP erscheint."

Dies benachteilige die anerkennenswerten Interessen des Händlers an einer wirksamen Werbung auch nicht unangemessen. So bleibe dem Händler die Möglichkeit, in der Zeit nach Fortfall der unverbindlichen Preisempfehlung mit dem Hinweis auf eine „ehemalige UVP“ zu werben, wie dies üblicherweise auch geschehe. Für die Zubilligung einer Übergangsfrist bestehe jedenfalls bei einer mehr als 2 Monate nach Erscheinen der neuen Preisliste erfolgten Werbung mit einer UVP keine Veranlassung.

Fazit

Unternehmen, die dem Angebotspreis die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberstellen, haben dringend sicherstellen, dass der Artikel auch tatsächlich noch in den Preislisten des Herstellers geführt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so liegt in aller Regel eine (wettbewerbsrechtlich relevante) Irreführung des Verbraucher vor, der davon ausgeht, dass der genannte Preis in den Herstellerpreislisten enthalten ist. Ist eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr aktuell, so kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ geworben werden.

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Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den gewerblichen Rechtsschutz, das Softwarelizenzrecht sowie die Themen IT-Security und E-Commerce. Die Münchner IT-Recht ...
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