Jeder kennt es aus dem Handel: Ein früherer, höherer Preis wird durchgestrichen und der aktuelle Preis dem bisherigen gegenübergestellt. Das ist zulässig und keine Irreführung des Verbrauchers, wenn es sich bei dem höheren, durchgestrichenen Preis tatsächlich um einen Preis handelt, der vorher verlangt wurde – oder nach Ablauf der Werbeaktion wieder verlangt wird. Doch es drohen Gefahren.
Beispiel 1: Ein Teppichhändler, hatte die niedrigeren Preise zu Einführungswerbung angesetzt. Der durchgestrichene höhere Preis sollte dann später, nach Ende der Einführungsaktion gelten. Dies hat der Bundesgerichtshof als irreführend beanstandet. Der Händler müsse angeben, ab wann er den regulären Preis in Rechnung stellen werde.
Beispiel 2: Ein Online-Versandhändler hatte eine Leuchte mit der Preisangabe „jetzt nur 99 €“ in seinem Onlineshop angeboten. Der frühere Preis in Höhe von 129 € wurde durchgestrichen. Diese Aktion hat der Onlineshop 2 Monate lang durchgeführt. Das Landgericht München I (Urteil vom 01.04.2010, Az. 17HK O 19517/09) hat diese Preisgegenüberstellung als irreführend beanstandet. Grund: Der Zeitpunkt, da der höhere Preis verlangt wurde, lag zu weit zurück.
Das sollten Sie beachten: