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Fachartikel, 18.06.2008
Vorsicht Abmahnung
Auf diese AGB-Klauseln sollten Sie verzichten!
Zwar kann die Verwendung einer nach den §§30ff. unwirksamen AGB-Klausel nach Auffassung des OLG Hamburg und des OLG Köln von Konkurrenten nicht in jedem Fall zum Anlass für eine Abmahnung genommen werden, da eine solche nicht automatisch wettbewerbswidrig gemäß §4 Nr. 11 UWG sein muss (das OLG Frankfurt, das OLG Düsseldorf und das Kammergericht Berlin vertreten eine andere Ansicht). Jedoch können zumindest Verbraucherverbände durch sogenannte Verbandsklagen unwirksame AGB-Klauseln immer abmahnen.
Nachfolgend haben wir einige Klauseln und Bestimmungen zusammengestellt, die im Online-Handel mit Verbrauchern problematisch sind, häufiger durch Konkurrenten oder Verbände abgemahnt oder sogar von Gerichten für unzulässig erklärt wurden. Maßstab für die inhaltliche Zulässigkeit sind die §§305 bis 310 BGB (früher AGB-Gesetz).

Einbeziehung von AGB

Die Klausel „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“ ist vom LG München I für unzulässig erklärt worden, weil sie gegen den Grundgedanken des §305 BGB verstößt, nach dem jeweils eine Vereinbarung erforderlich ist.

Lieferzeiten

Die Klausel „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist vom LG Frankfurt am Main für unzulässig erklärt worden. Das OLG Frankfurt hat dieses Urteil bestätigt.

Lieferzeit „in der Regel“

Das KG Berlin stufte die Klausel „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen circa 7 bis 10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H… circa 4 bis 6 Tage.“ als unwirksam im Sinne des §308 Nr. 1, 2. Alt. BGB ein, weil die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt werde. Möglich ist aber eine „circa“-Angabe auf der Produktseite (besser als in den AGB). Auch AGB-Klauseln, dass Lieferfristen unverbindlich seien, sind meist unwirksam. Der Kunde muss auf der Produktseite informiert werden.

Liefervorbehalte

Die Klausel „Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern“ oder „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen“ berücksichtigt nicht das Interesse der Kunden an bestimmten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder an einem bestimmten Design und ist daher laut BGH unwirksam.

Gutscheinverfall

Das LG München I erklärte die Begrenzung von amazon®-Gutscheinen auf ein Jahr für unwirksam, weil dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren abweiche (bestätigt vom OLG München).

Originalverpackung, Rechnung, Retourenschein beim Widerrufsrecht

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, welche die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers zur zwingenden Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechtes macht, ist nach den Bestimmungen der §§307 bis 309 BGB unwirksam. Das LG Stuttgart entschied, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Ware in Originalverpackung oder unbenutzt zurückgegeben wird oder eine Kopie der Rechnung und des Zahlungsnachweises vorgelegt wird. Das LG Coburg entschied, dass wettbewerbswidrig handelt, wer eine Widerrufsbelehrung verwendet, wonach eine Rückabwicklung des Vertrages nur bei Rückgabe der Originalverpackung erfolgen könne (ebenso LG Düsseldorf, LG Frankfurt, ständige Rechtsprechung). Dies gilt unter Anlegung des Maßstabes der kundenfeindlichsten Auslegung auch, wenn eine solche Klausel als Bitte formuliert ist (OLG Hamm, LG Trier). Eine solche zum Nachteil des Verbrauchers abweichende und damit gemäß §312f. BGB unwirksame Regelung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Marktverhaltensregelung des §355 BGB.

„Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“

Wenn der Kunde die Rücksendekosten nicht tragen muss (zum Beispiel beim Rückgaberecht oder Widerrufsrecht über 40 Euro), darf er die Ware nach überwiegender Meinung unfrei oder per Nachnahme zurück schicken. Das hat das OLG Hamburg bestätigt und die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ für unzulässig und abmahnfähig erklärt. Sowohl eine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§320ff. BGB. Das Vorstrecken des Rückportos ist keine Bedingung für die Rücksendung. Verweigerung der Annahme in solchen Fällen ist eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes.

Strafporto und Hinsendekosten beim Widerrufsrecht

Ungeklärt ist, ob dem Kunden bei Nichtnutzung eines Retourenaufklebers oder bei unfreier Rücksendung die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden können. Unklar ist auch, ob bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Kosten für den Versand (Hinsendekosten) in Rechnung gestellt werden können. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (nicht rechtskräftig) muss stets der Händler diese Kosten tragen. Entsprechende AGB-Klauseln sind daher abmahngefährdet.

Gutschriften nach Widerruf

Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt laut BGH gegen das Transparenzgebot und ist damit unwirksam. Unzulässig ist zum Beispiel die Klausel: „An uns zurückgeschickte Ware wird geprüft und der Kaufbetrag anschließend dem Kundenkonto gutgeschrieben. Eine Barauszahlung beziehungsweise eine Erstattung auf das Bankkonto des Kunden ist nicht möglich.“ (LG Regensburg).

Gefahrenübergang, „unversicherterVersand“

Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbrauchern seit 1. Januar 2002 explizit untersagt (§474 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist nicht die Übergabe an das Versandunternehmen, sondern die tatsächliche Ablieferung beim Verbraucher. Das LG Landau hat die von einem Online-Händler gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB-Klausel „Versand auf Risiko des Käufers“ explizit als unzulässig und wettbewerbswidrig nach §§474 Abs. 2, 447 BGB, §4 Nr. 11 UWG eingestuft. Unterschiedlich beurteilen die Gerichte die Option „Unversicherter Versand“ (zulässig: LG Hamburg, unzulässig: LG Saarbrücken, LG Nürnberg). Eine Information über das Widerrufsrecht ist fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes auf Risiko des Händlers erfolgt. Nach Ansicht des LG Berlin handelt es sich jedoch um einen Bagatellverstoß.

Rügefristen

Klauseln wie „Der Kunde hat die angelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen“ sind vom LG Hamburg und LG Frankfurt aam Main für unzulässig erklärt worden, da das Gesetz bei Verbrauchern keine Rügepflichten kennt und Gewährleistungsansprüche auch nach zwei Jahren noch geltend gemacht werden können (anders zum Beispiel im Handel mit gewerblichen Kunden: kaufmännische Rügepflicht nach §377 HGB). Ebenso entschied das LG Regensburg zu der Klausel „Sollte doch einmal etwas Grund zur Beanstandung geben, bitten wir um Mitteilung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen können nicht angenommen werden“.

Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist gesetzlich ausführlich normiert und im Verbraucherhandel zwingend (§§437 ff. BGB). Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist in den meisten Fällen unwirksam (zum Beispiel Gewährleistungsausschluss, Verweisung auf Dritte, nur Reparatur, zu kurze Verjährungsfrist (zum Beispiel nur sechs Monate), Ausschlussfrist für die Anzeige versteckter Mängel etc., §309 Nr. 8b BGB). Auch Nennung nur einiger Verbraucherrechte, zum Beispiel Unterlassung des Hinweises auf möglichen Schadensersatz, wird von der VZ Hamburg regelmäßig abgemahnt.

Schadenspauschalen

Schadenspauschalen (Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren, Einlagerungskosten etc.) müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem tatsächlichen Schaden stehen. Sind die Pauschalen zu hoch, verstößt eine solche Klausel gegen §309 Nr. 5 BGB. Zudem muss der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleiben. Bei Rücksendungen hängt der Wertersatz von den Einzelfallumständen ab, so dass eine Pauschalierung häufig für den Kunden unangemessen ist.

Haftung

Haftungsbeschränkungen sind nach der Schuldrechtsreform im Verbrauchsgüterkauf kaum noch möglich. Unzulässig sind zum Beispiel Beschränkungen bei Personenschäden oder im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§309 Nr. 7 BGB). Wenn Sie Ihre Haftung beschränken wollen, lassen Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten! Hier kommt es auf jedes Wort an.

Gerichtsstandsvereinbarung

Eine Klausel wie „Gerichtsstand XY“ ist gegenüber Endverbrauchern unwirksam. Zulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zum Beispiel gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen (§38 ZPO). Häufig wird auch ein Gerichtsstand vereinbart, wenn der Vertragspartner „keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat“. Diese aus §38 Abs. 2 ZPO stammende Formulierung tritt im Online-Handel jedoch hinter europäischen Gesetzen zurück, wenn der Online-Vertrieb aktiv auf weitere EU-Länder ausgerichtet ist. In diesem Fall gilt: „Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“ (Art. 16 Abs. 2 EuGVVO).

Salvatorische Klausel

Sogenannte „Salvatorische Klauseln“, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine Regelung gelten soll, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumindest im Verbraucherhandel nach ständiger Rechtsprechung nichtig und damit überflüssig. Soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§306 Abs. 2 BGB).

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