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Fachartikel, 26.07.2006
Steuerrecht
Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber?
In vielen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht oder nur noch bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abziehbar. Das Steuerrecht bietet aber auch Möglichkeiten über die Vermietung.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein Abzug der Kosten bis zu 1.250 Euro möglich, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Trotz dieser steuerlichen Abzugsbeschränkungen ist es möglich sämtliche Kosten des Arbeitszimmers steuerlich wirksam geltend zu machen.

Hierzu bietet es sich in vielen Fällen an, mit dem Arbeitgeber einen Mietvertrag zu schließen, welcher die Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber als Büro zum Gegenstand hat. Vorteilhaft ist eine solche Gestaltung insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer den Mietzahlungen des Arbeitgebers sämtliche Kosten des Arbeitszimmers gegenüber stellen kann. Hierdurch wird erreicht, dass die steuerlichen Abzugsbeschränkungen nicht zur Anwendung kommen.

Vorstehend geschilderte Gestaltung ist jedoch nicht ohne Weiteres steuerlich anzuerkennen. Soweit der Arbeitnehmer ein in seinem Eigentum stehendes oder auch angemietetes Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermietet, stellt sich die Frage, ob es sich bei den Mieteinnahmen um Arbeitslohn (dann gilt die Abzugsbeschränkung) oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (ohne Abzugsbeschränkung) handelt.

Mit Urteil vom 16.09.2004 hat der Bundesfinanzhof (VI R 25/02) definiert, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gestaltung vom Finanzamt anzuerkennen ist: “Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.”

Grundsätzlich können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesonderte Rechtsverhältnisse bestehen, welche von dem Arbeitsverhältnis (auch steuerlich) getrennt zu beurteilen sind.

Der BFH trifft diese Unterscheidung danach, in wessen vorrangigem Interesse die Vermietung erfolgt.

Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, so ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers (im weitesten Sinne) als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind. Die Einnahmen gelten dann als Arbeitslohn. So verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet bzw. geduldet wird.

Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse -objektiv nachvollziehbar- über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.

Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitgeber entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, eingegangen ist. Entscheidend für die Anerkennung einer solchen Gestaltung sind wie so oft die Umstände des Einzelfalles.

Eine solche Vermietungsvereinbarung kann grundsätzlich mündlich oder konkludent getroffen werden. Insbesondere aus Nachweisgründen ist jedoch dringend zu empfehlen eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes im Vorfeld zu treffen, aus welcher sich ergibt, dass ein über das Arbeitsverhältnis hinausgehendes betriebliches Interesse besteht.

Hierdurch kann die Anerkennung eines solchen Mietvertrages entscheidend beeinflusst werden.

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