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Fachartikel, 18.09.2007
Marketing
Der Weg zur eigenen Marke – die Markenanmeldung (Teil 2)
Die Stärke und Bekanntheit einer Marke ist nicht nur ein wesentliches Merkmal, über das sich erfolgreiches Marketing charakterisiert. Vielmehr ist die Marke auch einer der wichtigsten Treiber für den Wert von Unternehmen und macht bei manchem sogar den Hauptteil des Unternehmenswertes aus. Lesen Sie im zweiten Teil dieses zweiteiligen Beitrages, wie Sie eine Marke anmelden können und was es alles bei der Markenanmeldung zu beachten gilt.
Frage Nr. 11: Wie melde ich eine Marke an?

Die Anmeldung erfolgt durch die Einreichung eines schriftlichen Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Es sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Sollte der Antrag lückenhaft sein und Angaben und Unterlagen fehlen, so ist die Anmeldung möglicherweise nicht wirksam und der Zeitrang der Anmeldung kann möglicherweise nicht berücksichtigt werden, im schlimmsten Fall sogar die Anmeldung ganz zurückgewiesen werden, mit der Konsequenz, dass die Anmeldekosten nicht zurückerstattet werden.

Frage Nr. 12: Was genau ist bei der Markenanmeldung beim Amt anzugeben und einzureichen?

Folgende Punkte sind beim Antrag unbedingt zu beachten:

  • Angaben zum Anmelder: Name und Anschrift
  • Angaben zum Vertreter, wenn ein solcher benannt ist: Name und Anschrift
  • Wiedergabe der Marke, d.h. bei allen Markenformen außer der Wortmarke muss die graphische Wiedergaben der Marken 4-fach eingereicht werde. Zusätzlich kann man auch noch einen die graphische Wiedergabe auf einem Datenträger einreichen
  • Angabe der Form der Marke
  • Einreichung eines Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen (siehe ausführlichere Erläuterungen zu den Fragen 13 und 14)
  • Zahlung der Anmeldegebühr. Diese wird mit Einreichung der Anmeldung fällig und muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung vollständig gezahlt werden. Folge der nicht rechtzeitigen Zahlung: Die Anmeldung gilt als zurückgenommen.
    Unterschrift des Anmelders bzw. des Vertreters

Frage Nr. 13: Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

In dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches mit der Markenanmeldung einzureichen ist, werden die unterschiedlichen Produkte, für die die Marke stehen soll, aufgelistet. Auf diese Weise wird der Schutzumfang der Marke bestimmt.

Frage Nr. 14: Muss ich mich für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen entscheiden?

Ja. Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung müssen die Produkte, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, genau benannt werden, da auf diese Weise der Schutzumfang der Marke bestimmt wird. Dabei hat man sich nach der Nizzaer Klassifikation zu richten, welche die Einordnung der unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 unterschiedlichen Klassen vorgibt. Die Produkte müssen also entsprechend den Klassen gruppiert werden, wobei sie numerisch aufsteigend aufgeführt werden müssen.

Von der Grundgebühr für eine Markenanmeldung sind insgesamt drei Klassen umfasst. Natürlich können auch weniger Klassen benannt werden, oder auch mehr. Umfasst die Anmeldung mehr als drei Klassen, so ist für jede zusätzliche Klasse eine Gebühr in Höhe von EUR 100,- zu entrichten.

Frage Nr. 15: Was passiert, wenn ich die Anmeldegebühr nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahle?

Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-monatigen Zahlungsfrist gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Anmeldung müsste dann erneut durchgeführt werden. Die Zahlungsfrist beginnt im Übrigen mit der Einreichung zu laufen, unabhängig vom Erhalt der Empfangsbescheinigung

Frage Nr. 16: Was prüft das Markenamt im Anmeldeverfahren?

Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren die Eintragungsfähigkeit der Marke, Darunter fällt die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens und die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ist die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, führt dies zur Ablehnung der Markenanmeldung durch das Amt. Es kommt somit gar nicht erst zur Eintragung.

Markenfähigkeit liegt vor, wenn eine der zulässigen Markenformen gewählt wurde (siehe Erläuterungen zur Frage 2), d.h. die Marke ist etwas von den Produkten Selbständiges, die vermittelt einen einheitlichen Gesamteindruck und ist generell geeignet, die Produkte, für die sie steht, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Unter absoluten Schutzhindernissen versteht man zum einen die graphische Darstellbarkeit der Marke, zum anderen die konkrete Unterscheidungskraft der Marke. Letztere ist nur dann gegeben, wenn durch die Marke eine erkennbare Abgrenzung zu anderen Marken möglich ist. Bei Bildmarken reichen z.B. nicht einfache geometrische Zeichen oder reine Produktabbildungen aus, um diese unterscheidungskräftig zu machen, bei Wortmarken sind es vor allem beschreibende Angaben, deren Eintragung als Marke grundsätzlich verwehrt wird. Beschreibende Angaben sind solche, die zur Bezeichnugn der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dass derartige Begriffe nicht eingetragen werden, ist mit dem so genannten Freihaltebedürfnis zu begründen. Danach soll jedermann die beschreibenden Angaben im Zusammenhang mit seinen Produkten benutzen können.

Ein absolutes Hindernis stellt auch eine Bezeichnung dar, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden ist und daher auch für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden sollen. Des weiteren sind täuschende Bezeichnungen und solche, die gegen die guten Sitten verstoßen, d.h. anstößige und geschmacklose Bezeichnungen nicht eintragungsfähig.

Hingegen prüft das DPMA nicht die relativen Schutzhindernisse, d.h. ob bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch die neue Eintragung zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte, was die Gefahr einer markenrechtlichen Auseinandersetzung in sich birgt.

Frage Nr. 17: Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?

Das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt dauert von der Einreichung des Antrags bis zur Eintragung der Marke durchschnittlich 10–12 Monate.

Frage Nr. 18: Kann das Anmeldeverfahren auch beschleunigt werden?

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann ein Antrag auf beschleunigte Prüfung beim Amt gestellt werden. Damit wird eine bevorzugte Prüfung der Anmeldung erreicht. Die Eintragung der Marke kann dann bereits nach 3-4 Monaten erfolgen. Für die beschleunigte Prüfung ist neben der Grundgebühr eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 200,- zu entrichten.

Frage Nr. 19: Wann tritt der Markenschutz ein?

Der Markenschutz tritt ein mit der Eintragung der Marke. Die Schutzdauer beginnt jedoch schon rückwirkend am Anmeldetag zu laufen, so dass ab diesem Zeitpunkt Markenschutz besteht.

Frage Nr. 20: Kann man ohne Wohnsitz in Deutschland eine deutsche Marke anmelden?

Ja. Allerdings ist in dem Fall notwendig, dass man sich durch einen im Inland bestellten Anwalt oder durch einen in der EU niedergelassenen Anwalt vertreten lässt. Im letzteren Fall ist dann allerdings noch ein inländischer Zustellbevollmächtigter erforderlich.

Frage Nr. 21: Kann ich meine Marke nachträglich ändern?

Eine Markenanmeldung kann nur teilweise abgeändert werden. Dies gilt auch nur für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, dessen ursprünglich eingereichte Fassung beliebig eingeschränkt werden kann. Eine Erweiterung des Verzeichnisses ist allerdings nicht zulässig. Was das Markenzeichen selbst anbelangt, so sind hier nachträgliche Änderungen nicht möglich. Fazit: Eine Markenanmeldung ist mit besonderer Bedacht und Vorsicht anzugehen, da Fehler in der Anmeldung nicht ohne weiteres behoben werden können.

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ZUM AUTOR
Über Max Lion Keller
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Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den gewerblichen Rechtsschutz, das Softwarelizenzrecht sowie die Themen IT-Security und E-Commerce. Die Münchner IT-Recht ...
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