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Fachartikel, 07.12.2006
Bildung und Beruf
Internet am Arbeitsplatz – rechtliche Aspekte für Arbeitgeber
In rechtlicher Hinsicht ist es eine entscheidende Weichenstellung, ob der Arbeitgeber die private Internet- und/oder E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz gestattet oder verbietet.
Im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets am Arbeitsplatz und der Frage, inwieweit der Arbeitgeber die Benutzung überwachen darf, sind in gleichem Maße arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetze zu beachten. Spezielle gesetzliche Regelungen zu einzelnen Fragen wie diejenigen zur Kontrolle der E-Mail/Internet-Nutzung, zur Videoüberwachung, zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und so weiter, bestehen derzeit nicht.

Hierüber kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden und bestimmen, ob und in welchem Umfang er seinen Arbeitnehmern die Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.

Gestattung privater Nutzung

Ist die private Nutzung gestattet, so muss der Arbeitgeber nach herrschender Auffassung die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beachten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internet über einen längeren Zeitraum hinweg stillschweigend duldet. Durch dieses Verhalten kann dem Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der “betrieblichen Übung” ein rechtlicher Anspruch auf Gestattung der privaten Nutzung des Internet am Arbeitsplatz erwachsen.

Nach den einschlägigen Vorschriften des TKG ist bei einer gestatteten privaten Nutzung des Internet durch den Arbeitgeber zum einen das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen, wie z.B. Zutritts/- und Zugriffsbeschränkungen, Schutz der Firewallauswertungsprotokolle, et cetera treffen muss.

Anhand einer Einzelfallbetrachtung ist dabei zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Einhaltung der im Telekommunikationsgesetz genannten Sicherheitsanforderungen zuzumuten ist.

Zum anderen ist nach den entsprechenden Vorschriften des TKG jegliche Überwachung der Inhalte sowie der Verbindungsdaten der Internet- und E-Mail-Nutzung grundsätzlich unzulässig. Verbindungsdaten dürfen in diesem Falle nur erhoben und verwendet werden, um das Entgelt für die private Nutzung der Telekommunikationsdienste zu ermitteln, oder um Störungen erkennen und beseitigen zu können.

Weiterhin ist bei der gestatteten privaten Nutzung des Internet die Überwachung und Nutzung der Verbindungsdaten zulässig, um Leistungserschleichungen und sonstige rechtswidrige Inanspruchnahmen der Dienste und Netze aufzudecken beziehungsweise zu unterbinden. Hierfür müssen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme vorliegen.

Die abstrakte Missbrauchsgefahr, die durch die private Nutzung von E-Mail und Internet immer latent gegeben ist, berechtigt dagegen nicht zur Erhebung und Verwendung von Verbindungsdaten. Desweiteren treffen den Arbeitgeber, der eine private Nutzung ganz oder teilweise gestattet oder auch nur stillschweigend duldet, weitreichende Anforderungen zum Datenschutz nach dem Teledienste-Datenschutzgesetz.

Ausschließlich dienstliche Nutzung

Die strengen Anforderungen der vorbenannten gesetzlichen Bestimmungen finden dann keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die dienstliche Nutzung gestattet und die private Nutzung verbietet. Insoweit sind lediglich die Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

Sämtliche Verbindungs-, Inhalts- und Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten im Sinne des BDSG.

Deren Nutzung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zulässig. Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung des Internet verboten hat darf er also, um die Einhaltung des Verbotes zu kontrollieren, die betreffenden personenbezogenen Daten erfassen und auswerten, soweit darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers liegt.

Unzulässig wäre es jedoch im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den in § 28 TKG verankerten Erforderlichkeitsgrundsatz, die ein- und ausgehenden E-Mails eines Arbeitnehmers völlig zu überwachen und auszuwerten, selbst wenn es sich dabei ausschließlich um betriebliche E-Mails handelt.

Weiterhin ist nach dem BDSG die Nutzung der personenbezogenen Daten zulässig, wenn deren Nutzung dem Zweck der Datensicherung oder dem ordnungsgemäßen Betrieb der Datenverarbeitungsanlage dient.


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