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Fachartikel, 06.10.2006
Bildung und Beruf
Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit
Verschärfung der Insolvenzsicherung im Bereich der Altersteilzeit. Das betrifft alle Verträge, die nach dem 30.06.2004 begonnen haben.
Die Insolvenzsicherung im Bereich der Altersteilzeit wurde durch das Altersteilzeitgesetz (ATZG) deutlich verschärft. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, ein Wertguthaben des in Altersteilzeit Beschäftigten mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Der Aufbau dieses Wertguthabens muss in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einführung der Altersteilzeitarbeit verankert sein. Ferner muss dieses Wertguthaben den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgeltes, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung, übersteigen. Im Blockmodell ist diese Grenze nach 6 Monaten Altersteilzeit erreicht.

Geeignete Sicherungsmittel

Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, welche Sicherungsmittel als geeignet angesehen werden. Allerdings gelten bilanzielle Rückstellungen sowie Bürgschaften zwischen Konzernunternehmen, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte nicht als geeignete Sicherungsmittel. Es müssen also für alle Altersteilzeitverträge im Blockmodell, gleich wann sie abgeschlossen sind, neue Sicherungsmittel gesucht werden, wenn Sie nach dem 30.06.2004 beginnen. Solche Sicherungsmittel können z. B. Bankbürgschaften oder die Verpfändung von Wertpapieren sein. Neuerdings bieten auch einige deutsche Versicherungen spezielle Produkte für diese Absicherung an. Womöglich sind solche Versicherungen kostengünstiger als die oben genannten klassischen Sicherungsmittel.

Nachweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinem Arbeitnehmer mit der ersten Gutschrift und danach alle 6 Monate die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in Schriftform erfolgen.

Allerdings hat der Arbeitgeber nach dieser Vorschrift auch die Möglichkeit, mit dem Betriebsrat eine andere, aber gleichwertige Art und Form des Nachweises zu vereinbaren. Es empfiehlt sich zur Vermeidung eines hohen Verwaltungs- und Kostenaufwandes, der mit individuellen Nachweisen für die einzelnen Arbeitnehmer verbunden ist, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen, wonach z. B. die Veröffentlichung der Sicherungsmittel im Intranet, am schwarzen Brett oder an anderer geeigneter Stelle erfolgen kann.

Verletzt der Arbeitgeber seine oben beschriebene Nachweispflicht, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber schriftlich zum Nachweis der Sicherungsmaßnahmen bzw. zur Vornahme der geeigneten Sicherungsmaßnahmen aufzufordern.

Unternimmt der Arbeitgeber trotz dieser Aufforderung nichts, hat der Arbeitnehmer kraft Gesetz einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens. Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob die Sicherheitsleistung durch einen Bürgen, durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren erfolgen soll.

Die Insolvenzsicherung fällt in den Aufgabenkatalog des Betriebsrats. Dieser ist rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Der Betriebsrat kann die erforderlichen Unterlagen zur Einsicht verlangen.

Die Änderungen im Altersteilzeitgesetz, die seit dem 01.07.2004 in Kraft getreten sind, verschärfen den Insolvenzschutz für Beschäftigte in Altersteilzeit. Die Praxis wird zeigen, welche tarif- oder versicherungsrechtlichen Mittel sich bei der Insolvenzsicherung im Rahmen der Altersteilzeit durchsetzen werden. Oftmals ist Unternehmen nicht klar, wie wertvoll welche Informationen über ihre Kunden sind.

Hier sollte die von Ihnen beauftragte Kanzlei selbständig nachfragen und Ihnen auf die Sprünge helfen. Nur dann, wenn die Kommunikation zwischen dem Gläubiger und der beauftragten Kanzlei stimmt, können alle Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden.

Stand: 05.09.2006
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