VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 26.09.2012
FAQ zu Preisnachlässen
Rechtliches 1x1 zu Werbung mit Rabatten
Werbung mit Preisnachlässen ist eine sehr effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken. Dem Werben mit Rabatten sind rechtlich allerdings Grenzen gesetzt. Hier in Form von FAQ im Überblick, was Kommunikationsentscheider, Selbstständige und Freiberufler bei Werbung mit Preisnachlässen wissen sollten.

I. Was versteht man unter Rabatten/Preisnachläsen?

Unter einem Rabatt versteht man einen betragsmäßig oder prozentual festgelegten Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis. Es gibt mehrere Möglichkeiten einen solchen Preisnachlass zu gestalten:

  • Wertgutscheine: eine bestimmte Summe wird auf den Kaufpreis angerechnet (kann als absoluter Wert oder in Prozenten gewährt werden).
  • Naturalrabatt: die unentgeltliche Gewährung einer zusätzlichen Menge der gekauften Ware oder Dienstleistung (z.B. „2 zum Preis von 1“).

Bei Rabatten handelt es sich um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, Preisnachlässe werden dort sogar ausdrücklich genannt.

II. Welche grundsätzlichen Spielregeln sind zu beachten?

Seit der Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahre 2001 und der Abschaffung des Sonderveranstalsungsrechts durch die UWG-Novelle 2004 gilt der Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit und es ist grundsätzlich zulässig mit Preisnachlässen zu werben. Dies bedeutete allerdings nicht, dass dem Werben mit Preisnachlässen keine Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen finden sich insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

§§ 1 i.V.m. 3 UWG stellt hierbei die Generalklausel dar und verbietet unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hierunter kann z.B. ein „übertriebenes Anlocken“ durch Rabattaktionen fallen.

Zu beachten ist vor allem das Transparenzgebot § 4 Nr. 4 UWG „Unlauter handelt insbesondere, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt“. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern auch zwischen Unternehmern. Diese Bedingungen müssen schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 21. 07. 2011, Az: I ZR 192/09), wobei hier je nach Werbemedium (Radio, Fernsehen, Print- oder Onlinewerbung) unter Umständen leichtere Voraussetzungen gelten.

§ 5 a II UWG dient der Durchsetzung des Transparenzgebotes. Hiernach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

Das Irreführungsverbot des § 5 I UWG stellt die zweite Grenze für Werbung mit Preisnachlässen dar: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält“. Hier sind insbesondere die in § 5 IV UWG verbotenen Täuschungen über den Ausgangspreis zu vermeiden.

III. Welche spezifischen Voraussetzungen gelten im Einzelnen für Preisnachlässe?

Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen zu können. Hierfür muss der Kunde sich darüber im Klaren sein, welche Bedingungen im Einzelfall gelten. Abgestellt wird auf einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher. Zu den unmissverständlich und leicht zugänglich zu machenden Informationen gehören insbesondere:

  • die genaue Höhe des Rabatts bzw. des Einlösewertes
  • die zeitlichen Befristungen der Aktion
  • genauer Umfang der ein- bzw. ausgeschlossenen Waren
  • eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises
  • Mindest- oder Maximalabnahmemenden.

1. Wie genau muss die Höhe des Rabatts bzw. des Einlösewertes angegeben werden?

Die Höhe des Preisnachlasses bzw. des Einlösewertes muss stets klar und deutlich angegeben werden. Es ist aber nicht erforderlich, den Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung anzugeben, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen (BGH, Urteil vom 21.07.2011, Az: I ZR 192/09). Werbung mit einem (Einführungs-) Rabatt unter der Angabe „bis zu…“ ist nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 12.10.2007, Az. 6 U 80/07) nicht irreführend.

Es gibt grundsätzlich keine Höchstgrenzen für Rabatte, d.h. auch Verluste des Anbieters im Rahmen des Angebotes sind denkbar. Allerdings kann bei einer Unterschreitung des Selbstkostenpreises unter Umständen eine gemäß § 4 Nr. 10 UWG verbotene Behinderung von Mitbewerbern vorliegen, wenn außerdem eine Verdrängungsabsicht hinzukommt.

Zudem ist Ernsthaftigkeit und Aktualität der Preissenkung erforderlich. Nach § 5 IV UWG „wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.“ (sog. Mondpreise). Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Der BGH (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 122/06) hat entschieden, dass es irreführend ist, bei der Ankündigung „20% auf alles“ einen herabgesetzten Ausgangspreis mit Beginn der neuen Rabattaktion heraufzusetzen und so den Eindruck eines besonders günstigen Angebotes vorzutäuschen. Denn der Verbraucher darf das Angebot so verstehen, dass eine Ersparnis von 20 % gegenüber dem unmittelbar vorher geltenden Preis (und nicht unbedingt dem gewöhnlichen Preis) erzielt wird. Wurde der unmittelbar vorher geltende Preis aber schon herabgesetzt, so lässt sich keine Ersparnis von 20 % mehr erzielen, sodass eine Irreführung vorliegt.

§ 9 II Preisangabenverordnung entbindet den Unternehmer von der Pflicht, jede einzelne Ware mit dem neuen herabgesetzten Preis auszuzeichnen. Diese Regelung gilt für durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe (z.B. „10% billiger“), die nach Kalendertagen zeitlich begrenzt sind. Dies soll Unternehmer vor einem unzumutbaren „Etiquettierungsaufwand“ bewahren.

2. Was ist hinsichtlich zeitlicher Befristungen der Aktion zu beachten?

Die zeitlichen Grenzen des Angebotes müssen dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt werden, denn gerade die zeitliche Befristung der Rabattaktionen zwingen die Kunden zu einer beschleunigten Kaufentscheidung und können einen gewissen Kaufzwang herbeiführen. Dies gilt umso mehr, wenn die Rabattaktion nur sehr kurzfristig angekündigt wird und dem Käufer hiermit die Möglichkeit eines Preisvergleichs genommen wird.

Ein Preisnachlass, der mit dem Slogan „nur für kurze Zeit“ beworben wird, ist nach Ansicht des LG Potsdam (Urteil vom 16.02.2011, Az. 52 O 174 / 10) intransparent. Die Händler seien grundsätzlich nicht gezwungen ihre Rabattaktion zu befristen. Wenn sie dies aber täten, müsse der Aktionszeitraum auch genau mitgeteilt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az: I ZR 120/06).

Besonderheiten gelten bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen. Um dem Transparenzgebot zu genügen, müssen die Händler klar und deutlich machen, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (BGH, Urteil vom 25.01.1980, Az: I ZR 10/78). Hierzu muss auch angegeben werden, ab wann die Normalpreise wieder gefordert werden (BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az: I ZR 81/09).

Eine unangemessen kurze Befristung des Rabattangebotes kann eine unsachliche Beeinflussung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG darstellen, wenn kein zwingender Grund für die Befristung vorliegt und der Verbraucher hierdurch zu einer unrationellen Kaufentscheidung verleitet wird. Umso höher die Preisherabsetzung und kürzer der Aktionszeitraum, umso mehr steigt das Risiko der Unzulässigkeit.

Streitig ist die Zulässigkeit von Verlängerungen einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion. Nach Ansicht des LG München I (Beschluss vom 14.09.2011, Az. 17 HK O 2017/11) wie auch des OLG Köln (Urteil vom 25.03.2011, Az: 6 U 174/10) ist dies unlauter. Die Gegenansicht vertritt das OLG Hamm (Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 U 52/10). Der BGH hat nun entschieden (Urteil vom 07.07.2011, Az: I ZR 173/09), dass eine Irreführung der Verbraucher regelmäßig dann vorliegt, wenn der Unternehmer bereits im Zeitpunkt der Werbung für einen Jubiläums-Rabatt die Absicht hat, diese Aktion zu verlängern, dies in der Werbung aber nicht erkennbar ist. „Wird die Rabatt-Aktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksichtigt werden konnten“ (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az: I ZR 181/10). Die Entscheidung über die Zulässigkeit solcher Verlängerungen ist somit einzelfallabhängig.

Nach dem OLG Köln (Urteil vom 15.02.2008, Az: 6 U 140/07) ist Werbung mit einem Preisnachlass am Wochenende unzulässig, wenn es sich um eine bereits länger andauernde Rabattaktion handelt. Die Irreführung ist darin zu sehen, dass dem Verbraucher vorgespiegelt wird, er könne nur an diesem Wochenende vom Preisnachlass profitieren.

3. Wie genau muss der Umfang der ein- bzw. ausgeschlossenen Waren angegeben werden?

Damit der Verbraucher sich ein genaues Bild vom Umfang der Rabattaktion machen kann, muss deutlich werden, welche Waren oder Dienstleistungen von der Aktion erfasst bzw. ausgeschlossen sind.

Eine Elektronikkette hatte mit Flyern die „freie Auswahl zum halben Preis“ beworben. Erst in den Geschäftsräumen wurde interessierten Kunden mitgeteilt, dass bestimmte Geräte von einzelnen Herstellern vom Angebot ausgenommen waren. Das LG Darmstadt (Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11) wertete das Unterlassen der Bekanntmachung dieser Einschränkungen als irreführend und somit wettbewerbswidrig. Die Einschränkungen hätten bereits im Zeitpunkt der Werbung aufgeführt werden müssen.

Unmissverständlich zu kennzeichnen ist auch eine etwaige Beschränkung des Preisnachlasses auf die im Geschäft vorrätige Ware (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07 und OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2007, Az. 2 U 24/07). Wird diese Beschränkung nicht deutlich gemacht, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Eine Zeitungsanzeige, in der mit Preisnachlässen „auf alles außer Werbeware“ geworben wird, ist nach dem OLG Hamm (Urteil vom 16.11.2006, Az. 4U 143/06) zu ungenau, da der Kunde nicht genau wissen kann, was mit dem Begriff Werbeware gemeint ist. Eine Kennzeichnung einiger Artikel im Laden als Werbeware kann den Verstoß nicht beheben, da diese Verdeutlichung verspätet ist.

Der Werbeslogan „20% auf alles – außer Tiernahrung“ ist irreführend, wenn hiervon Zigaretten und Tschibo-Artikel ausgenommen sind, dies aber nicht kenntlich gemacht wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juni 2006 1 U 625/05). Der Verbraucher geht nämlich davon aus, der Preisnachlass werde auf das gesamte Sortiment gewährt.
Ein weiteres Beispiel für eine unzulässige, weil ungenaue Werbeaussage ist nach LG Bochum (Beschluss vom 03.05.2010, Az. I -13 O 62/10) „2% Rabatt bei Überweisung“ wenn dies nur für Bezahlung auf Vorkasse aber nicht auch für Bezahlung auf Rechnung gilt.

Allerdings ist nicht notwendig, dass beispielhaft verschiedene Einzelstücke im Prospekt abgebildet werden. So reicht z.B. die Bezeichnung als „Musterküche“ in der Werbeaussage aus, um die Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebots klar und eindeutig anzugeben (LG Coburg, Urteil vom 24.01.2008, Az: 1HK O 2/08).

4. Wie steht es mit eventuellen Beschränkungen des Teilnehmerkreises?

Beschränkungen des Teilnehmerkreises (z.B. nur für Neukunden, für Studenten oder für Volljährige) gehören zu den notwendigerweise kenntlich zu machenden Bedingungen für die Inanspruchnahme der Rabattaktion und müssen somit bereits im Zeitpunkt der Werbung klargestellt werden.

5. Sind Mindest- oder Maximalabnahmemengen anzugeben?

Sollten für die Inanspruchnahme des Rabatts Mindest- (z.B. „50% auf den zweiten Artikel“) oder Maximalabnahmemengen (z.B. „50% auf alle Jeans“ wobei pro Kunde nur 3 Paar verkauft werden) gelten, müssen auch diese Bedingungen klar und deutlich angegeben werden.

6. Welche sonstige Einschränkungen gibt es?

Besondere Vorsicht ist bei Räumungs- und Jubiläumsaktionen geboten. Hier stellt das Irreführungsverbot eine hohe Schranke dar. Das Bewerben einer Aktion mit einem Räumungsrabatt ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer auch tatsächlich sein Geschäft aufgibt oder seine Geschäftsräume verlegt, andernfalls liegt eine Irreführung über den Anlass des Verkaufs vor.

Die Jubiläumsverkäufe wurden weitgehend liberalisiert, so kann heutzutage jedes Jubiläum gefeiert werden (früher nur alle 25 Jahre). Es ist aber darauf zu achten, dass das Alter richtig angegeben und die Aktion zeitnah zum wahren Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens durchgeführt wird.

Bei Werbung mit Versandrabatten muss dem Kunden zusätzlich mitgeteilt werden, innerhalb welchen Zeitraums er die Ware „ansammeln“ kann und ob er sich zuvor beim Verkäufer melden muss, damit dieser nicht die Ware nach der ersten Bestellung bereist abschickt.

IV. Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

  • Ärzte: Nach den Berufsordnungen müssen Ärzte ein „angemessenes Honorar“ berechnen, deren Grundlage in den Gebührenordnungen zu finden ist. Zum Schutz der Patienten sind Rabatte oder Pauschalpreise gerade nicht erlaubt.
  • Krankenversicherungen: besondere Vorsicht ist auch bei Werbung mit Rabatten durch Krankenkassen (vgl. SG Berlin 81. Kammer Urteil vom 10.08.2012, Az: S 81 KR 1280/11) oder Apotheken (OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2012, Az: 13 ME 142/12O) geboten.
  • Fahrschulen: auch für Fahrschulen gelten Spezialregelungen hinsichtlich Angebotswerbung. Z.B. müssen die gesamten Ausbildungskosten bereits in der Preiswerbung genannt werden. Zu beachten ist auch, dass nicht mit dem Erwerb des Führerscheins geworben werden darf, da dies zum Gutscheinpreis gar nicht sichergestellt werden kann.
  • Bücher: § 3 S. 1 Buchpreisbindungsgesetz enthält ein gesetzliches Rabattverbot zum Schutz des Kulturgutes Buch.

Fazit

Die Werbung mit Rabattaktionen ist in den letzten zehn Jahren rechtlich deutlich erleichtert worden. Auch deshalb erfreut sie sich heute einer großen Popularität. Nichtsdestotrotz ist bei Werbung mit Preisnachlässen besondere Sorgfalt geboten, um dem Transparenzgebot zu genügen und das Irreführungsverbot nicht zu verletzen. Die oben genannten Grenzen müssen eingehalten werden, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu entgehen.

QUERVERWEIS
Service-Tipp
Kostenloses eBook: Werberecht
Wer heutzutage das Internet zu Werbezwecken nutzt, muss sich an eine Vielzahl von Gesetzen halten. Das eBook gibt einen Überblick über das Werberecht und bietet gerade jenen, die das Internet zu Werbezwecken nutzen, eine erste nützliche Orientierungshilfe bieten.
zum kostenfreien Download
ZUM AUTOR
Über Nathalie Lengert
IT-Recht Kanzlei
Nathalie Lengert ist juristische Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei in München. Die IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München

+49-89-13014330
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
E-Mail-Marketing
Newsletter sind der Klassiker im E-Mail-Marketing und das wohl meist genutzte Instrument im ... mehr

ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG