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Fachartikel, 23.03.2010
BGH-Urteil
Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Katalogen zulässig
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar: In Prospekten und Produktkatalogen dürfen Irrtums- und Änderungsvorbehalte aufgenommen werden. Allerdings macht das Gericht relativ klare Vorgaben, wie diese auszusehen haben.
Im konkreten Fall ging es um folgende im Produktkatalog eines Mobilfunkunternehmens abgedruckte Formulierung: „Alle Preise inkl. MwSt.! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ Tatsächlich befand sich in dem Katalog auch ein Irrtum, da das Inklusivvolumen eines Datentarifs „Data 30“ versehentlich mit 100 MB statt 30 MB angegeben worden war. Der Kunde hatte daraufhin bestellt. Als er aber weniger Datenvolumen erhielt und das Mobilfunkunternehmen dies auch nicht bereitstellen wollte (mit der Begründung, diesbezüglich sei der Katalog fehlerhaft gewesen), wandte sich der Kunde an einen Verbraucherschutzverband, der Klage erhob. Er verlangte eine Unterlassungserklärung des Unternehmens, weiterhin die Klausel über den Änderungs- und Irrtumsvorbehalt zu verwenden, da es sich hierbei um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handele.

Der Bundesgerichtshof sah das anders


Die angegriffene Formulierung sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, weil diese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutliche, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen regele.

Damit erklärte der BGH solche Irrtums- und Änderungsvorbehaltsklauseln zwar für zulässig, schränkte aber gleichzeitig ihre Bedeutung und Reichweite deutlich ein. Interessant sind dabei die generellen Aussagen des Bundesgerichtshofs zu Prospekten und den darin enthaltenen Irrtums- und Vorbehaltsklauseln:
  1. Prospekte sind keine verbindlichen Angebote – es handelt sich hier lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Den Vertragsabschluss selbst behalte sich der Erklärende aber noch vor, was sich bereits daraus ergebe, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht ausreichen könnte.

  2. Ein Vertrag über die im Katalog angebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und -abbildungen entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt nur und erst dann zustande, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb eines der Produkte abgebe und der Verkäufer ein solches Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen gegenüber den Katalogangaben und -abbildungen hinzuweisen.

    Tipp: Eine Korrektur irrtümlicher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist nach Auffassung der Richter hier ausdrücklich möglich!

  3. Die Formulierung „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ besagt lediglich, dass Irrtümer, wie z. B. Druckfehler im Katalog, ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringt damit nur die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch den Verkäufer vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können.
Fazit

Der Hinweis in Katalogen und Prospekten auf mögliche Fehler und Irrtümer benachteiligt Verbraucher nicht unlauter. Sie können diesen Hinweis aufnehmen – und sollten dies auch tun. Entscheidend ist ganz allein, was später zwischen Ihnen und dem Kunden vertraglich vereinbart wird (BGH, Az. VIII ZR 32/08).
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