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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Dies gilt auch im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart worden ist. Die wirksame Vereinbarung eines solchen Verbotes ist jedoch nur gegen Zahlung einer so genannten “Karenzentschädigung” möglich. Die in der Praxis häufig vorkommenden, arbeitsvertraglichen Regelungen über ein entschädigungsloses, nachvertragliches Wettbewerbsverbot sind unwirksam.
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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit beiderseitiger Originalunterschrift. Die Dauer des Verbotes beläuft sich auf maximal 2 Jahre. Währenddessen muss eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der bisherigen Bezüge bezahlt werden.
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Vertragsklauseln, welche dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht eine Konkurrenztätigkeit schlechthin, jedoch Geschäfte mit den Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers verbieten, sind als nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu verstehen. Die so genannten Kundenschutzklauseln können daher ebenfalls nur gegen Entschädigung vereinbart werden. Entschädigungslose Kundenschutzklauseln sind unwirksam.
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ist es dem Arbeitnehmer verboten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu nutzen oder Geschäftsunterlagen mitzunehmen und diese weiter zu verwenden. Verstöße hiergegen können sowohl wettbewerbsrechtlich als auch strafrechtlich geahndet werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von den Vertragsparteien gewünschten Folgen lediglich dann erreicht werden können, wenn bereits zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses eindeutige und wirksame, vertragliche Regelungen getroffen werden. Hierzu ist bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung eine ausreichende fachliche Beratung erforderlich.
Stand: 11.06.2007