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Fachartikel, 12.11.2006
Arbeitsrecht - Vorsicht im Einstellungsgespräch bei der Frage
“Sind Sie schwanger?”
Die Frage des Arbeitgebers, bspw. im Rahmen des Einstellungsgespräch, nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau ist unzulässig.
Ein Arbeitgeber fragt in einem Vorstellungsgespräch eine Frau, ob eine Schwangerschaft besteht und macht die Einstellung vom Nichtbestehen der Schwangerschaft abhängig. Obwohl die Frau von Ihrer Schwangerschaft weiss, verneint sie bewusst wahrheitswidrig diese Frage. Als der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, erklärt er die Anfechtung des unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt keine wirksame Anfechtung vor, da die Frage nach der Schwangerschaft vor der unbefristeten Einstellung einer Frau gegen ihre Bürgerrechte verstößt und somit unzulässig ist.

Das Arbeitsverhältnis besteht also fort. Zwar hat das BAG bisher angenommen, dass die Frage nach der Schwangerschaft zulässig sei, wenn die Arbeitnehmerin von vornherein wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nicht hätte arbeiten dürfen. Mit dieser Entscheidung passt jedoch das BAG seine Rechtsprechung der des Europäischen Gerichtshofes an. Danach darf eine Bewerberin bei Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht wegen ihres Geschlechtes benachteiligt werden, wenn sie ihre Arbeit nach Ablauf von gesetzlichen Schutzfristen wieder aufnehmen kann.

Die Frage nach der Schwangerschaft ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechtes, da diese Frage sinnvoller Weise nur Frauen gestellt werden kann. Entscheidend ist nicht, dass die Frau unfähig ist, wegen der Schwangerschaft ihre Arbeit aufzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Bewerberin bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschutzes ihre Arbeit aufnehmen kann. Durch das relativ kurze schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbot sei das langfristige Gleichgewicht bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht entscheidend gestört. Diese Rechtsprechung betrifft lediglich unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Alle Betriebe, Betriebsräte bzw. deren Berater sollten darauf achten, dass Personalfragebögen demgemäß angepasst werden. Es besteht ein entsprechender Beratungs- bzw. Handlungsbedarf, der in Angriff genommen werden sollte.
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