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Fachartikel, 16.04.2007
Arbeitsrecht
Unfall mit dem Firmenwagen – wer haftet?
Ein Fahrfehler oder eine kleine Unachtsamkeit, und schon ist der Unfall passiert. Was aber tun, wenn der Unfall sich ausgerechnet mit dem Dienstwagen ereignet? Wer muss laut Arbeitsrecht für den entstandenen Schaden aufkommen – der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? Rechtsanwalt Thorsten Ruppel gibt Antwort auf Fragen zu dieser Thematik.
Kein Mensch ist vor Unfällen gefeit, schon gar nicht, wenn er beruflich viel mit dem Auto unterwegs ist. Gerade vom Mitarbeiter beziehungsweise Arbeitnehmer selbst verschuldete Unfälle mit dem Dienstwagen werfen schnell die Frage auf, wer für den Schaden haftet. Die nachfolgende Übersicht gibt Einblick in wesentliche Fragestellungen zu dieser Problematik.

Wann liegt eine Dienstfahrt mit dem Dienstwagen vor?

Die Dienstfahrt muss innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgen, wobei eine ausdrückliche Anordnung jeder einzelnen Fahrt durch den Arbeitgeber nicht erforderlich ist. Benutzt der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug privat, dann trägt er das Unfallrisiko in vollem Umfang. Eine Dienstfahrt liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Privat-PKW mit Billigung des Arbeitgebers und in dessen Tätigkeitsbereich ohne besondere Vergütung - dazu zählt nicht die Kilometerpauschale - einsetzt.

Wann muss der Arbeitnehmer für Schäden am Firmenwagen aufkommen?

Bei jeder betrieblichen Tätigkeit greift eine, von der Rechtsprechung entwickelte, Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Allerdings tritt keine Vollhaftung bei grober Fahrlässigkeit ein, wenn ein Missverhältnis zwischen Schadensrisiko und Einkommen des Mitarbeiters vorliegt. Ist der Schaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden, dann ist er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen und zwar nach Billigkeit und Zumutbarkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Wie ist grobe Fahrlässigkeit von mittlerer und normaler Fahrlässigkeit zu unterscheiden?

Die größte Fallgruppe der groben Fahrlässigkeit bilden Unfälle unter Alkoholeinfluss. Mittlere Fahrlässigkeit wäre etwa bei einem Auffahrunfall oder einer “normalen” Vorfahrtsverletzung anzunehmen. Leichte Fahrlässigkeit sind geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten wie zum Beispiel die geringfügige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Ist der Arbeitgeber zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet?

Der Arbeitgeber ist nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet, muss aber den unterlassenen Vertragsschluss im Schadensfall gegen sich gelten lassen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Kaskovertrag fingiert wird, das heißt die Haftung des Mitarbeiters wird auf die Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beschränkt.

Stand: 14.01.2007
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