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Fachartikel, 16.05.2007
Arbeitsrecht
Rechtliches zur Übergabe einer Kündigung an Arbeitnehmer
Um eine Kündigung aussprechen zu können, muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer schriftlich zugehen. Was es für Arbeitgeber bei der Übergabe von Kündigungen zu beachten gilt, erläutert Rechtsanwalt Peter Hoekstra.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß der gesetzlichen Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Insgesamt sind zwei Fälle zu unterscheiden.

Der erste ist derjenige Fall, in dem die Kündigungserklärung unter Anwesenden abgegeben, sprich übergeben werden soll. Hierfür genügt bei Anwesenden die Aushändigung und Übergabe der Kündigungserklärung, so dass der Empfänger von dem Inhalt der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen kann.

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Bei der Kündigungsübergabe unter Anwesenden ist zu beachten, dass jeweils derjenige, der Rechte aus der Kündigung herleiten will, im Streitfall den Zugang der Kündigungserklärung nachweisen muss.
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Meistens handelt es sich dabei um den Kündigenden. Für den Nachweis ist es sachdienlich sich den Empfang des Kündigungsschreibens bestätigen zu lassen. Dies kann auf der, für die eigenen Unterlagen bestimmten, Abschrift durch den Kündigungsempfänger geschehen. Eine andere Möglichkeit ist die Übergabe der Kündigungserklärung unter Anwesenheit eines Zeugen. Dieser Zeuge sollte den Inhalt des zu übergebenden Schriftstückes kennen und gegebenenfalls mit einem entsprechenden Vermerk auf der Abschrift niederlegen, dass er zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort bei der Übergabe der Originalkündigungserklärung zugegen war. Außerdem muss die Kündigung durch den Berechtigten unterschrieben sein.

Der zweite Fall, die Abgabe der Kündigungserklärung unter Abwesenden kann problematischer sein. Für das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden ist § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie dem Empfänger zugeht. Der Zugang ist jedenfalls in den Fällen unproblematisch, in denen der Erklärungsempfänger die Kündigung tatsächlich in den Händen hält und zur Kenntnis nimmt (Grundsatz).

Soweit die Kündigungserklärung in einen Briefkasten oder ein Postfach eingeworfen wird, so gilt der Zugang zu dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem üblicherweise nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung gerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass der Zugang einer solche Sendung, soweit sie vor oder gleichzeitig mit der normalen Post in den Briefkasten gelangt, zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise an diesem Tag bewirkt ist. Geht die Kündigungserklärung dagegen aufgrund der Zustellung per Boten oder ähnlichem erst in den Abend- oder Nachtstunden in den Briefkasten ein, so gilt der Zugang erst für den nächsten Kalendertag, soweit es ein Werktag ist. Das gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Erklärungsempfänger wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit nicht in der Lage ist, von der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen.

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Im Hinblick auf die Nachweispflicht des Kündigungszugangs empfiehlt es sich, den Zugang durch einen Boten (Zeugen), per Einschreibesendung oder gemäß § 132 BGB (Zustellung durch Gerichtsvollzieher) zu bewirken.
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Im Falle eines Einschreibebriefs mit Rückschein, ist zu beachten, dass der Erklärungsempfänger die Zustellung tatsächlich erhält. Sollte mangels Anwesenheit des Empfängers nur ein Benachrichtigungszettel durch den Zusteller hinterlassen werden, ist die Zustellung nicht erfolgt. Bei postalischer Übersendung ist daher aus anwaltlicher Sicht ein Einwurf-Einschreiben sinnvoll.

Bei der Übergabe der Kündigungserklärung und damit der Zugangsvermittlung durch einen Dritten ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Empfangsvertreter oder um einen Empfangsboten handelt. Bei Ersterem gilt der Zugang als bewirkt, soweit die Erklärung in den Empfangsbereich des Vertreters gelangt. Der Erklärende muss im Streitfall die Vertretungsvollmacht des Dritten als Empfangsvertreter nachweisen. Bei Kündigungen, die im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Empfängers ausgesprochen werden, wird davon ausgegangen, dass der Anwalt auch zur Entgegennahme von Kündigungen des Arbeitsverhältnisses berechtigt ist.

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Bei Empfangsboten geht die Kündigungserklärung dann zu, wenn nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist.
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Empfangsbote ist derjenige, der zum Empfang respektive zur Entgegennahme von Erklärungen durch den Empfänger bestimmt wurde oder als solcher nach Verkehrsanschauung anzusehen ist. Letzteres ist regelmäßig der Fall bei Ehegatten, Haushaltsmitgliedern des Empfängers und ähnlich im Lager des Erklärungsempfänger stehenden Personen. Hierbei kommt es jedoch jeweils auf den Einzelfall an.

Stand: 15.01.2007
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