Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht sehr häufig anzutreffen. Sie bringen die erfassten Rechte zum Erlöschen.
Der Arbeitnehmer kann bei Nichtbeachtung der Ausschlussfristen seine Ansprüche bereits verlieren, bevor diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verjährt sind. Ausschlussfristen finden sich z.B. in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch in Arbeitsverträgen. Inhaltlich sind diese Ausschlussfristen unterschiedlich ausgestattet. Man unterscheidet zwischen einstufigen und zweistufigen Ausschlussfristen.
Bei der Einstufigen ist der Anspruch vom Arbeitnehmer mündlich oder schriftlich innerhalb einer Frist geltend zu machen. Bei der zweistufigen Ausschlussfrist wird darüber hinaus verlangt, dass der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Frist den Anspruch gerichtlich geltend macht.
Während der Arbeitnehmer derartige Verfallsfristen, die im Arbeitsvertrag enthalten sind, in der Regel erkennt, übersieht er jedoch häufig derartige Regelungen in einem Tarifvertrag. Insoweit ist dem Arbeitnehmer regelmäßig eine Prüfung zu empfehlen, ob ein Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis angewendet wird und welche Arten von Ausschlussfristen dort enthalten sind.
Ein Tarifvertrag kann z.B. Anwendung finden, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers vorliegt oder wenn in dem geschlossenen Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag und dessen Anwendung verwiesen wird. Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung und sind dort Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen enthalten, muss der Arbeitnehmer die Fristen zwingend einhalten. Sonst läuft er Gefahr, dass er mit der Geltendmachung seiner Ansprüche ausgeschlossen ist.
Entscheidend ist ebenso, welche Ansprüche des Arbeitnehmers von der Ausschlussfrist, die in einem Tarifvertrag normiert ist, betroffen sind.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung. Gilt eine tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Tarifvertrag, werden davon nur tarifliche, nicht jedoch vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erfasst.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Wortlaut der tariflichen Ausschlussfrist sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, betrifft. Eine solche Regelung beinhaltet sowohl die tariflichen, vertraglichen als auch die gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Hierzu zählen insbesondere die Ansprüche des Arbeitnehmers auf
::: Arbeitsentgelt
::: Entgeltfortzahlung
::: Feiertagslohn
::: Urlaubsentgelt oder
::: der Zeugnisanspruch.
Nicht unter die tariflichen Ausschlussfristen fallen z.B.
::: Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
::: Abfindungsansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich oder
::: Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung.
Stand: 07.12.2005