Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht in der Androhung einer Erkrankung für den Fall, dass dem Arbeitnehmer kein zusätzlicher Urlaub gewährt werde, einen außerordentlichen Kündigungsgrund und somit einen Grund zur Kündigung.
Eine Arbeitnehmerin erbat während ihres Urlaubs bei der Arbeitgeberin telefonisch eine Urlaubsverlängerung, die Letztere lehnte ab. Daraufhin brachte die Arbeitnehmerin eine mögliche spätere Erkrankung ins Spiel. Am ersten Arbeitstag nach ihrem Urlaub erschien sie nicht zur Arbeit, woraufhin ihr die Arbeitgeberin fristlos kündigte. Im Prozess berief sich die Arbeitnehmerin auf eine während des Urlaubs eingetretene Krankheit.
Laut BAG ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen zusätzlichen Urlaubs nicht entsprechen sollte, geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB abzugeben.
Unerheblich ist dabei, ob die angekündigte Krankheit später tatsächlich auftritt. Es spielt dabei keine Rolle ob es sich um die Gewährung bezahlten oder unbezahlten Urlaubs handelt. Der Arbeitnehmer droht mit seinem Vorgehen eine erstrebte Arbeitsfreistellung ohne eine tatsächlich vorliegende Arbeitsunfähigkeit an. Das kann beim Arbeitgeber den berechtigten Verdacht hervorrufen, der Arbeitnehmer sei bereit, sich einen, ihm nicht zustehenden Vorteil, auf Arbeitgeberkosten zu verschaffen.
Mit diesem Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Rücksichtsnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie verbietet es nämlich, Letzteren auf diese Art und Weise unter Druck zu setzen. Die Drohung mit der Erkrankung braucht aus Sicht des BAG auch nicht unmittelbar bei Verweigerung des begehrten zusätzlichen Urlaubs erfolgen. Es kann ausreichend sein, wenn dies lediglich im Zusammenhang mit dem Urlaubswunsch geschieht und ein verständiger Dritter dies nur als einen deutlichen Hinweis werten kann, bei der Nichtgewährung des Urlaubs werde eine Krankschreibung erfolgen.
Praxishinweis
Ein Arbeitnehmer darf seine nebenvertraglichen Pflichten nicht in diesem Maße verletzen. Die Entscheidung bestätigt ein früheres Urteil (BAG, NZA 1993, 308). Die Begründung des Senats zeigt darüber hinaus, dass es nicht darauf ankommt, ob die Ablehnung des Urlaubs berechtigt war oder nicht (im Rahmen der späteren Abwägung hinsichtlich der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung spielt dies wiederum eine Rolle). Auch geht es nicht um eine Kündigung wegen Nichtleistung der Arbeitspflicht aufgrund eigenmächtiger Urlaubsgewährung.
Entscheidend für den Kündigungsgrund ist vielmehr die Androhung von Nachteilen, die den Arbeitgeber unzulässig unter Druck setzt. Geklärt ist diese Art der Ankündigung des “Krankfeierns” direkt gegenüber dem Arbeitgeber. Ist der Fall hingegen so gelagert, dass der Arbeitnehmer dies gegenüber Dritten ankündigt und der Arbeitgeber “lediglich” davon erfährt, müsste konsequenterweise ebenfalls ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Der Arbeitgeber kann dadurch in gleichem Maße unter Druck gesetzt sein, als wenn ihm dies der Arbeitnehmer persönlich angedroht hätte.