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Fachartikel, 18.03.2011
Achtung UWG
Vorsicht bei Werbung mit Testergebnissen
Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Magazine, Institute und Verbraucherorganisationen. Nach dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, kurz UWG, ist Werbung mit Testergebnissen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen. Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung.

Irreführende Werbung mit Testergebnissen

Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine irreführende Werbung liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen. Hilfsweise kann jedoch auch auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.

Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

  • Die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung muss angegeben werden.
  • Der Werbende muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben. Er sollte das Testergebnis daher nicht mit eigenen Worten wiedergeben, sondern den tatsächlichen Wortlaut verwenden. Auf negative Testergebnisse muss aber nicht hingewiesen werden.
  • Wirbt ein Hersteller mit älteren Testergebnissen, so ist die Werbung irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind. Die Werbung mit älteren Testergebnissen ist aber zulässig, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen. 
  • Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte hinwegtäuschen. So muss die Werbung für ein von der Stiftung Warentest mit „gut“ bewertetes Produkt den Rang im Gesamttest wiedergeben, zumindest wenn einige Produkte besser bewertet worden sind.
  • Hat ein Produkt das Testergebnis „sehr gut“ erzielt, so darf jedoch stets damit geworben werden, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls diese Note erzielt hat.
  • Das Testergebnis, mit dem geworben wird, muss sich stets auf das beworbene Produkt beziehen. Bezog sich der angegebene Test auf eine andere Ware, so liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn die Ware äußerlich ähnlich und technisch baugleich war.
  • Wird mit einem Testergebnis geworben, das sich nur auf einen Test mit einer stichprobenartigen Auswahl stützt, so muss in der Werbung auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Test nicht auf einer repräsentativen Erhebung beruht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Produkt aus einer nicht repräsentativen Untersuchung als „Testsieger“ bezeichnet wird.

Vergleichende Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen kann nicht nur im Zusammenhang mit § 5 UWG zu Problemen führen. Schließlich stellt jede Werbung mit Testergebnissen zugleich auch eine vergleichende Werbung i. S. d. § 6 UWG dar, wenn etwa hierdurch Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar gemacht werden. Insoweit ist vor allem § 6 II Nr. 2 UWG zu beachten. Danach ist die Werbung mit Testergebnissen unzulässig, wenn eine Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung fehlt, da in diesem Fall dem Verbraucher dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom jeweiligen Test und die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert wird.

Entscheidungen im Überblick

Im Laufe der Jahre hatten sie die deutschen Gerichte immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen ob eine Werbung diesen Erfordernissen genügt oder ob eine Irreführung des Verbrauchers gegeben ist.

1. Testergebnis „gut“ problematisch, wenn es auch "sehr gute" Ergebnisse gibt

In einem aktuellen Verfahren hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10) entschieden, dass bei

„der Werbung mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest im Rahmen eines Fernsehspots [...] grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden [muss], wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit "sehr gut" bewertet worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Erzeugnis in Bezug auf alle getesteten Erzeugnisse (gerade noch) überdurchschnittlich war.“

Damit konkretisiert das OLG die bereits ein wenig in die Jahre gekommenen „Test gut“ - Entscheidung (vom 11.03.1982) des BGH. Damals hatte der BGH noch entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, weil das mit „gut“ beworbene Produkt unter dem Notendurchschnitt des Gesamttests lag. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Unlauterkeit immer deshalb ausscheidet, weil das beworbene Produkt (knapp) über dem Notendurchschnitt lag.

2. Bei „Testsieger“ darf Fundstelle nicht fehlen

Ein Produkt darf nicht nur mit dem Hinweis „Testsieger“ beworben werden. Dieser alleingestellten Aussage fehle die genaue Fundstelle des Tests, weshalb es nicht möglich sei, das Testergebnis auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen.

3. Bewertung "gut" ohne Verweis auf Magazinausgabe abmahnbar

In einem vergleichbaren Fall hatte das Hanseatische OLG (Az. 3 U 240/06) bereits im Jahre 2007 ähnlich entschieden. Der Hinweis, dass das Produkt in der Zeitschrift ?FACTS? mit ?gut? bewertet worden ist, wurde als nicht ausreichend eingestuft, da ein Verweis auf die entsprechende Ausgabe des Magazins fehlte.

Auch das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 11.02.2011 (Az. 5 W 17/11), dass es unlauter sei, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann

4. Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen - mind. 6-Punkt-Schrift

Das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 11.02.2011 (Az. 5 W 17/11), dass sich auf die Anforderungen an die Lesbarkeit die Grundsätze übertragen lassen,  die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat:

„Dies bedeutet in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände, die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (BGH, GRUR 1987, 301, juris Rn. 12 ff - 6-Punkt-Schrift; GRUR 1988, 68, juris Rn. 13 - Lesbarkeit I; GRUR 1993, 52, juris Rn. 8 - Lesbarkeit IV)."

5. Sonderfall Arzneimittel

Etwas anderes gilt für Arzneimittel-Werbung. Diese dürfen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben beworben werden, dass das Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft sei oder angewandt werde. Genau das geschehe jedoch, wenn der Produzent eines Arzneimittels mit einem Testergebnis wirbt (so das OLG Hamburg vom 30.06.2009, Az. 3 U 13/09). Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Kunden bei Arzneimitteln von einer vorschnelle Kaufentscheidung abgehalten werden sollen.

Fazit

Die Werbung mit Testergebnissen ist ein wichtiges Instrument zur Kundengewinnung, gleichzeitig aber auch ein „heißes Feld“ für Abmahnungen. Bei der Planung einer Testergebnis-Werbung sollten Sie deshalb sorgfältig prüfen, ob die Kampagne allen notwendigen Anforderungen entspricht.

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