Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es dem BFH zufolge ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (z.B. in einem Park-and-Ride-Fall), beschränke sich der Zuschlag auch auf diese Teilstrecke (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen (nur) einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sei auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises entsprechend den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG) vorzunehmen (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04).
Nach Auffassung des BFH bestehe bei der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich bzw. für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt werde, jedoch könne dieser Anscheinsbeweis durch den Steuerpflichtigen (beispielsweise durch Vorlage einer auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte) entkräftet werden.
Quelle: BFH online / Memento Verlag
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