Über Perspektive Mittelstand
Die Perspektive Mittelstand ist eine unabhängige, branchenübergreifende Business-Plattform zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittelständischer Unternehmen und ihrer Mitarbeiter. Ziel der Initiative ist es, über hochwertige Informations-, Kommunikations- und Dienstangebote rund um den unternehmerischen und beruflichen Alltag die Wissensbildung, Kommunikation und Interaktion von und zwischen Existenzgründern, Unternehmern, Fach- und Führungskräften und sonstigen Erwerbstätigen zu unterstützen. Weitere Informationen zur Perspektive Mittelstand unter: www.perspektive-mittelstand.de
Urteil
Kündigung wegen fehlender Deutschkenntnisse kein AGG-Verstoß

Entsprechende Deutschkenntnisse, sofern für eine Tätigkeit erforderlilch, zu verlangen, stellt dem BAG zufolge keine Diskriminierung im Sinne des AGG dar.
Zum Fall
Der Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Beklagten, einem Unternehmen aus der Automobilindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern, beschäftigt. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Weitere ihm empfohlene Aufbaukurse lehnte der Kläger ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.
Entscheidung des BAG
In einem Urteil vom 28. Januar 2010 (2 AZR 764/08) hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die gegen die Kündigung erhobene Klage - anders als das Landesarbeitsgericht Hamm - abgewiesen. Die Kündigung verstoße nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Beklagten sei es nicht verwehrt gewesen, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen, zumal sie ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben hatte.
[Quelle: BAG]
