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Pressemitteilung

BIM (Building Information Modeling) - ein hochaktuelles Thema für alle Baubeteiligten

(PM) Augsburg, 28.03.2017 - Für Architekten bedeutet der Aufbau eines Bauwerksdatenmodells einen erheblichen Mehraufwand, da sämtliche Daten erhoben und eingepflegt werden müssen. Dazu gehört auch der Abgleich mit Bauwerksdatenbanken anderer fachlich Beteiligter. Davon profitieren die Auftraggeber davon, da sie einen über die bisherige Planung weit hinausgehenden Mehrwert erhalten. Nicht nur in der Planungs- und Ausführungsphase, sondern insbesondere auch beim Betrieb des Gebäudes. Diesem Mehrwert für den Auftraggeber und dem damit verbundenen Leistungs- und Haftungsumfang für Architektinnen und Architekten steht jedoch nur ein unzureichender Schutz des geistigen Eigentums an den Ergebnissen dieser Leistung entgegen.

Urheber- und Patentrecht

Zwar umfasst § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG insbesondere auch Werke der Baukunst, sofern sie eine persönliche, geistige Schöpfung des jeweiligen Urhebers darstellen. Dazu gehören sowohl die Pläne – auch in digitaler Form – als auch die ausgeführten Bauwerke. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Bauwerk von dem alltäglichen Bauschaffen abhebt und eine außergewöhnliche Gestaltungshöhe aufweist. Dieses trifft nur auf eine sehr beschränkte Anzahl der Gebäude zu.

Der Urheberrechtsschutz für digitale Pläne erstreckt sich wiederum nur auf die Form der Darstellung, was auch für digitale Gebäudemodelle gilt. Damit ist der Urheber nur hinsichtlich der konkreten Darstellungsform geschützt, nicht hinsichtlich der Verwendung der darin enthaltenen Daten. Ein gesetzlich ausreichender Schutz des geistigen Eigentums an Bauwerksdatenmodellen nach dem Urheberrechtsgesetz besteht somit für den Architekten nicht.

Auch § 87b Urheberrechtsgesetz über die Rechte des Datenbankherstellers greift mangels direkter Übertragbarkeit auf die Konstellation beim Bauwerksdatenmodell zu kurz. Zudem wäre schon allein aufgrund der kurzen Dauer des Rechts kein ausreichender Schutz gegeben, denn dieses besteht nur 15 Jahre nach der Veröffentlichung – angesichts des Lebenszyklus eines Gebäudes schlicht zu kurz.

Ebenso wenig erfüllen Bauwerksdatenmodelle regelmäßig die Voraussetzungen, um den Architekten die Schutzrechte als Inhaber von Patenten oder Geschmacksmustern zukommen zu lassen.

Leistungsschutzrecht

Inwieweit die Entwicklung eines eigenen Leistungsschutzrechtes, vergleichbar der Situation bei den Zeitungsverlegern, einem möglichen Marktversagen zuvorkommen kann, wird zurzeit intensiv geprüft. So empfiehlt der 6. Deutsche Baugerichtstag ausdrücklich zur rechtlichen Behandlung von BIM: „Es sollen gesetzliche Regelungen zum Schutz der Modelldaten unterhalb des Urheberrechtsschutzes erlassen werden, die die zweckwidrige Verwendung geistigen Eigentums durch andere Projektbeteiligte oder Dritte untersagen. Dem Auftraggeber soll die projektbezogene Nutzung aller Planungsdaten vorbehalten bleiben.“ Nunmehr ist also der Gesetzgeber gefordert, angemessene Regelungen zu schaffen.

Vertragsrecht

Bis dahin kommt der einzelvertraglichen Regelung eine herausgehobene Bedeutung zu. Die Erfahrung aus anderen Ländern, in denen BIM schon länger zum Einsatz kommt zeigt: Sowohl das American Institute of Architects (AIA) als auch das Royal Institute of British Architects (RIBA), letzteres gründete die Organisation National Building Services (NBS), empfehlen, den Schutz des geistigen Eigentums an den Bauwerksdatenmodellen bzw. an deren Mitwirkung in den jeweiligen Verträgen zu klären. In Deutschland hat die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hierzu eine kurze Handlungsanleitung herausgegeben.

BIM für Architekten

Fragen des geistigen Eigentums bei BIM sind aber nur ein kleiner Ausschnitt dieser maßgeblich von Architekturbüros vorangetriebenen Entwicklung in der Bauplanung. Ziel ist es, die immer wieder entstehenden Reibungsverluste zwischen den Beteiligten durch digital verbesserte Koordination und Kommunikation zu reduzieren. Aus diesem Grund haben am 05.10.2016 die Bundesarchitektenkammer (BAK) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ein Handbuch („BIM für Architekten – 100 Fragen – 100 Antworten“) herausgegeben, das sich als BIM-Kurzeinführung versteht und in kompakter Form die BIM-relevanten Themen behandelt.

Mehr Informationen unter: www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/baurecht.html

Der Autor, Fachanwalt für Baurecht Herr Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de/home.html). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV).
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