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Pressemitteilung

Bauvertrag gekündigt - Abrechnung folgt!

(PM) Augsburg, 28.03.2017 - Die Spannung auf Baustellen steigt zunehmend. Auftraggeber klagen über Auftragnehmer, die nicht bereit seien, die beauftragte Leistung auszuführen, ständig nur Nachtragsforderungen stellten und eine mangelhafte Leistung erbringen würden (Mehr Informationen unter: www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/baurecht.html).

Auftragnehmer hingegen klagen darüber, dass Auftraggeber keine baubare Planung vorlegten, sich weigerten, die erforderlichen Entscheidungen bei ungeklärten Ausführungsfragen zu treffen sowie Zahlungen sehr verspätet oder gar nicht leisten würden. Sofern solche Konflikte nicht geklärt werden können, kommt es immer wieder zur Eskalation: Beim Bauvertrag kann das dann mit der Kündigung enden.

Welche Kündigungsformen sieht die VOB/B hierfür vor?

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Auftraggeber immer kündigen kann, es stellt sich dann nur noch die Frage, ob er ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hatte oder ob es sich um eine freie Kündigung handelt. Der Auftragnehmer hingegen hat nur dann ein Kündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dass der Auftragnehmer nicht frei, ohne Grund kündigen kann, ist deshalb sinnvoll, weil sonst ein Auftragnehmer, der während der Ausführung feststellt, dass er unterkalkuliert hat, den Vertrag kündigen könnte, um seinen Verlust zu begrenzen. Das würde aber dazu führen, dass Angebote im Wettbewerb für den Auftraggeber nicht mehr verlässlich wären.

Kündigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus freien Stücken (ohne wichtigen Grund) hat der Auftragnehmer Anspruch auf 100 % des vereinbarten Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, AZ 5 U 36/12 muss der Unternehmer grundsätzlich zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
Wenn der Unternehmer eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.

Der Autor, Fachanwalt für Baurecht Herr Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 19 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).
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