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Fachartikel, 22.12.2009
Urteil
Vorsicht bei E-Mail-Werbung mit gekauften E-Mail-Adressen
In einer Entscheidung vom 3.11.2009 (Az. I-20 U 137/09) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt, dass Käufer von E-Mail-Adressen vor deren Nutzung zu Werbezwecken überprüfen sollten, ob die Inhaber der Adressen tatsächlich in den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt haben. Sich alleinig auf die Zusicherung des Anbieters zu verlassen, dass dem der Fall sei, ist danach nicht genug.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um zwei konkurrierende Reiseunternehmen. Das eine Unternehmen hatte einen Bestand an E-Mail Adressen erworben und an diese E-Mail-Werbung für das eigene Angebot versandt. Gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung eines E-Mail-Empfängers, in diese Verwendung seiner E-Mail Adresse nicht eingewilligt zu haben, beantragte das Konkurrenz-Unternehmen daraufhin bei Gericht, das werbende Unternehmen und deren Geschäftsführer persönlich zu verurteilen, keine werblichen E-Mails mehr zu versenden, ohne dass hierfür eine Einwilligung des Empfängers vorläge.

Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt, da sich das werbende Unternehmen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der E-Mail-Adressen hätte verlassen dürfen, die Inhaber der E-Mail-Adressen hätten in die Nutzung der Adressen zu Werbezwecken eingewilligt.

Konkrete Überprüfungsmaßnahmen erforderlich


Nach Auffassung der Richter hätte das werbende Reiseunternehmen vor Verwendung der Adressen konkrete Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Inhaber der E-Mail-Adressen vornehmen müssen, um sich mit Erfolg vor Gericht gegen die Einstellung der E-Mail-Werbung zu wehren. Die Einwilligung der Betroffenen müsste nach dem Wortlaut des § 7 UWG „ausdrücklich“ erfolgen und auf irgendeine Weise dokumentiert werden oder nachvollziehbar sein.

Ein Unternehmen, das E-Mail-Adressen zur Verwendung für E-Mail-Marketing erwirbt, sollte sich damit nicht allein auf eine allgemein gehaltene Zusicherung des Adress-Verkäufers verlassen, die erforderlichen Einwilligungen lägen vor. Vielmehr ist dem Datenankäufer zu raten, selbst zu überprüfen, ob die Adressinhaber eine Werbeeinwilligung erteilt haben und dies entsprechend zu dokumentieren.

Bewertung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)


Grundsätzlich stellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) unzumutbare Belästigungen eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG dar (§ 7 Abs. 1 UWG). Die Vorschrift schützt generell Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen. Allerdings muss beachtet werden, dass in einer Marktwirtschaft nicht jede Belästigung durch Werbung vermeidbar ist, so dass auch die Interessen des Werbenden ausreichend Berücksichtigung finden müssen. Damit ist insgesamt Werbung nur dann als Belästigung zu qualifizieren, wenn diese unzumutbar ist. Die Störung ist umso nachhaltiger je mehr der Adressat gezwungen wird, sich direkt mit der Werbung zu befassen, so dass im Lichte des § 7 UWG hauptsächlich Maßnahmen des Direktmarketings relevant sind.

Mag eine einzelne Werbe-E-Mail auch harmlos sein, so kann es auch durch einen Summeneffekt zu einer Belästigung des Verbrauchers kommen.

Zustimmung des Empfängers unverzichtbar


Die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit ist ausgeschlossen, wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken vorliegt. Diese kann ausdrücklich oder bei bestimmten Werbeverfahren auch konkludent erklärt werden. Sie ist empfangsbedürftig und muss gerade gegenüber dem Werbenden oder seinen Mitarbeitern erklärt werden. Wird die Einwilligung zu einem bestimmten Zweck erteilt, so ist ihre Wirkung auf diesen Zweck begrenzt.

Wettbewerbsrechtlich ist nicht derjenige, der die Adressen übermittelt, sondern derjenige für das Bestehen der Einwilligung verantwortlich, der letztlich die Versendung von Werbung zu verantworten hat. Bereits deswegen sollte dieser eine Überprüfung der Einwilligungserklärungen durchführen.

Resümee


Käufer von E-Mail Adressen zu Werbezwecken sollten vor dem Kauf sorgfältig prüfen, ob die Inhaber der E-Mail Adressen in den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt haben. Eine bloße Zusicherung des Verkäufers ist insoweit nicht ausreichend, um sich im Streitfall erfolgreich gegen einstweilige Verfügungen von (insbesondere) Wettbewerbern zur Wehr zu setzen.
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Herr Dr. Sebastian Kraska gründete im Jahr 2007 die Kraska GmbH, die sich mit IT-Dienstleistungen befasst. Im Jahr 2009 kam das Institut für IT-Recht IITR hinzu, das schwerpunktmäßig im Bereich Datenschutz tätig ist und in ...
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