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Fachartikel, 02.10.2009
Telemediengesetz
Rechtsfallstricke bei der Online-Medienarbeit
Zuhauf werden bei der Online-Medien- und Pressearbeit Rechte Dritter (Fotographen, Autoren, Verleger, ... ) verletzt — oft aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit. Eine kleine Einführung Dos and Don'ts des Presserechts.

Gemäß §55 Telemediengesetzes (TMG) haben „Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“:

  • Name und Anschrift
  • Bei Personengesellschaften Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten
  • Bei Websites „[…] mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden […]“ Name und Anschrift des Verantwortlichen

Das Impressum darf nicht versteckt werden, sondern muss leicht zu erkennen, unmittelbar zu erreichen und ständig verfügbar sein. Am ehesten gelingt das, wenn auf jeder Seite einer Website ein Link zum Impressum führt.

Neu ist jetzt, dass die Regelung einheitlich für alle Internet-Angebote gilt, die Unterscheidung zwischen Teledienstangeboten und Mediendiensten fällt weg. Die Diskussionen konzentrieren sich vor allem auf den Verlauf der Grenze des „Privaten“. Gerade in der Blogger-Szene wird darum gerungen, ab wann eine Website nicht mehr ausschließlich persönlichen Zwecken dient.

Haftung

Jugendgefährdende, volksverhetzende, rassis-tische oder gewaltverherrlichende Sachverhalte rufen auch im Internet den Staatsanwalt auf den Plan. Rufschädigende Äußerungen können Klagen der Betroffenen provozieren. In erster Linie ist natürlich der Urheber solcher gesetzeswidriger Beiträge verantwortlich und muss die strafrechtlichen Konsequenzen tragen. Die Betreiber einer Website müssen aber dafür sorgen, dass

  • zur Aufklärung beigetragen wird und
  • strittige Beiträge gelöscht werden.

Erfolgt eine Löschung solcher Beiträge zu spät oder unterbleibt sie, dann muss für mögliche Schadensersatzforderungen aufgekommen werden.

Damit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Arten von Providern: einerseits den Content-, andererseits den Access- und Host-Providern. Hierbei ist eine unterschiedliche Haftungspflicht vorgesehen, die den Content-Provider, also den Anbieter von Inhalten, als voll verantwortlich für seinen Web-Auftritt sieht. Die beiden anderen Provider sorgen nur für den Zugang und haften deswegen nur eingeschränkt.

Vorsicht Hyperlink

Eine Website ist nur komplett mit Link-Sammlung oder im Text integrierten Links auf andere Internet-Seiten. Der falsche Hyperlink kann Sie aber in rechtliche Schwierigkeiten bringen. So wie die Verbreitung von kinderpornografischen, volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Darstellungen verboten ist, so kann allein der Verweis per Link auf Internet-Seiten mit rechtswidrigen Inhalten strafbar sein. Er kann als Billigung, Anleitung oder Beihilfe zu einer Straftat interpretiert werden. Dafür drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Allerdings ist umstritten, inwieweit derjenige, der den Link setzt, die Strafwürdigkeit der verlinkten Seite überprüfen muss und kann. Dieser Punkt birgt einige juristische Untiefen: Wie viel Arbeit mit den Links ist dem Autor zumutbar? Reicht es aus, die Inhalte der verlinkten Websites zum Zeitpunkt des Verlinkens zu prüfen oder muss er das immer wieder tun? Das Online-Magazin faz.net fordert in seinem redaktionellen Kodex für sich selbst ein, „dass gelinkte Seiten und Internet-Quellen einer über die übliche Sorgfaltspflicht hinausgehenden Prüfung unterzogen werden und dass die dort vorzufindenden inhaltlichen Angebote dem Kodex der Redaktion entsprechen“.

Das Recht auf Gegendarstellung

Der Grundsatz der Gegendarstellung gilt für Mediendienste mit redaktionell-journalistischen Inhalten, die periodisch erscheinen. Ein periodisches Erscheinen ist auch dann gegeben, wenn der Text „ständig“ präsent ist. Wichtig, aber nicht ganz eindeutig geklärt ist die Frage nach dem Ort der Gegendarstellung. Er soll mit der Tatsachenbehauptung unmittelbar verknüpft sein. Wurde die Behauptung also auf der Titelseite aufgestellt, muss dort auch die Gegendarstellung ihren Platz finden. Außerdem muss die Wahrnehmung eines flüchtigen Durchschnittslesers einkalkuliert werden. Ragt das Format einer WWW-Seite über die Bildschirmgröße nach unten hinaus, so darf die Gegendarstellung nicht im „unsichtbaren“, sondern muss im oberen, gut sichtbaren Teil des Bildschirms platziert sein. Ungeklärt ist bisher, ob ein Link mit der Aufschrift Gegendarstellung, der zu einem ausführlichen Text führt, ausreicht. Beanstandete Behauptung und Gegendarstellung müssen in derselben Schriftgröße gehalten sein. Ist die fragliche Mitteilung aus dem Angebot des Mediendienstes herausgenommen worden, muss die Gegendarstellung an „vergleichbarer Stelle“ angebracht sein, also dort, wo sich der ursprüngliche Text befand. Sie ist so lange vorzuhalten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens aber einen Monat.

Die Rechte am Inhalt

Texte, Musik, Bilder, Audio- oder Videodateien und Animationen sind Grundbestandteile, aus denen sich eine Website zusammensetzen kann. Obwohl es allzu verlockend ist, Material im Internet zu recherchieren, und es auch kein Problem darstellt, es auf die eigene Festplatte zu kopieren, um es weiterzuverwenden, birgt eine solche Vorgehensweise rechtliche Risiken. Denn das Urheberrecht gilt im Internet auch ohne ausdrückliche Copyright-Vermerke oder Registrierung. Bei recherchiertem Material ist deshalb immer zu klären, ob es dem Schutz des Urheberrechts untersteht oder nicht, wenn man es verwenden will.

Die Digitalisierung von Fotos oder Texten, die nicht aus dem Internet stammen, ist urheberrechtlich genauso problematisch. Vor der Verwendung solchen Materials muss das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden. Ihm steht das alleinige Recht zu, darüber zu entscheiden, ob sein Werk veröffentlicht wird, in welcher Art und Weise und ob dabei sein Name oder Pseudonym genannt werden muss. Die Rechte-Recherche ist allerdings zeitaufwendig. „Erfahrungswerte in der Praxis zeigen, dass bei einer Multimedia-Produktion mindestens 50 Prozent des Zeitbudgets für Rechteklärung und Lizenzeinholung veranschlagt werden müssen“, lautet das Ergebnis der Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten (CMMV).

Was genießt einen juristischen Schutz?

Das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965 schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und bildenden Kunst. Sie müssen sich durch Originalität und Kreativität auszeichnen, von einer Person geschaffen sein und einen gewissen Umfang aufweisen. Geschützt ist dabei nur die Form (Zusammenstellung, Präsentation, Strukturierung), nicht aber die Idee oder Information. Frei verfügbare Ideen sind zum Beispiel wissenschaftliche Lehren, Werbemethoden oder Informationen, die Allgemeingut sind. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht. Die Werke von Ernest Hemingway werden also erst 2031, die Lieder von Freddy Mercury 2061 frei verfügbar. Der Urheberschutz gilt ohne formalen Akt, ohne Eintragung und Registrierung oder den Vermerk eines Copyrights.

Unter die Rubriken Literatur, Kunst und Wissenschaft fallen Sprachwerke, Musik, Bilder, Skulpturen, Fotos oder Filme. Neue Werkarten wurden seither unter diese Oberbegriffe subsumiert. Unter den Schutz fallen mittlerweile auch multimediale Produkte. Computer-Animationen werden als Werke der bildenden Kunst verstanden, Software und Schriftfonts als Sprachwerke. Bei Multimedia-Produkten, die Vieles verknüpfen, ist stets zu fragen, ob der Sprach-, Bild-, Film- oder Musikcharakter dominiert.

Der Urheber hat die Verwertungsrechte der

  • Vervielfältigung
  • Bearbeitung
  • öffentlichen Wiedergabe
  • Verbreitung

Als zusätzliche Urheberpersönlichkeitsrechte gelten das Entstellungsverbot und das Namensnennungsrecht.

Vervielfältigung

Im Zeitalter der Digitaltechnik sind besonders Akte der Digitalisierung von analogen Quellen sowie die Übertragung und Speicherung von digitalisierten Werken verwertungsrechtliche Handlungen. Als Vervielfältigung gelten im Computer-Zeitalter:

  • die Digitalisierung per Scanner
  • die Speicherung auf dem Server (Upload)
  • der Abruf vom Speicher des Servers (Download)
  • die Digitalisierung von Musik
  • die Umwandlung in Text-Dokumente per OCR-Programm
  • ein Ausdruck in Form einer Hardcopy

Vorsicht Hyperlink, die zweite

Auch mittels Link können Vervielfältigungen erstellt werden. Das ist vor allem beim so genannten Framing oder Inline-Linking der Fall. Beim Anklicken eines Links wird die verweisende Site nicht gänzlich verlassen, sondern die fremde Website erscheint innerhalb der Ausgangsseite. Das stellt einen Akt der Vervielfältigung einer Website dar. Betroffen ist hierbei das Namensnennungsrecht des Urhebers.

Die freie Abrufbarkeit von Daten im Web kann nicht als Zustimmung zum Setzen eines Links interpretiert werden. Manche Websites fordern in ihren rechtlichen Grundsätzen sogar, dass vor Setzen eines Links die Zustimmung des Betreibers eingeholt werden soll. Ob das rechtlich durchzusetzen ist, mag dahingestellt sein. Denn der technische Vorgang, durch den ein Link gesetzt wird, stellt an sich noch keine Vervielfältigung dar.

Rechtlich noch unklar ist, ob auch eine temporäre Speicherung wie die Proxy-Speicherung oder im RAM-Arbeitsspeicher durch den Browser beim Surfen, ja selbst die Bildschirmanzeige als Vervielfältigung definiert werden können. Wer sich aber im World Wide Web präsentiert, dem kann man unterstellen, dass er zu einer solch lokalen Speicherung sein Einverständnis gibt. Eine dauerhafte Speicherung ist zwar eindeutig ein Akt der Vervielfältigung, kann aber analog zum bisher gehandhabten Recht verstanden werden: Solange die Kopie nur zu privatem und sonstigem eigenen Gebrauch verwendet wird, entstehen dadurch keine Probleme.

Bearbeitung

Ein Werk kann ohne Zustimmung des Schöpfers bearbeitet werden. Sobald die Bearbeitung aber veröffentlicht wird, ist diese Zustimmung einzuholen. Ausnahmen bilden verständlicherweise Software- und Film-Produkte. Sie dürfen natürlich nicht ohne Zustimmung bearbeitet werden. Wenn bei Multimedia-Werken laufende Bilder dominieren, kommt die Ausnahmeregelung des Films zum Tragen.

Öffentliche Wiedergabe

Dieses Recht ist beim Abruf urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet betroffen. Ein Beispiel dafür ist das Internet-Radio.

Verbreitungsrecht

Damit ist das Recht gemeint, das Original oder Kopien eines Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Davon betroffen sind vor allem Recherchedienste, die Informationen im Netz anbieten, aber auch zum Beispiel Anbieter von Video-on-Demand. Noch keine Verbreitung stellt allerdings die reine Datenübermittlung dar oder die Bereitstellung zum Download.

Geschützte und schutzfähige Elemente im Internet

Wer auf fremde Texte nicht verzichten kann, muss die entsprechenden Rechte direkt bei den Verlagen einholen und nicht bei der Verwertungsgesellschaft Wort in München. Ohne Einschränkung können jedoch Gesetzestexte, Gerichtsurteile sowie sonstige amtliche Dokumente verwendet werden. Auch Zitate, Stichworte und kurze Abstracts sowie das Literaturverzeichnis eines Textes sind frei verfügbar.

Unter den Texten sind im Internet folgende nicht geschützt:

  • Navigationshinweise
  • informierende, werbende oder hinweisende Texte
  • Werbeslogans
  • Gebrauchsanleitungen
  • Formulare

Schutz genießen Texte im Internet auch, wenn Berichte und inhaltliche Aussagen mit Links, die als verweisende Quellen dienen, kombiniert werden.

Ist der Textklau offensichtlich, dann ist ein Vorgehen über das Wettbewerbsrecht möglich und erfolgsversprechender als über das Urheberrecht. Bilder und Fotos werden durch das Urheber- beziehungsweise das Leistungsschutzrecht geschützt. Der jeweilige Fotograf ist der Träger der dazugehörigen Rechte.

Sind auf den Bildern Personen abgebildet, werden deren Persönlichkeitsrechte tangiert. Es gilt das Recht am eigenen Bild, das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert ist und eine einfachgesetzliche Ausgestaltung im Kunsturhebergesetz (KUG) gefunden hat.

Dementsprechend dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Ausnahmen sind dabei sogenannte absolute und relative Personen der Zeitgeschichte, die die Veröffentlichung von Fotos hinnehmen müssen, wenn diese sie bei der Teilnahme am öffentlichen Leben zeigen. Absolute Person der Zeitgeschichte sind zum Beispiel Schauspieler, Wissenschaftler, Politiker oder Angehörige von Adelshäusern, die durch ihren Beruf oder ihre Herkunft sowieso im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die durch ein besonderes Ereignis plötzlich in den Mittelpunkt des Interesses geraten (zum Beispiel die Feuerwehrmänner, die bei den Rettungsarbeiten am Ground Zero beteiligt waren).

Als technische oder wissenschaftliche Darstellung können Grafiken, Tabellen und Diagramme eigenen Schutz erlangen. Allerdings gilt dies nicht für Standard-Darstellungen, die nicht über eine bloße Aneinanderreihung von Daten in Spalten- und Zeilenform hinausgehen. Aufbau und Inhalt müssen kreativ und neu sein und schöpferische Eigenheit aufweisen.

Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Tendenz, Videos, bewegte Film-Animationen und sonstige Bildsequenzen einzusetzen, zunehmen wird.

Bei Filmwerken gibt es aber eine Vielzahl an Rechteinhabern: Hersteller, Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler, Kameraleute und Musiker. Sie alle haben entweder Urheber- oder Leistungsschutzrechte am Film. Sollen Rechte erworben werden, ist der Filmhersteller an erster Stelle als Ansprechpartner zu nennen. Allerdings muss genau geprüft werden, ob er auch über alle benö-tigten Verwertungsrechte verfügt. Vor allem die Musik zum Film ist meist ein eigenständig geschütztes Werk.

An den Rechtsstreitigkeiten um die Verwertungsrechte von MP3-Dateien im Internet, insbesondere im Fall Napster, ist abzumessen, welch wichtige Rolle das Urheberrecht in diesem Bereich spielt. Wie beim Film ist auch an einem Musikwerk meist eine Vielzahl an Urhebern beteiligt und hält dementsprechend Rechte: zuallererst Texter und Komponist, dann der Hersteller der Tonträger und der Verlag.

Verwertungsgesellschaften

Um bei der Nutzung von Urheberrechten nicht ständig verschiedene Urheber aufspüren zu müssen, springen Verwertungsgesellschaften (VGs) ein, die treuhänderisch Verwertungsrechte verwalten. Die GEMA hat das Recht, „Werke der Tonkunst in Datenbanken, Dokumentensysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen“. Wer Musik über das Internet verbreiten will, muss eine Gebühr an die GEMA abführen.

Gleiches gilt für Musik in Kombination mit anderen Werkarten, also Multimedia-Produkte. Hier muss allerdings der Rechteinhaber informiert werden, der dann selbst Verhandlungen führen kann. Musik-Downloads sind nicht durch die GEMA gedeckt.

  • VG Wort: Sie vergibt das Recht, „digitale Offline-Produkte (zum Beispiel CD-ROMs) zu vervielfältigen und zu verbreiten“. Bei einer Verwendung auf einer Internet-Seite verbleibt das Recht aber beim Urheber.
  • VG Bild-Kunst: Seit 1994 liegen die digitalen Rechte bildender Künstler bei der Verwertungsgesellschaft. Bei Fotografen ist dies aber nur sehr eingeschränkt der Fall. Sie geben ihre Rechte nur für Bildungszwecke in Wissenschaft und Schulunterricht frei.

Bei der Digitalisierung analoger Filme wurde das Recht auf die Nutzung in Datenbanken (On-Demand) zunächst an die VG abgetreten. Daraufhin kam es zu Auseinandersetzungen mit den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, die dieses Recht für sich beanspruchten. Die folgende Regelung führte aber zu einer sehr uneinheitlichen Rechtslage in dieser Frage, da nun zum einen die VG Bild-Kunst, zum anderen aber auch die Sendeanstalten dieses Recht innehaben.

Als allgemeines Fazit ist festzuhalten, dass in Sachen der Digitalisierung von Werken die Rechtslage unübersichtlich, uneinheitlich, ja bisweilen sogar unsicher ist. Oftmals ist für den Content-Provider unklar, wo er sich die Lizenzen für die Verwertungsrechte besorgen muss.

Nutzungsrechte

Der Erwerb von Nutzungsrechten ist kein Kauf. Nur Eigentum kann veräußert werden. Das Urheberrecht bleibt aber beim Urheber eines Werks. Stattdessen wird das Nutzungsrecht per Lizenzvertrag erworben. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Zwecke der Nutzung zuvor genau definiert werden, um den Umfang der Nutzungsrechte zu bestimmen. Abhängig von der Website muss der zeitliche und räumliche Umfang der Lizenz geklärt werden. Bei einer Site im WWW, die international abrufbar ist, ist es sinnig, den räumlichen Nutzungsumfang vertraglich auf weltweit festzulegen. Bei der zeitlichen Dauer der Nutzungsrechte ist die Frage zentral, ob man tagesaktuelle Informationen braucht, die schnell wieder aus dem Angebot verschwinden, oder ob man die gekauften Inhalte im Archiv speichern will, um sie für einen längeren Zeitraum zu nutzen.

Beim Umfang der Nutzungsrechte ist entscheidend, ob man die Inhalte für die eigene Website benötigt oder sie gar gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellt. Auf jeden Fall ist es ratsam, sich die Exklusivrechte vertraglich einräumen zu lassen und die einzelnen Nutzungsarten wie online, CD-ROM, E-Book, DVD oder Audio-/Video-Dateien explizit zu erwähnen. Dies sind alles neue Nutzungsarten, die von den Verwertungsgesellschaften mit eigenen, neuen Tarifen belegt wurden. Allerdings ist ein so genannter Buyout, die Übertragung sämtlicher bekannter und unbekannter Nutzungsarten, nach deutschem Recht nicht erlaubt. Auch wenn solche Klauseln in Lizenzverträgen auftauchen, dürfen nur bestehende Nutzungsarten lizenziert werden. Tauchen neue Nutzungsarten auf, müssen diese nachlizenziert werden. Fotografen, die ihr Bildmaterial an Printmedien übertragen hatten, wurde für die Digitalisierung ihrer Bilder für Online-Versionen der Printmedien per Gerichtsentscheid eine Nachvergütung zugesprochen. Denn die digitale Verarbeitung der Bilder stellte eine neue Nutzungsart dar.

Unbedingt zu beachten sind auch Nutzungsrechteketten, die sich aufbauen, wenn die Lizenzverträge nicht direkt zwischen dem Urheber und dem Endnutzer geschlossen werden. Solche Ketten entstehen zum Beispiel, wenn der Urheber seine Rechte an eine Agentur weitergibt und diese wiederum an einen Webdesigner oder eine Online-Redaktion. Die Online-Redaktion übergibt dann die fertige Site an das Unternehmen, für das sie arbeitet, und das Unternehmen schließlich will seinen Kunden als Service Downloads anbieten. Bei einer solchen langen Kette muss überprüft werden, ob die Nutzungsrechte, die gebraucht werden, auch tatsächlich bei der Online-Redaktion liegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man unwissentlich das Urheberrecht verletzt. Für solch einen Fall sollte man unbedingt zwei Klauseln bei der Übertragung der Nutzungsrechte im Vertrag einfügen. Zum einen sollte der unmittelbare Vertragspartner garantieren, dass er über die Nutzungsrechte verfügt und sie auch weitergeben darf. Zum zweiten sollte sich die Online-Redaktion beziehungsweise das Unternehmen, für das sie arbeitet, für etwaige Nachforderungen von Dritten freistellen lassen.

Werden die Inhalte von der Online-Redaktion neu geschaffen, muss im Lizenzvertrag mit dem Abnehmer (Unternehmen) Entsprechendes über Nutzungsrechte und -arten vereinbart sein. Sind freie Mitarbeiter in der Redaktion beschäftigt, müssen diese ihre Exklusivrechte an die Redaktion abtreten, damit hinterher das Produkt der fertigen Website überhaupt an den Auftraggeber weiterverkauft werden kann. Zuletzt ist noch zu prüfen, ob eingebundene Datenbanken urheberrechtlich freigeschaltet sind. Denn Datenbanken genießen, weil sie besonders investitionsintensiv sind, ebenfalls Schutz durch das Urheberrecht. Deswegen sollten in einem Datenbanklizenzvertrag die Nutzungsrechte geklärt sein: vor allem das Recht auf Abruf, Downloads und Vervielfältigung durch Speichern.

„Kreatives Gemeinschaftsgut“ statt Urheberrecht?

Wenn jetzt immer mehr User selbst Inhalte ins Netz stellen, hat das auch Auswirkungen auf das Urheberrecht. Bisher stand in den meisten Fällen zwischen Autor und Veröffentlichung ein Verlag, der einen ausführlichen Lizenzvertrag entwarf. Während das Urheberrecht bisher ein Unternehmensrecht war, haben heute im Internet auch Privatpersonen täglich mit dem Urheberrecht zu tun. Etwa wenn sie ihre eigenen Bilder ins Netz stellen und auch freigeben. Oder Texte veröffentlichen, die sie auch gerne zum Beispiel zu Werbezwecken verbreiten wollen. Rein rechtlich wird bei jedem Austausch von Werken ein Lizenzvertrag abgeschlossen.

In den 2.0-Alltag passen solche Einzelverhandlungen von Rechten nicht mehr. Sie werden von Kritikern als Kreativitätsbremse empfunden. Stattdessen setzten sich Standardlizenzen wie die „Creative Commons Public Licence“ (kurz: Creative Commons oder CC) durch. Als Bausteinsystem angelegt, kann sich der Künstler aussuchen, welche Rechte er an seinem Werk freigibt. Es geht bei dieser Art der Kennzeichnung nicht darum, das Urheberrecht aufzugeben. Vielmehr kennzeichnet der Künstler oder Autor sein Werk mit einem bestimmten Symbol. Derjenige, der dieses Werk verwenden will, kann sich anhand des Symbols die Lizenz heraussuchen und prüfen, unter welchen Bedingungen er es verwenden kann.

Wenn Sie ein Bild ins Netz stellen und mit der Lizenz „nd“ versehen, dann darf Ihr Bild zwar woanders mit den richtigen Quellenangaben veröffentlicht, nicht aber bearbeitet werden. Das Urheberrecht bleibt erhalten und die Rechtssicherheit bleibt gewährt – ohne dass juristische Einzelverhandlungen geführt werden müssen. Dadurch dass der Lizenztyp mit veröffentlicht ist, können Sie sich bei der Recherche viel Zeit ersparen. Praktischerweise können Sie nach Ton- und Bildmaterial mit bestimmten Lizenztypen suchen.

Checkliste: Verträge zur Nutzung von Urheberrechten

  • Bevor Urheberrechte „erworben“ werden, sollten Sie sich ganz genau überlegen, für welche Zwecke Sie sie einsetzen wollen, wie lange und für welchen Geltungsraum.
  • Welche Werkarten (Text, Ton, Bilder usw.) sollen genutzt werden?
  • Sollen Datenbanken eingebunden werden?
  • Wer hat die Rechte (Verlage oder Verwertungsgesellschaften, der Urheber selbst usw.)?
  • Gibt es Lizenzen?
  • Welches der Urheberrechte wird benötigt (Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder öffentliche Wiedergabe)?
  • Sollen nur Teile des Werks oder das gesamte Werk einbezogen werden?
  • Wird das Werk verändert und bearbeitet oder in ursprünglicher Form eingearbeitet?
  • Werden bei der Bearbeitung Formen der Kolorierung, des Samplings oder des Scannens eingesetzt?
  • Gibt es Markenrechte?
  • Welchen zeitlichen und räumlichen Umfang sollen die Nutzungsrechte beinhalten?
  • Sind in den Vertrag Freistellungs- und Garantieklausel integriert?
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Journalisten, Redaktionen, Blogger, Homepage-Besitzer, – das Schreiben für das Medium Internet stellt Redakteure vor neue Herausforderungen – es geht nicht mehr um die Onlineausgabe gängiger Printmedien sondern umfasst die ganze Bandbreite ...
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Über Saim Alkan
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Saim Alkan ist Geschäftsführer der aexea GmbH – communication. content. consulting. Dort entwickelt er vorrangig Kommunikationskonzepte für Unternehmen und berät Online-Redaktionen. Der Onlineexperte ist weiterhin als Dozent und ...
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