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Fachartikel, 10.08.2006
Steuerrecht - Firmenwagen
Neue Steuerspielregeln für betriebliche PKWs
Änderungen im Steuerrecht hinsichtlich der 1%-Regelung für die private Nutzung von Firmenwagen - worauf Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler achten sollten.
Ab dem Jahr 2006 müssen Selbstständige dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Wird diese Grenze nicht überschritten oder hat ein Selbstständiger keine Aufzeichnungen geführt, hat das weit reichende steuerliche Konsequenzen.

In diesem Fall darf der Privatanteil nämlich nicht mehr nach der pauschalen und oft günstigeren 1%-Regelung ermittelt werden. Der Wert für die private Nutzung muss vielmehr geschätzt werden. Um das Finanzamt überzeugen zu können, dass ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, muss nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministerium übrigens nicht zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden. Es genügen somit auch formlose Aufzeichnungen (BMF, Schreiben v. 7.7.2006, IV B 2 – S 2177). Als Nachweis akzeptieren die Finanzämter folgende Aufzeichnungen:

::: Eintragungen in einem Terminkalender,

::: Daten aus Reisekostenabrechnungen,

::: Abrechnung der gefahrenen Kilometer gegenüber Auftraggebern,

::: Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, in denen festgehalten wird, aus welchen Gründen ein Unternehmer betrieblich mit seinem Fahrzeug unterwegs war und wie hoch die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Fahrt jeweils waren.

Auf Nachweise verzichtet das Finanzamt jedoch, wenn sich aus Art und Umfang der Betätigung eines Selbstständigen ergibt, dass dieser die 50%-Grenze üblicherweise überschreiten wird. Das ist z.B. der Fall, wenn wie bei Handwerkern im Baugewerbe viele Kundenbesuche durchgeführt werden. Gehören zum Fuhrpark eines Unternehmers mehrere Fahrzeuge, gilt diese Vermutung nur für das Fahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für alle anderen Fahrzeuge erwartet das Finanzamt wieder Nachweise über den Umfang der betrieblichen Nutzung.

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Praxis-Tipp - drei positive Kriterien sollten stets beachtet werden:
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1. Für einen Firmenwagen, der von Mitarbeitern genutzt wird, muss die 50%-ige betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden. Sie gilt automatisch als erfüllt.

2. Als betriebliche Fahrten gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Bei langen Fahrtstrecken kann die mehr also 50%-ige betriebliche Nutzung dadurch schnell nachgewiesen werden.

3. Einmal das Finanzamt überzeugt, muss der Nachweis nicht jährlich neu erbracht werden. Nur bei einer wesentlichen Veränderung müsste dem Finanzamt der Umfang der betrieblichen Nutzung erneut nachgewiesen werden. Eine wesentliche Änderung könnte nach dem BMF-Schreiben vom 7.7.2006 beispielsweise vorliegen, wenn ein Handwerker die Fahrzeugklasse ändert. Als wesentliche Veränderung gilt auch ein privater Umzug, wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb deutlich geringer wird.

Quelle / Urheber dieses Beitrages:
WRS Verlag für Wirtschaft,
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