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News, 11.05.2005
E-Commerce und E-Business
Bei Rechtsverletzung muss Auktionshaus Täter nennen
Auktionshäuser müssen Betroffenen Name, Anschrift und die erzielten Umsätze eines Rechtverletzers nennen.
Das Landgericht Hamburg (Az.:312 0 1052/03) sprach im diesem Fall dem Kläger einen Auskunftsanspruch zu. Den Anspruch leitete die Kammer aus §242 BGB ab und widersprach hier entgegenstehende datenschutzrechtliche Aspekte. Dem Gesetzgeber könne „nicht unterstellt werden, dass er in dieser Weise Rechtsverletzer privilegieren will, die für ihr verbotenes Tun Teledienstanbieter in Anspruch nehmen“, so die Begründung der Richter. Bislang haben Auktionshäuser bei der Geltendmachung von Verletzungsansprüchen immer wieder die Preisgabe von Personendaten aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert.

Relevant ist das Auskunftsbegehren insbesondere zur Bezifferung von marken- oder urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Ein Auskunftsanspruch im Urheberrecht wird regelmäßig aus § 101a UrhG abgeleitet. Einem solchen Auskunftsanspruch können auch Provider unterliegen, auf dessen Servern unerlaubtes Filesharing betrieben wird. Einen solchen Auskunftsanspruch bejahten die Landgerichte München I (21 O 5250/03) und Hamburg (308 O 264/04). Das OLG Frankfurt (11 U 51/04) entschied jedoch, dass ein solcher Anspruch nicht bestünde, da § 101a Abs. 1 Urhebergesetz nicht anwendbar sei.

Die Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach nur die Herstellung und Verbreitung „körperlicher Vervielfältigungsstücke“. Da bei Auktionshäuser regelmäßig körperliche Waren gehandelt werden, dürfte hier auch nach der Frankfurter Entscheidung ein urheberrechtliches Auskunftsrecht zu bejahen sein.

(Quelle: Rauschhofer, Hajo: Auskunft bei Rechtsverletzung: Auktionshaus muss Täter nennen, in: IW internet world, 2005, Nr5 Mai, S.18)
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