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Fachartikel, 19.12.2005
Geschenke anlässlich einer Weihnachtsfeier
Lohnsteuer vermeiden
Zuwendungen sind nur steuerfrei so lange sie sich im "üblichen Rahmen" bewegen und bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Führen Sie als Unternehmer mit Ihren Mitarbeitern eine Weihnachtsfeier durch, sollten Sie darauf achten, dass der Wert der Zuwendungen anlässlich dieser Veranstaltung bestimmte Höchstgrenzen je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Andernfalls wird Lohnsteuer fällig.

Gaststätten und Hotels freuen sich am Ende des Jahres auf zahlreiche Buchungen für Weihnachtsfeiern. Jeder dritte Betrieb lädt seine Belegschaft zum Ende des Jahres nämlich zum Essen ein.

Grundsätzlich gilt hierbei: Übliche Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind bei solchen Veranstaltungen steuerfrei (R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Wenn die Bruttoaufwendungen für solche üblichen Zuwendungen je Arbeitnehmer jedoch mehr als 110 Euro betragen, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Mitarbeiters hinzuzurechnen und zu versteuern (R 72 Abs. 4 LStR). Unter üblichen Zuwendungen versteht die Finanzverwaltung Speisen, Getränke, Fahrtkosten und kleinere Präsente. Wird die Grenze von 110 Euro je Mitarbeiter nur um einen Cent überschritten, sind die gesamten Zuwendungen steuerpflichtig.

Kleiner Trost: § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG erlaubt für solche steuerpflichtigen Zuwendungen einen Pauschsteuersatz für Lohnsteuer von 25%.

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Tipp:Achten Sie als Arbeitgeber also darauf, dass die Kosten je Mitarbeiter die magische Grenze von 110 Euro nicht überschreiten. Geldgeschenke, soweit diese kein zweckgebundenes Zehrgeld darstellen, sind stets steuerpflichtig und dürfen nicht pauschal besteuert werden.

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Quelle/ Urheber dieses Beitrages:
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