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Fachartikel, 08.05.2007
Organisationsentwicklung
Arbeitsrechtliche Aspekte beim Outsourcing
Outsourcing ist ein beliebtes Instrument zur Konsolidierung, Rationalisierung und Flexibilisierung von Unternehmen. Werden bisher im eigenen Unternehmen erbrachte Leistungs- und Geschäftsprozesse ausgelagert, hat dies sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Unter Outsourcing versteht man die Abgabe von Unternehmensaufgaben und -strukturen an Drittunternehmen, die auch im Ausland angesiedelt sein können. Damit werden interne Aufgaben extern bezogen. Das hat zur Folge, dass ganze Abteilungen im eigenen Unternehmen nicht mehr benötigt werden bzw. die Mitarbeiter, die diese Leistung erbracht haben, im Rahmen eines Outsourcing-Vertrags in ein anderes Unternehmen übergehen. Die verfolgten Ziele durch Outsourcing sind die Rationalisierung und Verbesserung von Geschäftsprozessen, die Fokussierung auf das Kerngeschäft und Kosteneinsparungen.

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Bei einem Betriebsübergang findet § 613 a BGB Anwendung. Dieser regelt die arbeitsrechtlichen Auswirkungen.
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In Verbindung mit Oursourcing werden eine Reihe weiterer Begriffe genannt. Dazu gehören Application Service Providing (ganze Anwendungen wie SAP werden komplett vom Dritten erbracht) und Application Hosting (Betrieb von Anwendung outgesourct, Anwendung an sich gehört weiterhin dem Unternehmen), Business Process Outsourcing (komplette Prozesse, wie Lohnbuchhaltung oder Personalmanagement sind outgesourct), Inhouse-Outsourcing (Dienstleistung outgesourct, aber in Räumen des Unternehmens erbracht) oder partielles Outsourcing/Outtasking (Teilaufgaben wie Betrieb eines Call Centers ausgelagert).

Wird das Outsourcing rückgängig gemacht, d.h. die bisher von einem dritten Dienstleister erbrachten Leistungen wieder selbst durch das Unternehmen erbracht, spricht man von Insourcing. Vor allem um die Kosten zu senken, wird vermehrt auf Offshoring zurückgegriffen, bei dem die Leistungen in einem anderen Land, vorzugsweise in Indien oder China erbracht werden.

Verhaltenstipps für Unternehmen

::: Vor einem Outsourcing werden die Unternehmens- oder Betriebsteile organisatorisch innerhalb der Firma zusammengefasst, bevor sie ausgegliedert werden

::: Eine derartige Umstrukturierung ist eine Betriebsänderung, bei der der Betriebsrat zu unterrichten ist. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, da es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelt

::: In einem Dienstleistungs- oder Outsourcing-Vertrag wird festgelegt, welche Tätigkeiten durch den Dritten erbracht werden. Darüber hinaus ist enthalten, welche Vermögensteile, welche Daten und welche Mitarbeiter an den Dienstleister übertragen werden. Im Vertrag sind Laufzeit und Folgen bei Vertragsende detailliert zu regeln

::: Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang über den Zeitpunkt, den Grund und die Folgen der Umstrukturierung schriftlich zu informieren

::: Die Mitarbeiter können nach Erhalt dieser Mitteilung innerhalb eines Monats in Schriftform widersprechen

::: Bei Widerspruch besteht das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Allerdings ist eine betriebsbedingte Kündigung in diesem Fall möglich, da der Arbeitsplatz durch den Betriebsübergang wegfällt

::: Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem alten Arbeitsverhältnis ein. Dazu gehören Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Arbeitsverträge

::: Nachdem die volle Arbeitgeberstellung einschließlich des Weisungsrechts erhalten bleibt, bleiben auch Abmahnungen, Entgeltansprüche, Zusagen für Lohnerhöhungen oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestehen
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