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Fachartikel, 28.09.2007
Die Arbeitnehmererfindung/ Diensterfindung
Rechtliche Aspekte und Tipps zu Erfindungen im Unternehmen
Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung, auch Diensterfindung genannt. Lesen Sie in diesem Beitrag zu rechtlichen Aspekten von Erfindungen von Arbeitnehmern, wie diese zu behandeln sind.
Erfindungen, die auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen und aus der Tätigkeit eines Arbeitnehmers hervorgehen, werden allgemein als Diensterfindungen bzw. Arbeitnehmererfindung oder auch als so genannte gebundene Erfindungen bezeichnet. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, spricht man von „freie Erfindungen“. Die Arbeitnehmerfindung und der technische Verbesserungsvorschlag unterscheiden sich durch die Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit.

Während der Erfinder bei freien Erfindungen allein über sein Patent oder Gebrauchsmuster verfügen kann, liegen die Rechte auf die volle oder beschränkte Inanspruchnahme für Diensterfindungen allein beim Arbeitgeber. Bei der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen sämtliche vermögensrechtlichen Erfindungsrechte und -pflichten (d.h. die zunächst fälligen Kosten und Gebühren, und die eventuellen folgenden Einnahmen und Gewinne) auf den Arbeitgeber über. Bei der beschränkten ist der Arbeitgeber nur zur Verwertung berechtigt. In beiden Fällen hat der Erfinder Anspruch auf eine Vergütung.

Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Thema

  • Arbeitnehmer, die eine Erfindung machen, sollten ihren Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich in Form einer Erfindungsmeldung darüber informieren. Eine solche Meldung sollte unter anderem folgende Punkte beinhalten:

    ::: technische Aufgabe/ Problem
    ::: Lösung und Entstehung der Erfindung
    ::: eventuelle Miterfinder und deren Beitrag zur Erfindung

    Falls vorhanden, sollten Arbeitnehmer hierfür das im Unternehmen gebräuchlich Formular verwenden. Auch freie Erfindungen sollten dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Achtung: Eine Verletzung der Meldepflicht kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung oder Schadensersatzpflicht nach sich ziehen.
  • Erhält ein Arbeitgeber eine Erfindungsmeldung, ist diese schriftlich zu bestätigen.
    Erfindungsmeldungen können innerhalb von 2 Monaten vom Arbeitgeber beanstandet werden.
  • Der Arbeitgeber muss Ihnen innerhalb von 4 Monaten mitteilen, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen will und damit die Rechte an dieser an sich zieht. In diesem Fall muss eine einseitige, zustellungsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Lässt ein Arbeitgeber diese Frist verstreichen, ist die Erfindung nach vier Monaten frei und der Arbeitnehmer kann beliebig darüber verfügen.
  • Meldet ein Arbeitnehmer seine Erfindung als freie Erfindung, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten diesem zu widersprechen. Nimmt der Arbeitgeber von diesem Recht nicht Gebrauch, kann er diese auch nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen.
  • Handelt es sich um eine freie Erfindung, die in den Arbeitsbereich des Unternehmens fällt, ist dem Arbeitgeber an diesem das Nutzungsrecht gegen eine Vergütung anzubieten. Bei Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber hat der Erfinder das Recht auf eine Vergütung, und der Arbeitgeber verpflichtet, die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden.
  • Innerhalb des Prioritätsjahres muss der Arbeitgeber dem Erfinder mitteilen, in welchen Ländern er keine Auslandsanmeldung beansprucht. In diesen Ländern kann dann der Arbeitnehmer dann selbst über die Erfindung verfügen.
  • Die Vergütung einer Diensterfindung kann nach den Methoden der Lizenzanalogie, der Erfassung des betrieblichen Nutzens und der Schätzung erfolgen. Die Vergütung sollte in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgesetzt werden.
  • Bei Streitigkeiten kann vom Erfinder oder vom Arbeitgeber die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden. Diese unterbreitet einen Einigungsvorschlag. Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung kein Widerspruch eingelegt, gilt der Vorschlag als angenommen. Kommt es zu keiner Einigung, steht der normale Rechtsweg offen.
  • Nutzt der Arbeitgeber eine freie Erfindung, ist dies dem Erfinder zu vergüten.
  • Vergütungsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Meldung der Erfindung

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