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Fachartikel, 28.07.2008
E-Commerce
Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 3
Wer als Kunde aber auch als Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet Geschäfte tätigt wird genauestens erfasst. Lesen Sie im letzten Teil dieser Artikelserie, was Sie beim Handel und Einkauf über Auktionsplattformen wie eBay zum Thema Datenschutz wissen sollten.
Mit seiner Entscheidung vom 27.02.2008 zur Rechtmäßigkeit von Online-Durchsuchungen hat des Bundesverfassungsgericht sozusagen das Grundrecht “auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” erfunden. Es stellt sich die Frage, weshalb sich das Verfassungsgericht so für den Schutz der persönlichen Daten einsetzt wenn täglich Millionen Bürger bereit sind, ihre Daten freiwillig preiszugeben.

Der gläserne Kunde

Sei es mit der Rabattkarte an der Supermarktkasse oder eben durch die Anmeldung und den Handel bei eBay und anderen Online-Shops. Die Daten, die mit Zustimmung der Nutzer gesammelt werden, sind äußerst umfangreich. In der Folgezeit ist es für den Nutzer auch kaum mehr nachvollziehbar, welche Daten von ihm bei eBay tatsächlich gespeichert sind. Der Nutzer stimmt im Übrigen auch zu, dass die gesammelten Daten von eBay genutzt werden, um für ihn entsprechende Profile zu erstellen. (“Wir nutzen ihre personenbezogenen Daten, um ihnen eine sichere, effektive und kundenbezogene Inanspruchnahme der eBay-Dienstleistungen zu ermöglichen”). Eine Weitergabe dieser Daten ist möglich an:

  • die eBay-Gemeinschaft (also andere Nutzer);
  • externe Serviceprovider (zum Beispiel Treuhandservice, Versandservice);
  • interne Serviceprovider;
  • verbundene Unternehmen (weltweit);
  • öffentliche Stellen und auskunftsberechtigte Dritte (Behörden).

Besonders beachtlich ist dabei die Weitergabe der Daten an verbundene Unternehmen. Das heißt ja letztlich, dass die Daten von deutschen Nutzern auch in Amerika, am Sitz der Muttergesellschaft, gespeichert werden. Somit stehen sie den dortigen Behörden zur Verfügung, wobei der Datenschutz dort nicht sehr weit reicht. Zum Unternehmensverbund von eBay gehören im Übrigen auch die Firmen paypal und skype. Die Menge an gesammelten Daten ist kaum mehr überschaubar, sollte man meinen.

eBay ist somit in der Lage, ein umfassendes Profil seiner Kunden zu erstellen und dies wiederum für seine eigenen Werbezwecke zu nutzen. Unabhängig davon, inwieweit in Deutschland geschützte Daten ausländischen Behörden zugänglich sind. Ob diese Tatsachen der überwiegenden Zahl der eBay-Nutzer überhaupt bewusst sind, ist fraglich.

Ein Daten-Eldorado für Betrüger

Weiter ergeben sich durch die Menge an Daten, die gesammelt werden, auch immer wieder Sicherheitslücken, die von Betrügern ausgenutzt werden. So erscheinen immer wieder Meldungen über Datenklau. Im September 2007 konnte durch die Versendung von getürkten E-Mails auf die persönliche Daten von Benutzern Zugriff genommen werden. Die Betroffenen erhielten daraufhin betrügerische Angebote.

Ebenso ergeben sich auch im Kontrollsystem von eBay entsprechende Lücken, die dazu führen, dass unseriöse Anbieter betrügerische Geschäfte im großen Stil abwickeln. So konnte im vergangenen Jahr ein Händler in Hessen mit dem Angebot elektronischer Geräte mehrere Tausend Kunden schädigen und einen Umsatz von bis zu 800.000 Euro machen, ohne dass eine entsprechende Lieferung erfolgte.

eBay selbst hält sich in solchen Fällen immer äußerst bedeckt und gibt meist nur an, dass es keinen Anhaltspunkt gab, an der Seriosität des Händlers zu zweifeln.

Es besteht also sowohl im Hinblick auf die Ausforschung der eigenen Daten, als auch durch die Manipulation von Betrügern ein erhebliches Risiko, dass die vom Nutzer bei eBay hinterlegten Daten missbraucht werden. Die Diskussion, die über mögliche Online-Durchsuchungen geführt wird, lenkt nur davon ab, dass der gläserne Mensch bereits in den Datenspeichern der weltweit tätigen Online-Konzerne existiert und dort kaum noch kontrolliert werden kann.

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Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 1
Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 2

Stand: 10.06.2008

ZUM AUTOR
Über Peter Zöbelein
Dr. Lux & Kollegen
Peter Zöbelein war seit 2001 Mitglied der Kanzlei Miller, die sich zum Beginn des Jahres 2008 mit der Kanzlei Lux & Kollegen zusammengeschlossen hat. Sein Aufgabengebiet umfasst die Beratung von mittelständischen Unternehmen in allen ...
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