VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 03.07.2008
E-Commerce
Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 1
Trotzdem die eBay-Euphorie in letzter Zeit ein wenig abgeflaut ist, führt am Urvater der Auktionsplattformen für Schnäppchen-Jäger aber auch für Online-Händler kaum ein Weg vorbei. Der Handel und der Einkauf über eBay haben rechtlich jedoch ihre Tücken – zumal sich einiges verändert hat. Erster Teil eines dreiteiligen Beitrags über Neuerungen und Rechtsgrundlagen, um ein jeder eBay-Händler wissen sollte.
Allgemeines über eBay

Gegründet wurde eBay 1995 von Pierre Omidyar, der allerdings bereits drei Jahre später aus dem Unternehmen ausschied. Denn 1998 ging eBay an die Börse und machte seinen Gründer zum Milliardär. Seit seinem Ausscheiden werden die Geschäfte von Meg Whitman geführt, eine der wenigen weiblichen Führungskräfte in so exponierter Position. eBay zählt weltweit etwa 15.000 Beschäftigte, der Jahresnettoumsatz lag 2007 bei 7,6 Milliarden US-Dollar. Weltweit gibt es mehr als 83 Millionen Mitglieder, davon 14,5 Millionen in Deutschland. Allein diese haben mehr als 64.000 Shops, in denen durchschnittlich 8,8 Millionen Artikel täglich angeboten werden. Weltweit verdienen etwa 1,3 Millionen Menschen ihren hauptsächlichen Lebensunterhalt durch den Handel bei eBay.

Neue Ausrichtung

In letzter Zeit häufen sich jedoch im Bereich der Auktionen, der zwei Drittel des Jahresumsatzes ausmacht, die Probleme. Die Zahl der Versteigerungen ging seit Beginn dieses Jahres erstmals zurück. Das führt dazu, dass eBay wesentliche Veränderungen in der Organisation der Auktionen plant.

Eine erste Auswirkung ist die Änderung des zunehmend umstrittenen Bewertungssystems, die voraussichtlich noch 2008 wirksam werden soll. Kernpunkt dieser Änderung ist, dass nur noch positive Bewertungen möglich sein sollen, um das Problem der so genannten “Hass- oder Rachebewertungen” auszuschalten. Auch die an eBay abzuführende Provision steigt, wohl um die rückläufige Zahl der Auktionen auszugleichen.

An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass es sich bei Geschäften auf eBay um den Abschluss von normalen Kaufverträgen handelt, nicht um Versteigerungen. Dies hat zur Folge, dass für den Handel bei eBay die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Kaufverträge gelten, mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Insbesondere zu beachten sind dabei die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu Fernabsatzverträgen und den damit verbundenen Informationspflichten und selbstverständlich jene zum Kaufvertrag an sich.

Widerrufsrecht

Besonders wichtig ist, dass ein vom Verkäufer gemachtes Angebot nicht mehr widerruflich ist, wenn ein Käufer einen Zuschlag erhält. Selbst wenn das Höchstgebot wesentlich unter dem wahren Wert der angebotenen Sache liegt (etwa Verkauf eines Rübenroders im Wert von 60.000 Euro für 51 Euro) - Zuschlag bleibt Zuschlag. Ebenso muss natürlich der “Ersteigerer” ebenfalls den Vertrag erfüllen und die Ware zu dem von ihm gebotenen Preis abnehmen und bezahlen.

Wettbewerbs- und Urheberrecht

Sehr wesentlich ist beim Handel auf eBay die Beachtung des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Dabei sind die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besonders für Unternehmer relevant. Privatleute, die durch den Verkauf bei eBay nur ihren Keller oder Dachboden räumen möchten müssen sie nicht beachten. Abmahnungen und Schadenersatzansprüche gemäß den Vorschriften des UWG gelten nur für Unternehmer, nicht für Verbraucher. Allerdings besteht hier die Schwierigkeit der Abgrenzung dahingehend, ob der Anbieter noch Verbraucher ist oder schon Unternehmer.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, welche Kriterien eine gewerbliche Tätigkeit ausmachen. Unternehmertum setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Die Absicht, mit der Geschäftstätigkeit Gewinn zu erzielen gehört hingegen nicht dazu.
Somit kann im Zweifelsfall bereits bei einer größeren Anzahl von getätigten Geschäften von der Unternehmereigenschaft ausgegangen werden.

Eine Bezeichnung als so genannter “Powerseller” dürfte daher immer für die Unternehmereigenschaft sprechen, was weitreichende Konsequenzen für die zu beachtenden, gesetzlichen Regelungen hat. Sobald ein Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist, kann er von seinen Mitbewerbern wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Weiter sind sowohl für Unternehmer und Verbraucher die Vorschriften des Urheber- und Markenrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass zum Beispiel mit Markennamen nur geworben werden darf, wenn tatsächlich Markenware angeboten wird. Ansonsten handelt es sich um Markenfälschungen, die von den Herstellern sehr streng verfolgt werden.
Hier gilt das bekannte Prinzip: “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.”

Darüber hinaus gehen Hersteller inzwischen verstärkt gegen Verkäufer vor, die ihre Markenware anbieten, ohne diese über den offiziellen Vertriebsweg erworben zu haben. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, eigentlich nur gegen Unternehmen möglich. Allerdings ist der Unternehmerbegriff eben häufig nicht absolut klar. Die Kosten für eine, vielleicht sogar unberechtigte Abmahnung sind für einen Verbraucher erheblich.

Selbstverständlich muss allgemein das Urheberrecht beachtet werden. Bei Angeboten dürfen keine fremden Bilder, Grafiken und so weiter zur Erstellung des Angebots verwendet werden. Das löst Unterlassungs- und möglicherweise Schadensersatzansprüche aus. Vor entsprechender Verwendung ist daher immer zu klären, ob hierfür ein Urheberrecht besteht.

Preisangaben

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist beim Erstellen von Angeboten ebenfalls nur von Unternehmern zu beachten.
Nach § 1 PAngV ist anzugeben, ob der Preis für die angebotene Ware Umsatzsteuer enthält und ob Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe. Darüber hinaus müssen die Preise deutlich lesbar unmittelbar neben der Produktbeschreibung oder -abbildung aufgeführt sein.

Nach § 2 PAngV besteht weiter die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder bei Verkaufseinheiten nach Volumen, Länge oder Fläche. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen der Grundpreis je Mengeneinheit ebenfalls anzugeben ist. (Beispielsweise drei Liter Farbe für zwölf Euro erfordert die Angabe des Grundpreises von vier Euro / Liter). Soweit diese Vorschriften der PAngV nicht beachtet werden, kann dies Abmahnungen durch Mitbewerber zur Folge haben.

Informationspflichten gemäß Telemediengesetz (TMG)

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Informationspflichten, die beim Angebot von Diensten in Telemedien beachtet werden müssen. Eigentlich gilt das TMG somit begrifflich nur für eBay selbst, da von dort ja der virtuelle Marktplatz bereitgestellt wird. Allerdings sind für Unternehmer bei eBay über die BGB-InfoV ebenfalls die entsprechenden Informationspflichten vorgeschrieben.

Das heißt, dass der Unternehmer dem Verbraucher seine Identität, seine ladungsfähige Anschrift, gegebenenfalls das für ihn gültige Unternehmensregister und die dazugehörige Registernummer oder eine gleichwertige Kennung bekannt geben muss. Diese Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich hinterlegt werden. Beim eBay-Nutzer kann das entsprechende Impressum nach Ansicht der Rechtsprechung auch auf einer so genannten “Mich-Seite” hinterlegt werden. Sollten die Informationspflichten nicht beachtet werden, kann das wiederum entsprechende Abmahnungen zur Folge haben.

Lesen Sie im zweiten Teil dieses dreiteiligen Beitrages, was es im Hinblick auf das Thema „Gewährleistung“ und unter anderem hinsichtlich der Widerrufsbelehrung zu wissen und zu beachten gilt. Um zu den anderen Beiträgen zu gelangen, klicken Sie bitte auf die nachfolgenden Links.

Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 2
Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 3

Stand: 10.06.2008

ZUM AUTOR
Über Peter Zöbelein
Dr. Lux & Kollegen
Peter Zöbelein war seit 2001 Mitglied der Kanzlei Miller, die sich zum Beginn des Jahres 2008 mit der Kanzlei Lux & Kollegen zusammengeschlossen hat. Sein Aufgabengebiet umfasst die Beratung von mittelständischen Unternehmen in allen ...
Dr. Lux & Kollegen
Philippine-Welser-Straße 21
86150 Augsburg

+49-821-344770
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG