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Fachartikel, 14.07.2008
E-Commerce
Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 2
Lesen Sie im zweiten Teil dieses dreiteiligen Beitrages über das Risiko der angenommenen Unternehmereigenschaft, zu Gewährleistungsfristen, zum Rückgabe- und Widerrufsrecht sowie zu weiteren Risiken beim Handel und Einkauf über eBay und worauf zu achten ist, um als Verkäufer und Käufer Schaden von sich abzuwenden.
Grundsätzlich kommt bei Geschäften über eBay nur ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande und niemals mit eBay selbst. Das Auktionshaus stellt nur die Plattform für die Geschäfte zur Verfügung und haftet nicht für deren Erfüllung. Dementsprechend besteht das größte Risiko für den Käufer darin, dass er die Identität des Verkäufers nicht kennt und daher nicht wissen kann, ob dieser seriös ist.

Identitätsprüfung

Eine Identitätsprüfung durch eBay selbst findet nur durch einen Abgleich mit der SCHUFA statt. Diese Prüfung geschieht auch nur für Nutzer, die sich nach dem 5. November 2002 angemeldet haben und deren Mailadresse von einem Internetdienstanbieter stammt, dessen Verifizierungsverfahren eBay nicht bekannt ist.

Demgemäß ist das Risiko relativ hoch, an einen Verkäufer zu geraten, der den Kaufpreis vereinnahmt, aber nicht liefert. Das zeigt auch die Zahl an Strafanzeigen im Bereich des eBay-Handels. Die Identität eines solchen betrügerischen Verkäufers ist meist nur durch eine entsprechende Strafanzeige und die folgenden, polizeilichen Ermittlungen heraus zu finden. Ansonsten liegt die Herausgabe entsprechender Daten im Ermessen von eBay.

Verbraucher sollten deshalb bei höheren Beträgen nicht im Voraus zahlen oder eine sichere Zahlungsart, zum Beispiel über paypal zu wählen. Wenn das nicht geht, sollte man vom Kauf Abstand nehmen. Leider muss sich der Käufer auch immer des Risikos bewusst sein, unter Umständen gestohlene Ware zu erwerben. Bei äußerst günstig angebotenen Markenartikeln ist immer Vorsicht angebracht, verlangen Sie einen Herkunftsnachweis. Eigentum kann an gestohlenen Gütern nicht wirksam erworben werden - bei einem Weiterverkauf droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen Hehlerei.

Widerrufs- und Rückgaberecht

Nach dem Erwerb der Ware besteht bei Geschäften unter Verbrauchern kein Rückgaberecht, so dass die bestellte Ware abgenommen werden muss. Beim Kauf von einem gewerblichen Verkäufer besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht, welches einen Monat besteht, soweit eine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist. Ansonsten besteht das Rückgaberecht praktisch unbegrenzt.

Gewährleistungsfristen

Für Neuware besteht eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei gebrauchten Waren kann diese Frist auf ein Jahr beschränkt werden. Vorsicht, private Verkäufer können die Gewährleistung ganz ausschließen. Bei Lieferung beschädigter Ware haftet für einen Transportschaden nur der kommerzielle Verkäufer. Beim Kauf von privat trägt der Käufer das Versandrisiko, wählen Sie in solchen Fällen das versicherte Paket als Versandform.

Der Kauf bei eBay ist angesichts der beschriebenen Unsicherheiten zumindest für höherpreisige Waren nur bei kommerziellen Anbietern empfehlenswert. Deren Seriösität kann man als Käufer prüfen und es besteht die Möglichkeit, die Ware erst nach ihrem Erhalt zu bezahlen.

Risiken für Verkäufer auf eBay

Als privater Verkäufer auf eBay besteht die größte Problematik darin, nicht die Schwelle zum Unternehmer zu überschreiten. Denn dann sind die Vorschriften zum Wettbewerbsrecht, zur Preisangabenverordnung (PAngV) und zur Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) zu beachten. Hinzu kommt auch noch die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).

In der Rechtsprechung wird die Unternehmereigenschaft häufig an der Anzahl der im Internet getätigten Geschäfte festgemacht. Als so genannter “Powerseller”, wird man sich wahrscheinlich in jedem Fall als Unternehmer behandeln lassen müssen. Dementsprechend sollten Sie die gesetzlichen Vorgaben beachten, um nicht in kostspielige Abmahnverfahren verwickelt zu werden.

Ebenso tritt das Risiko der angenommenen Unternehmereigenschaft beim Auftreten als “Verkaufsagent” auf. Das ist jemand der Waren unter seinem Namen für Dritte verkauft. In solchen Fällen kommt der abgeschlossene Kaufvertrag selbstverständlich immer mit dem Käufer und dem Verkaufsagenten zustande. Dieser trägt dann auch das Erfüllungsrisiko. Allein wegen der Häufigkeit der getätigten Geschäfte und der sicherlich damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht wird eine Tätigkeit als Unternehmer anzunehmen sein.

Soweit tatsächlich nur gelegentlich und als Hobby Geschäfte bei eBay getätigt werden, sollten Sie darauf achten, dass der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt. Für Privatverkäufer ist ein solcher Ausschluß möglich. Ebenso wie der Käufer sollte auch der Verkäufer eine sichere Zahlungsart wählen, um seine Gegenleistung zu erhalten. Als privater Verkäufer ist daher am Wichtigsten die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit nicht zu überschreiten. Überprüfen Sie eigene Transaktionen bei eBay immer wieder selbst auf diese Schwelle.

Für den gewerblichen Verkäufer ist entscheidend, die für ihn geltenden gesetzlichen Vorgaben unbedingt einzuhalten. Nur so entgeht er entsprechenden Abmahnungen. Angesichts der Häufigkeit der gerichtlichen Auseinandersetzungen, dürfte dabei die Frage der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung an oberster Stelle stehen. Verbraucher sind vor Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes über ihr Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren. Soweit diese Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Das hat zur Folge, dass ein Verbraucher die Ware noch nach Jahren zurückgeben kann.

Widerrufsbelehrung: Wichtiger ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung ein Grund zur Abmahnung ist. Das ist meistens mit erheblichen Kosten verbunden. Leider ist hier sogar die ursprünglich vom Justizministerium vorgegebene Musterbelehrung nicht auf die Gegenliebe der Gerichte gestoßen. Zum 1. April 2008 wurde eine neue Musterbelehrung durch das Ministerium vorgestellt, die unter www.bmj.de/bgbinfovo abgerufen werden kann. Soweit dieses Muster verwendet wird, sollte man künftig eigentlich vor weiteren Abmahnungen sicher sein.

eBay-Grundsätze: Ein weiteres Risiko für gewerbliche Anbieter besteht darin, dass eBay berechtigt ist, jederzeit ihren Zugang zu sperren. Nachdem es sich bei der Anmeldung auf eBay um eine privatvertragliche Regelung handelt besteht kein Kontrahierungszwang. Ein erfolgsversprechendes, rechtliches Vorgehen gegen eBay dürfte kaum möglich sein.

Ansatzpunkte könnten hier allenfalls im Hinblick auf eine Alleinstellung von eBay liegen, so dass eine Sperrung kartellrechtlich bedenklich wäre. Das wird jedoch bisher von der Rechtsprechung nicht so gesehen. Da hilft nur eins - halten Sie sich streng an die Grundsätze von eBay.

Bewertungen auf eBay: Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der durch die Kunden erteilten Bewertungen, deren Wahrheitsgehalt kaum überprüfbar ist. Nicht umsonst ist in diesem Zusammenhang von “Hass- oder Rachebewertungen” die Rede. Sie können nicht nur das Geschäft schädigen, im schlimmsten Fall führen sie ebenfalls zur Sperrung. eBay läßt sich auch hier nicht in die Verantwortung nehmen. Es obliegt dem Betroffenen, selbst gegen solche Bewertungen vorzugehen. Nachdem es sich hier fasst immer um Meinungsäußerungen handelt, ist eine Löschung jedoch äußerst schwierig durchzusetzen. Lediglich bei unwahren Tatsachenbehauptungen dürfte das gelingen.

Fazit: Durch die große Anzahl von potentiellen Kunden ist eBay für gewerbliche Verkäufer sehr attraktiv, aber die Gefahr von Abmahnungen nimmt deutlich zu.

Lesen Sie im dritten Teil dieser dreiteiligen Artikelserie über die Risiken der Datenspeicherung und was Sie sonst noch zum Thema Datenschutz auf eBay wissen sollten. Um zu den anderen Beiträgen zu gelangen, klicken Sie bitte auf die nachfolgenden Links.

Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 1
Aktuelle Rechtsgrundlagen zum Handel und Einkauf über eBay – Teil 3

Stand: 10.06.2008

ZUM AUTOR
Über Peter Zöbelein
Dr. Lux & Kollegen
Peter Zöbelein war seit 2001 Mitglied der Kanzlei Miller, die sich zum Beginn des Jahres 2008 mit der Kanzlei Lux & Kollegen zusammengeschlossen hat. Sein Aufgabengebiet umfasst die Beratung von mittelständischen Unternehmen in allen ...
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