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Pressemitteilung

Neue Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte für Universal Music

Im Auftrag der Universal Music GmbH aus Berlin mahnt die Kanzlei „Rasch Rechtsanwälte“ aus Hamburg derzeit in Massen die unerlaubte Verwertung geschützter Musikaufnahmen durch download bzw. upload von Musikdateien in „peer-to-peer Netzwerken“ ab.
(PM) Köln, 03.02.2010 - Die Abmahnungen der „Rasch Rechtsanwälte“ sind als pauschale Standartschreiben gehalten, welche zwar eine Vielzahl von allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufweisen, letztlich jedoch die stets bestehenden Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht lassen. Bei Ausfertigung der Abmahnschreiben werden nur die einzelnen Titel und die gesammelten IP-Daten in die vorformulierten Massenabmahnungen eingesetzt.

Zudem verschweigen die rechtlichen Ausführen der Abmahnung, dass die Rechtslage wider dem juristischen Anstrich des Briefes keineswegs eindeutig ist und andere Gerichte teilweise sogar völlig konträre Rechtsansichten zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen vertreten. Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, können zum Beispiel nach dieser - in der Abmahnung nicht aufgeführten Rechtsprechung - keinesfalls automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim 30.01.2007, - 2 O 71/06; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, - 11 U 52/07). Diese und andere widersprechenden Urteilen können den zweifelhaften Rechtsansichten der Abmahner entschieden entgegengesetzt werden.

Die juristischen Gegenargumentation und Forderungsabwehr, sollte zudem auf einer genauen Analyse der tatsächlichen Faktenlage gründen. Schließlich beurteilen sich die möglichen Ansprüche einzig nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Entscheidend ist zum Beispiel, wie viele Personen den Internetanschluss nutzen konnten oder wie die oftmals kabellosen Datenübertragungen (W-LAN) geschützt und verschlüsselt wurden. Daneben ist relevant, welche Rechtsverletzungen nach anderen Faktoren, wie etwa tatsächlicher Dateiinhalt, genaue Dateigröße und Grad des downloads, tatsächlich möglich erscheinen.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Störung oder eine Täterschaft im Sinne des Urheberrechts zweifelsfrei feststehen sollte, wären darüber hinaus die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unbedingt der Höhe nach zu überprüfen. Warum sollte auch für den download eines Musiktitels mit einem Verkaufswert von allenfalls 2 Euro ein Gesamtbetrag von 1.200,00 Euro gezahlt werden? Zwar werden in der Vergleichssumme unterschiedliche Ansprüche, insbesondere der auf Schadensersatz und der Kostenerstattungsanspruch vermengt, für diese gänzlich überzogene Forderungen besteht jedoch kein Raum.

In Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch ist zu berücksichtigen, dass nach dem neuen § 97a II Urhebergesetz die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro begrenzt werden. Bei der Massenabmahnung von dem privaten Austausch einer Musikdatei dürfte diese Kostengrenze sicher meist eingreifen. Die von den abmahnenden Anwälten in Aussicht gestellten Rechtsverfolgungskosten von weit über eintausend Euro sind demnach illusorisch. Der für die Bemessung der Rechtsverfolgungskosten in Ansatz gebrachte Streitwert von 5.000,00 Euro pro Titel (also etwa 90.000,00 Euro pro Album) ist nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung völlig übersetzt. So bezifferte zum Beispiel jüngst das Amtsgericht Halle den Streitwert bei dem illegalen Tausch eines vollständigen Spielfilms mit gerade einmal 1.200,00 EUR (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 – 95 C 3258/09). Die aktuelle Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung grenzt einen weitergehenden Schadensersatzanspruch darüber hinaus stark ein (zum Beispiel 30,00 Euro pro Datei). Auch die möglichen Ermittlungskosten sind nicht belegt und erscheinen in Anbetracht der gebündelten Datenerhebung in einer Vielzahl von Fällen stark überhöht. Zusätzliche Schadensersatzforderung werden von den Abmahnern also nur behauptet, letztlich jedoch weder rechtlich, tatsächlich noch betragsmäßig weiter ausgeführt und begründet. Insoweit ist davon auszugehen, das jedenfalls kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden vorliegt.

Fazit:

Keinesfalls sollte man bei Erhalt einer Abmahnung die vorformulierten Verpflichtungserklärungen der Gegenseite ungeprüft unterschreiben, Auskünfte erteilen oder die viel zu hoch bemessenen Forderungen erfüllen! Wer eine Abmahnung der „Rasch Rechtsanwälte“ erhält, sollte vielmehr nach Maßgabe des Einzelfalls schnell und richtig reagieren, um so möglichen Schaden von sich oder seiner Familie abzuhalten.

Für die Analyse welches Vorgehen in dem konkreten Einzelfall angeraten ist und wie den horrenden Forderungen ein endgültiger Riegel vorgeschoben werden kann, ist ein versierter juristischer Rat in jedem Fall lohnenswert. Ihr im Urheber-, Internet- und Medienrecht erfahrener Anwalt wird die Schwachstellen der Abmahnung gezielt ausfindig machen, eine gegebenenfalls notwendige Unterlassungserklärung eigens zu Ihren Gunsten individuell formulieren und für Sie abgeben und hierdurch die Forderungen der Gegenseite weitestgehend und effektiv abwehren.
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