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Pressemitteilung

Abmahnwelle: Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte für Ferchichi Künstlername Bushido (23)

Im Zuge der jüngsten Abmahnwelle hat sich nun auch die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte aus dem beschaulichen Linden mit neuer Munition eingedeckt.
(PM) Köln, 27.01.2012 - So hat die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte erst vor wenigen Wochen einen Beschluss vor dem Landgericht Köln erwirkt, der den Provider, in diesem Fall die Unitymedia NRW GmbH, verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Anschlussinhaber zu erteilen, über deren Anschlüsse mutmaßlich das urheberrechtlich geschützte Werk „23“ des Herrn Anis Mohamed Ferchichi, besser bekannt als Bushido, anderen Nutzern von Peer-To-Peer Netzwerken zum Download angeboten wurde. Die so ermittelten Anschlussinhaber werden nun nach und nach von der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte im Auftrag des Herrn Ferchichi (Bushido) abgemahnt. Mit der Abmahnung wird von den Anschlussinhabern Unterlassung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten gefordert.

Was tun nach Erhalt einer Bushido-Abmahnung?

Da die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Ziffer 2) eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von 700 Euro vorsieht, sollte der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch zur Vermeidung eines ansonsten drohenden Gerichtsverfahrens höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Die von einem in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen erfahrenen Anwalt abgeänderte Unterlassungserklärung stellt zudem sicher, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht wegen eines anderen Titels erneut von Bushido per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden kann. Kostenintensive Gerichtsverfahren sowie Folgeabmahnungen werden hierdurch also vermieden.

Bei Fehlen eines dem Anschlussinhaber nachzuweisenden Verschuldens scheiden die in den 700 Euro enthaltenen Schadensersatzansprüche gegen den Anschlussinhaber aus. Es verbleibt einzig der vermeintliche Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Nach § 97a Abs. 2 UrhG sind insoweit vom Anschlussinhaber lediglich 100 Euro zu zahlen, sofern es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Ob diese Voraussetzungen bei Filesharing-Abmahnungen gegeben sind, ist innerhalb der Rechtsprechung und der Literatur höchst umstritten. Der Bundesgerichtshof als höchste Instanz lies aber ausweislich einer entsprechenden Pressemitteilung durchblicken, dass dies auch bei Filesharing-Abmahnungen abhängig von den Umständen des Einzelfalls durchaus der Fall sein kann.

Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage steht die Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte werktags bis 20.00 Uhr telefonisch unter der Durchwahl 0221 - 460 233 13 zur Verfügung.
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