Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen.
(PM) Essen, 06.04.2010 - Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet. Befähigte Personen gemäss § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Sachkundige entsprechend § 26 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Krane" (BGV D 6) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfung verantwortlich
Das Haus der Technik bietet vom 26.-28.07.2010 erstmalig auch in Bayern – in Bad Wiessee am Tegernsee- die praxisnahe Ausbildung zur befähigten Person für Krane an.
In der besonderen Atmosphäre des sommerlichen Tegernsees wird kompremiert in drei Tagen das notwendige Fachwissen vermittelt.
Detaillierte Informationen finden Interessierte unter:
www.hdt-essen.de/htd/veranstaltungen/W-H020-07-103-0.htmlund unter
www.krananlagen-info.de