Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat am 19. August 2011 per Pressemitteilung veröffentlicht, dass nach ihrer Ansicht die Einbindung des Facebook „Like“-Buttons datenschutzwidrig sei. In einer Passage des in diesem Zusammenhang durch die Aufsichtsbehörde erstellten Gutachtens wurde zudem ausgeführt, dass wohl auch eine Einwilligung keine ausreichende Grundlage bilden könne (S. 20 ff.).
Wer ist betroffen?
Die Entscheidung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat zunächst Bedeutung für in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen und Webseitenbetreiber. Die Behörde gab an (vgl. das entsprechende YouTube-Interview), mit der Maßnahme nicht „den kleinen Webseitenbetreiber“ sondern Facebook im Visier zu haben. Die Entscheidung hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen in anderen Bundesländern. Allerdings hat sich mittlerweile auch die niedersächsische Aufsichtsbehörde der Rechtsauffassung der Kieler Kollegen angeschlossen, vgl. “Information für Webseitenbetreiber mit Sitz in Niedersachsen” und “Friesland schaltet Facebook-Seite ab“.
Fazit: Sowohl die datenschutzrechtliche Einschätzung als auch die Art und Weise des Vorgehens stehen in Frage.
Lösungsvorschlag
In Folge der Diskussion um den „Like“-Button wurde das von Herrn Jens Ferner (schon seit einiger Zeit im Einsatz befindliche) Zusatz-Plugin von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein für im Grundsatz zulässig erachtet: dieses Tool „aktiviert“ den Facebook „Like“ bzw. „Gefällt mir“-Button erst nach dem Klick auf eine entsprechende Einwilligung. Weitere Details zu diesem Tool finden sich unter dem vorangehend aufgeführten Link.
Was sollten Webseitenbetreiber beachten?