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BGH-Urteil
„DDR“ und „CCCP“ auf Kleidung keine Markenverletzung

Laut BGH stellt die unautorisierte Verwendung von geschützten Marken auf T-Shirts nur dann eine Markenrechtsverletzung dar, wenn das Wort bzw. Symbol allgemein als Hinweis auf die Herkunft des Produkts verstanden werden kann.
Der Kläger des einen vom BGH entschiedenen Verfahrens (I ZR 92/08) ist Inhaber der unter anderem für Bekleidung eingetragenen Wortmarke „DDR“ sowie einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte betreibt einen Handel für „Ostprodukte“, im Rahmen dessen er auch T-Shirts mit der Bezeichnung „DDR“ und deren Staatswappen bewirbt sowie vertreibt. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht München I die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG München der Klage entsprechend dem Klägerantrag statt.
Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge "CCCP" zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Die Buchstabenfolge "CCCP" (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke "CCCP", die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge "CCCP". Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen, wobei die Klage vom Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen worden war.
BGH sieht keinen Markenrechtsverstoß
Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt sowie das im Münchner Verfahren ausgesprochene Verbot aufgehoben. In beiden Fällen sahen die Richter eine Markenrechtsverletzung nicht gegeben. So setzten markenrechtliche Ansprüche voraus, „dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann.“ In den entschiedenen Verfahren vertrat der BGH jedoch die Auffassung, dass die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten von Verbrauchern nicht als Produktkennzeichen, sondern ausschließlich als dekoratives Element gesehen werden.
[Quelle: BGH]
