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Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Befristete Verträge bei Bundesagentur sind unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat befristete Verträge von Angestellten der BA zur Bearbeitung von Hartz-IV-Fällen als rechtswidrig erklärt. Es fehlte an einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für die Befristung.
(PM) Paderborn, 22.03.2010 - Das Bundesarbeitsgericht hat befristete Verträge von Angestellten der BA zur Bearbeitung von Hartz-IV-Fällen als rechtswidrig erklärt. Es fehlte an einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für die Befristung.
Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei den Verträgen aus dem Jahr 2005 gegen Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz verstoßen habe.
Grund dafür sei, dass in ihrem Haushaltsplan bei den Geldern für bundesweit bis zu 5000 auf drei Jahre befristete Arbeitsverträge die geforderte "nachvollziehbare Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer" fehlte.
Die Bundesrichter gaben der Klage einer Frau gegen ihren von Oktober 2005 bis Dezember 2007 befristeten Arbeitsvertrag statt.
Ihr Arbeitsverhältnis mit der BA bestand damit weiter, sagte eine Gerichtssprecherin. Die Frau könne jetzt Gehaltsnachzahlungen einklagen. Es handele sich dabei jedoch um eine Entscheidung im konkreten Fall und nicht für die anderen befristeten Arbeitsverträge im Zusammenhang mit Hartz-IV-Fällen aus dem Jahr 2005.
Bei befristeten Arbeitsverträgen, die aus Haushaltsmitteln vergütet werden, müsse eine Zwecksetzung schon wegen des europäischen Rechts erfolgen, so die Richter. Dadurch würde eine Kontrolle möglich, "ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient".
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.
Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient.
Quelle: BAG, Urteil v. 17.3.2010, 7 AZR 843/08, mit Material von haufe.de, dpa
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-warm-wirtschaftsrecht.de
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