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Abmahnung Musiktauschbörsen – Gericht entscheidet: Abmahnkosten auf Euro 100,00 gedeckelt!

In einem beachtenswerten Urteil erklärte das Gericht die Euro 100,00-Klausel bei einem vollständigen Musikalbum für anwendbar und deckelte damit erstmalig die Anwaltskosten auf Euro 100,00!
(PM) Waiblingen, 26.04.2010 - Seit September 2008 ist § 97a Abs. 2 UrhG in Kraft. Gemäß § 97a Abs. 2 UrhG dürfen für Abmahnungen lediglich Euro 100,00 veranschlagt werden – vorausgesetzt es handelt sich um

1. die erstmalige Abmahnung

2. in einem einfach gelagerten Fall

3. verbunden mit einer unerheblichen Rechtsverletzung

4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Abmahnungen im Bereich Filesharing sind jedoch regelmäßig mit erheblich höheren Kosten verbunden und bewegen sich meist in der Größenordnung von Euro 350,00 bis Euro 1.500,00. Ob die sogenannte Euro 100,00 – Klausel des § 97a UrhG auch auf Abmahnungen in Musiktauschbörsen (Abmahnung – Filesharing, Peer-to-Peer-Netzwerke, P2P) Anwendung findet, ist heftig umstritten. Während Betroffenenvertreter sich dafür stark machen, Abmahnungen auf Euro 100,00 zu deckeln, laufen „Abmahnkanzleien“ Sturm gegen die Euro 100,00 – Klausel.

Hintergrund

Seit September 2008 zeichnete sich die Tendenz der Gerichte ab, § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Tauschbörsen-Abmahnungen anwenden zu wollen. Den Gerichten fehlte es an der „Unerheblichkeit der Rechtsverletzung“ ebenso wie an dem Erfordernis eines „einfach gelagerten Falles“.
Nun scheint das Amtsgericht Frankfurt am Main (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 1.02.2010, Az.: 30 C 2353/09-75) einen Richtungswechsel vollzogen zu haben. In einem beachtenswerten Urteil erklärte das Gericht die Euro 100,00-Klausel bei einem vollständigen Musikalbum für anwendbar und deckelte damit erstmalig die Anwaltskosten auf Euro 100,00!

Ergebnis der Entscheidung

Das Urteil lässt viele Betroffene aufatmen, ist jedoch gleichwohl (noch) kein Grund zur Euphorie. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann der Abmahner den Gerichtsort frei bestimmen (sog. fliegender Gerichtsstand).

Die Entscheidung des AG Frankfurt am Main ist bislang eine nur vereinzelt gebliebene Entscheidung. Ob weitere Gerichte – bspw. das AG München – dieser Tendenz folgen, bleibt abzuwarten. Auf Abmahnungen im Bereich Film und Pornographie wird sich die Entscheidung jedoch zunächst nicht auswirken.

Wir informieren Sie gerne in einer kostenlosen Erstberatung über Ihre Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren. Rufen Sie uns an unter 07151-2095528 oder auch per Email unter abmahnung@ms-concept.de

Es grüßt Sie herzlichst

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
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71332 Waiblingen
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