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Urteil LG Aachen: Unzulässige Werbung für Schadenmanagement durch Kfz-Betrieb

Das Landgericht Aachen hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2009 AZ: 41 O 1/09 deutlich gemacht, dass Werbung im Bereich des Schadenmanagements von Kfz-Betrieben dem Kunden nicht suggerieren dürfe, dass der Betrieb sich auch um Rechtsfragen kümmere.
(PM) Waiblingen, 26.04.2010 - Das Landgericht Aachen hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2009 AZ: 41 O 1/09 deutlich gemacht, dass Werbung im Bereich des Schadenmanagements von Kfz-Betrieben dem Kunden nicht suggerieren dürfe, dass der Betrieb sich auch um Rechtsfragen kümmere.
Hintergrund
Die Klägerin sah in den Werbeaussagen der verklagten Kfz-Werkstatt („Unfallspezialist“, “Unfall-Schadenmanagement“, „professioneller Rundum-Service aus einer Hand“ und „Schadensregulierung mit allen Versicherungen“) eine unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen und einen Verstoß gegen die §§ 3, 8 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.

Ergebnis der Entscheidung

Insbesondere der Eindruck, dass der Betrieb sich auch um Rechtsfragen kümmere, dürfe nach Ansicht des Landgerichts Aachen beim Kunden nicht erweckt werden.
Hinsichtlich des entscheidenden Aspektes für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellt das Gericht in diesem Einzelfall auf die Kombination der Begriffe „Unfallschadenmanagement“ mit dem Begriff des professionellen „Rundum-Services aus einer Hand“ und der „Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“ ab.

Maßgeblich war demnach hier der Gesamteindruck der getätigten Werbeaussagen.
Das alleinige Anbieten von Unfallmanagement ist somit nicht per se als Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG zu qualifizieren. Erst wenn der Charakter der angebotenen Dienstleistung über das Geben allgemeiner Rechtsauskünfte hinausgeht, so es z.B. den Einzelfall betreffend um die Schadenshöhe geht, sei eine Rechtsdienstleistung anzunehmen.

Achtung: Es bleibt weiterhin offen, ob die isolierte Verwendung eines Begriffes zulässig gewesen wäre. Daher sollte genau überprüft werden, ob der eigene Werbeauftritt Rückschlüsse auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zulässt.
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Es grüßt Sie herzlichst

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
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