Auch für Minijobber müssen Sie zahlen
Beschäftigt Ihr Unternehmen Mitarbeiter, kommen Sie um die Insolvenzgeldumlage nicht herum – es sei denn, Ihr Unternehmen ist Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Für die Höhe der Umlage spielt es keine Rolle, wie groß Ihr Unternehmen ist, welcher Branche es angehört oder wie es um seine Ertragslage steht. Sie berechnen die Abgabe nach den umlagepflichtigen Arbeitsentgelten, die in Ihrem Unternehmen gezahlt werden. So gehen Sie dabei am besten vor:
Schritt 1: Bestimmen Sie das umlagepflichtige Arbeitsentgelt
Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Dabei beziehen Sie alle Mitarbeiter und Auszubildenden ein – auch diejenigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wie etwa Minijobber. Bei diesen Beschäftigten legen Sie das Entgelt zu Grunde, das Sie bei Versicherungspflicht ansetzen würden.
Fortgezahltes Arbeitsentgelt etwa bei Arbeitsunfähigkeit unterliegt ebenfalls der Umlagepflicht. Für die Berechnung der Umlage selbst ist allerdings nur sozialversicherungspflichtiges Entgelt maßgeblich. Extras, die nicht zum Entgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen, bleiben außen vor. Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt zählen
Unberücksichtigt lassen Sie dagegen etwa Jubiläumszahlungen. Diese Leistung wird nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlt und ist daher kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Auch Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für die Nachtarbeit zählen nicht zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie sozialversicherungsfrei sind.
Schritt 2: Das gilt bei Mitarbeitern in der Gleitzone
Bei Mitarbeitern in der Gleitzone ist die reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich. Haben die betreffenden Mitarbeiter auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet, legen Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Umlagenberechnung zugrunde.
Schritt 3: Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze
Sie dürfen nicht das gesamte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage berücksichtigen. Für jeden Mitarbeiter gilt maximal das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese beträgt im Jahr 2009 in den westdeutschen Bundesländern monatlich 5.400 Euro und jährlich 64.800 Euro und im Osten monatlich 4.550 Euro jährlich 54.600 Euro.
Schritt 4: Berechnen Sie die Umlage nach dem aktuellen Satz
Der Satz für die Insolvenzgeldumlage wird jedes Jahr neu festgelegt. Dieses Jahr beträgt er 0,1 Prozent der Arbeitsentgelte. Beispiel: Sie haben nach den oben genannten Grundsätzen für einen Mitarbeiter ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.000 Euro ermittelt. Daher führen Sie im Jahr 2009 monatlich fünf Euro Insolvenzgeldumlage an die zuständige Krankenkasse des Beschäftigten ab.
Überweisung an die zuständige Einzugsstelle
Nach der neuen Rechtslage ist nicht mehr die Berufsgenossenschaft zuständig für den Einzug der Insolvenzgeldumlage, sondern die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters. Sie dürfen die Insolvenzgeldumlage nicht in einer Summe an eine beliebige Krankenkasse zahlen. Für geringfügig Beschäftigte führen Sie die Umlage an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See ab. Besteht keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, führen Sie die Umlage an die Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Ergibt sich keine andere Zuständigkeit, wählen Sie eine Krankenkasse.
So weisen Sie die Umlage jetzt nach
Die Insolvenzgeldumlage wird zu einem Bestandteil des monatlichen Beitragsnachweises. Im Beitragsnachweisdatensatz geben Sie sie unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 an. Alle Abgabe- und Zahlungstermine, das heißt, der fünftletzte Bankarbeitstag für den Nachweis und der drittletzte Bankarbeitstag für den Geldeingang, gelten auch für die Insolvenzgeldumlage.
Achtung: Ob Sie die Umlage korrekt abgeführt haben, werden in Zukunft die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren. Wichtig ist dann, dass Sie das umlagepflichtige Arbeitsentgelt sowie die Umlage richtig erfasst haben und diese Aufzeichnungen vorlegen können.