VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 18.02.2009
Personalmanagement
Was Sie zur Insolvenzgeldumlage wissen sollten
Seit Anfang Januar müssen Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage nicht mehr jährlich an die Berufsgenossenschaft zahlen, sondern an die Einzugsstellen der Sozialversicherung abführen, gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Tipps, wie Sie bei der Insolvenzgeldumlage alles richtig machen.
Insolvenzgeld erhalten alle Beschäftigten im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Um die Belastung auszugleichen, müssen sämtliche Unternehmen, die Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen, entsprechende Umlagen abführen. Die Krankenkassen als Einzugsstellen überweisen die entsprechenden Beträge an die Bundesagentur für Arbeit. Dieses Jahr beträgt die Umlage monatlich 0,1 Prozent der Arbeitsentgelte.

Auch für Minijobber müssen Sie zahlen

Beschäftigt Ihr Unternehmen Mitarbeiter, kommen Sie um die Insolvenzgeldumlage nicht herum – es sei denn, Ihr Unternehmen ist Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Für die Höhe der Umlage spielt es keine Rolle, wie groß Ihr Unternehmen ist, welcher Branche es angehört oder wie es um seine Ertragslage steht. Sie berechnen die Abgabe nach den umlagepflichtigen Arbeitsentgelten, die in Ihrem Unternehmen gezahlt werden. So gehen Sie dabei am besten vor:

Schritt 1: Bestimmen Sie das umlagepflichtige Arbeitsentgelt

Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Dabei beziehen Sie alle Mitarbeiter und Auszubildenden ein – auch diejenigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wie etwa Minijobber. Bei diesen Beschäftigten legen Sie das Entgelt zu Grunde, das Sie bei Versicherungspflicht ansetzen würden.

Fortgezahltes Arbeitsentgelt etwa bei Arbeitsunfähigkeit unterliegt ebenfalls der Umlagepflicht. Für die Berechnung der Umlage selbst ist allerdings nur sozialversicherungspflichtiges Entgelt maßgeblich. Extras, die nicht zum Entgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen, bleiben außen vor. Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt zählen

  • das monatliche Entgelt,
  • Einmalzahlungen, die regelmäßig gezahlt werden und die der Mitarbeiter erwarten darf (wie etwa Weihnachtsgeld).

Unberücksichtigt lassen Sie dagegen etwa Jubiläumszahlungen. Diese Leistung wird nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlt und ist daher kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Auch Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für die Nachtarbeit zählen nicht zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie sozialversicherungsfrei sind.

Schritt 2: Das gilt bei Mitarbeitern in der Gleitzone

Bei Mitarbeitern in der Gleitzone ist die reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich. Haben die betreffenden Mitarbeiter auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet, legen Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Umlagenberechnung zugrunde.

Schritt 3: Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze

Sie dürfen nicht das gesamte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage berücksichtigen. Für jeden Mitarbeiter gilt maximal das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese beträgt im Jahr 2009 in den westdeutschen Bundesländern monatlich 5.400 Euro und jährlich 64.800 Euro und im Osten monatlich 4.550 Euro jährlich 54.600 Euro.

Schritt 4: Berechnen Sie die Umlage nach dem aktuellen Satz

Der Satz für die Insolvenzgeldumlage wird jedes Jahr neu festgelegt. Dieses Jahr beträgt er 0,1 Prozent der Arbeitsentgelte. Beispiel: Sie haben nach den oben genannten Grundsätzen für einen Mitarbeiter ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.000 Euro ermittelt. Daher führen Sie im Jahr 2009 monatlich fünf Euro Insolvenzgeldumlage an die zuständige Krankenkasse des Beschäftigten ab.

Überweisung an die zuständige Einzugsstelle

Nach der neuen Rechtslage ist nicht mehr die Berufsgenossenschaft zuständig für den Einzug der Insolvenzgeldumlage, sondern die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters. Sie dürfen die Insolvenzgeldumlage nicht in einer Summe an eine beliebige Krankenkasse zahlen. Für geringfügig Beschäftigte führen Sie die Umlage an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See ab. Besteht keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, führen Sie die Umlage an die Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Ergibt sich keine andere Zuständigkeit, wählen Sie eine Krankenkasse.

So weisen Sie die Umlage jetzt nach

Die Insolvenzgeldumlage wird zu einem Bestandteil des monatlichen Beitragsnachweises. Im Beitragsnachweisdatensatz geben Sie sie unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 an. Alle Abgabe- und Zahlungstermine, das heißt, der fünftletzte Bankarbeitstag für den Nachweis und der drittletzte Bankarbeitstag für den Geldeingang, gelten auch für die Insolvenzgeldumlage.

Achtung: Ob Sie die Umlage korrekt abgeführt haben, werden in Zukunft die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren. Wichtig ist dann, dass Sie das umlagepflichtige Arbeitsentgelt sowie die Umlage richtig erfasst haben und diese Aufzeichnungen vorlegen können.

QUERVERWEIS
Informationsdienst
Lohn & Gehalt aktuell
Alle aktuellen Entwicklungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht finden sind hier auf 8 Seiten kurz und kompakt für Sie aufbereitet. Keine überflüssigen Informationen, sondern genau das, was Sie brauchen...
Weitere Informationen
ZUM AUTOR
Über BWRmed!a
BWRmed!a mit Sitz in Bonn ist der Fachverlag für Beratung in Wirtschaft und Recht. Mit seinem breiten Spektrum an Publikationen informiert BWRmed!a kompetent über die neuesten juristischen Entwicklungen in den Bereichen Personal, Arbeitsrecht, Lohn, Gehalt und Steuern. Außerdem bietet BWRmed!a vielfältige Produkte zu den ...
BWRmed!a
Theodor-Heuss-Strasse 2-4
53177 Bonn

+49-228-9550120
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG