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Fachartikel, 10.06.2011
EU-Warenlieferungen
Steuerliche Fallstricke bei Reihengeschäften
Auf den ersten Blick ist die Besteuerung grenzüberschreitender Warenlieferungen innerhalb der EU ganz einfach geregelt. Kompliziert wird es jedoch bei so genannten Reihengeschäften.
Grundsätzlich gilt für innergemeinschaftliche Warenlieferungen: Wenn ein deutscher Händler oder Hersteller Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat liefert, muss dieses dort die Umsatzsteuer anmelden – entsprechend ist der Lieferant in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit.

Für Reihengeschäfte gelten spezielle Regelungen. Ein solches liegt vor, wenn
  • mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen und
  • dieser durch Beförderung (auch Abholung) oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer (Lieferanten) an den letzten Abnehmer gelangt. Unerheblich ist dabei, welcher Unternehmer in der Kette diese Beförderung durchführt oder veranlasst.
In einem einfachen Beispielfall sieht das so aus: Der Unternehmer B1 in Belgien bestellt beim dortigen Großhändler B2 eine Ware, die dieser aber nicht vorrätig hat, so dass er die Bestellung an den Großhändler D1 in Hamburg weitergibt, der sie wiederum an den Hersteller D2 in Rostock weiterleitet. Dieser liefert die Ware mit eigenem Lkw direkt an den belgischen Erstbesteller aus. Umsatzsteuerlich handelt es sich dennoch um drei einzelne Liefergeschäfte in umgekehrter Reihenfolge zum Bestellprozess, für die unterschiedliche Lieferorte gelten.

Erster Unternehmer ist hier der Hersteller D2, der die Ware auch direkt an den belgischen Endabnehmer befördert. Als warenbewegte Lieferung gilt daher die erste Lieferung von D2 an D1. Lieferort ist der Ort des Beginns, hier also Rostock. Diese Lieferung ist in Deutschland steuerpflichtig, da D1 normalerweise mit seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftritt.

Die Lieferungen von D1 an B2 und von B2 an den Endkunden B1 sind so genannte ruhende Lieferungen. Weil sie der warenbewegten Lieferung nachfolgen, richtet sich der Lieferort nach dem Ende der Beförderung, liegt also in Belgien. Damit gilt in beiden Fällen das belgische Umsatzsteuerrecht. D1 muss sich als innergemeinschaftlicher Erwerber in Belgien registrieren lassen, selbst wenn dies das einzige derartige Geschäft bleibt. Das ist das große Problem. Zwar lässt sich die ungewollte Registrierungspflicht durch entsprechende Gestaltung der Lieferbedingungen vermeiden, allerdings sind diese Lieferklauseln nicht in allen Fällen von den Beteiligten gewünscht.

Hat sich D1 in Belgien registrieren lassen und würde gegenüber dem Hersteller D2 mit seiner belgischen USt-IdNr. auftreten, bliebe die Lieferung von D2 an D1 als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn D2 die erforderlichen Nachweise erbringt.

Wie kompliziert – und für den Laien kaum zu durchblicken – die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften ist, zeigt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Er widmet dem Thema acht eng bedruckte Seiten. Vor diesem Hintergrund ist Unternehmen dringend anzuraten, vor der Ausführung des Geschäfts fundierten steuerlichen Rat einzuholen, um Fallstricke zu vermeiden und eine tragfähige Lösung zu finden.
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Ines Wollweber ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht bei Ecovis in Niesky. Ecovis zählt zu den führenden deutschen Unternehmen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechts- und ...
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