Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, brauchen Sie für die Einführung der Kurzarbeit allerdings dessen Zustimmung. Die werden Sie bekommen, wenn Sie Ihren Betriebsrat anschreiben und dabei auf folgende Punkte achten:
Vielleicht haben Sie aber ja auch gerade genau das umgekehrte Problem: Voll ausgelastet und bereit zu Neueinstellungen. Wenn Sie nun noch etwas warten wollen, bis sich die Lage wieder etwas bessert, müssen Sie trotzdem keine Aufträge ablehnen. Sie natürlich auch in die andere Richtung Ihren Bedarf an Arbeitskraft an die Geschäftslage anpassen: durch eine Verlängerung der Arbeitszeit.
Arbeitszeit verlängern geht auch ohne Betriebsrat
Wie lange Ihr Mitarbeiter pro Woche arbeiten muss, entscheiden Sie als Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes allein, wenn Sie keinem Tarifvertrag unterliegen, und zwar durch die Festlegung der Arbeitszeit im individuellen Arbeitsvertrag.
Tipp: Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist nicht mitbestimmungspflichtig. Es sei denn, Sie wollen die betriebsübliche Arbeitszeit grundsätzlich verlängern. Dann sitzt Ihr Betriebsrat mit am Tisch.
Betriebsüblich sind Arbeitszeiten, die für bestimmte Arbeitsplätze oder Arbeitnehmergruppen gelten. Wollen Sie diese Arbeitszeiten ausdehnen, müssen Sie das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG beachten und sich die Zustimmung Ihrer Arbeitnehmervertretung einholen.
Tipp: In Krisenzeiten lohnt es sich daher, sich mit Ihrem Betriebsrat rechtzeitig zusammenzusetzen und ein „Bündnis für Arbeit“ zu schmieden. So können Sie etwa in Form einer Betriebsvereinbarung die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit auch ohne Lohnausgleich verkürzen oder verlängern, wenn Sie als Arbeitgeber dafür für einen bestimmten Zeitraum von betriebsbedingten Kündigungen Abstand nehmen.
Wie Sie das Kurzarbeitergeld berechnen
Das Kurzarbeitergeld zahlt die Arbeitsagentur. Wie hoch es ist, müssen aber Sie als Verantwortlicher für die Lohnsteuer in Ihrem Unternehmen ausrechnen – auf der Basis des pauschalierten Nettoentgelts. So berechnen Sie das Kurzarbeitergeld:
Ein Beispiel: Ihr Unternehmen ordnet Kurzarbeit an. Ein Mitarbeiter (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0) verdient ohne Kurzarbeit 2.500 Euro und während der Kurzarbeit 1.500 Euro monatlich. Unter Zugrundelegung der amtlichen Tabelle rechnen Sie wie folgt:
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