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Fachartikel, 10.03.2009
Arbeitszeitverkürzung
So sagt Ihr Betriebsrat ja zur Kurzarbeit
Die Kurzarbeit gehört derzeit zum unentbehrlichen Krisenbesteck der Unternehmen. 16.900 Unternehmen bundesweit hatten sie im Februar bei einer der Arbeitsagenturen angemeldet – 15.700 mehr als im vergangenen Jahr und 6300 mehr als im Januar. Bei Kurzarbeit hat der Betriebsrat allerdings ein Wörtchen mitzureden.
Zuerst verlängerte die Regierungskoalition mit dem ersten Konjunkturpaket die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld. Das zweite Konjunkturpaket bringt Ihnen als Arbeitgeber weitere Entlastungen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt nun die Hälfte der Sozialabgaben, die Sie bisher allein tragen mussten. Und schicken Sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit auf eine betrieblich veranlasste Fortbildungsveranstaltung, werden auf Antrag die vollen Sozialabgaben erstattet.

Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, brauchen Sie für die Einführung der Kurzarbeit allerdings dessen Zustimmung. Die werden Sie bekommen, wenn Sie Ihren Betriebsrat anschreiben und dabei auf folgende Punkte achten:

  • Legen Sie Ihrem Betriebsrat die angespannte wirtschaftliche Lage dar    
  • Untermauern Sie Ihre Einschätzung mit Belegen.    
  • Geben Sie eine Prognose für die nächsten 1 bis 2 Jahre.   
  • Machen Sie deutlich, dass Sie nur durch Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen vermeiden können. 

Vielleicht haben Sie aber ja auch gerade genau das umgekehrte Problem: Voll ausgelastet und bereit zu Neueinstellungen. Wenn Sie nun noch etwas warten wollen, bis sich die Lage wieder etwas bessert, müssen Sie trotzdem keine Aufträge ablehnen. Sie natürlich auch in die andere Richtung Ihren Bedarf an Arbeitskraft an die Geschäftslage anpassen: durch eine Verlängerung der Arbeitszeit.

Arbeitszeit verlängern geht auch ohne Betriebsrat

Wie lange Ihr Mitarbeiter pro Woche arbeiten muss, entscheiden Sie als Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes allein, wenn Sie keinem Tarifvertrag unterliegen, und zwar durch die Festlegung der Arbeitszeit im individuellen Arbeitsvertrag.

Tipp: Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist nicht mitbestimmungspflichtig. Es sei denn, Sie wollen die betriebsübliche Arbeitszeit grundsätzlich verlängern. Dann sitzt Ihr Betriebsrat mit am Tisch.

Betriebsüblich sind Arbeitszeiten, die für bestimmte Arbeitsplätze oder Arbeitnehmergruppen gelten. Wollen Sie diese Arbeitszeiten ausdehnen, müssen Sie das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG beachten und sich die Zustimmung Ihrer Arbeitnehmervertretung einholen.

Tipp: In Krisenzeiten lohnt es sich daher, sich mit Ihrem Betriebsrat rechtzeitig zusammenzusetzen und ein „Bündnis für Arbeit“ zu schmieden. So können Sie etwa in Form einer Betriebsvereinbarung die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit auch ohne Lohnausgleich verkürzen oder verlängern, wenn Sie als Arbeitgeber dafür für einen bestimmten Zeitraum von betriebsbedingten Kündigungen Abstand nehmen.

Wie Sie das Kurzarbeitergeld berechnen

Das Kurzarbeitergeld zahlt die Arbeitsagentur. Wie hoch es ist, müssen aber Sie als Verantwortlicher für die Lohnsteuer in Ihrem Unternehmen ausrechnen – auf der Basis des pauschalierten Nettoentgelts. So berechnen Sie das Kurzarbeitergeld:

  • Sollentgelt: Es handelt sich um den Bruttoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollzeitarbeit erzielt hätte (ohne Mehrarbeit und ohne Einmalzahlungen).
  • Istentgelt: Gemeint ist der im jeweiligen Kalendermonat erzielte Bruttoarbeitslohn zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit). Einmalzahlungen bleiben auch hier außer Betracht.
  • Pauschaliertes Nettoentgelt: Das ist der um die gesetzlichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verringerte Bruttolohn. Das pauschalierte Nettoentgelt erhalten Sie sowohl beim Sollentgelt als auch beim Istentgelt, wenn Sie das jeweilige Entgelt um folgende Abzüge veringern:

    1. Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %,
    2. Lohnsteuer nach der jeweiligen Steuerklasse,
    3. Solidaritätszuschlag.
  • Nettoentgeltdifferenz: Unterschiedsbetrag zwischen pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.
  • Erhöhter Leistungssatz: 1 Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz (Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind)
    Allgemeiner Leistungssatz 2 Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz (alle übrigen Arbeitnehmer)

Ein Beispiel: Ihr Unternehmen ordnet Kurzarbeit an. Ein Mitarbeiter (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0) verdient ohne Kurzarbeit 2.500 Euro und während der Kurzarbeit 1.500 Euro monatlich. Unter Zugrundelegung der amtlichen Tabelle rechnen Sie wie folgt:

  • Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.838,84 €
  • Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 1.185,00 €
  • Nettoentgeltdifferenz: 653,84 €
  • Kurzarbeitergeld (67 % von 653,84 €): 438,07 €

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