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News, 04.09.2006
IT und Telekommunikation
Neues Mittelstandsentlastungsgesetz bringt Änderungen beim Datenschutzgesetz
Mit dem neuen Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse in der mittelständischen Wirtschaft verändert sich auch das Bundsdatenschutzgesetz. Die Vorschriften zum Datenschutz werden insbesondere für kleinere Unternehmen deutlich gelockert.
Seit dem 26. August ist das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft in Kraft, mit dem auch einige Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgenommen werden. In insgesamt sechs Punkten wurden die bestehenden Regelungen angepasst.

Wichtigste Änderung für kleinere Unternehmen dürfte sein, dass ein eigener Datenschutzbeauftragter für nicht-öffentliche Stellen erst dann notwendig wird, wenn mindestens neun Beschäftigte mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bislang lag diese Grenze bei vier Personen. Werden die Daten nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erhoben, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter erst dann bestellt werden, wenn mindestens zwanzig Personen mit diesen Aufgaben befasst sind.

Nach wie vor gilt diese Grenze jedoch nicht für solche Unternehmen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, wie etwa Markt- und Meinungsforschungsinstitute oder Auskunfteien, Adresshändler etc. Hier ist ein Datenschutzbeauftragter nach wie vor unabhängig von der Beschäftigtenzahl zwingend vorgeschrieben.

In solchen nicht-öffentlichen Stellen, die von der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten befreit sind, muss allerdings auch nach dem neuen Abs. 2a des §4 des Bundesdatenschutzgesetzes durch den Leiter sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in anderer Weise wahrgenommen werden.

Datenschützer wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisieren die Neuregelung, da nun viele Unternehmen in den Bereichen im Handel und Handwerk sowie in freien Berufen auf einen internen Datenschutz verzichten könnten, obwohl auch hier der Umfang der gesammelten Daten, etwa in Form von Kundenkarten oder der Nutzung elektronischer Zahlungsverfahren, immer größere Ausmaße erreiche. Den Verbrauchern empfiehlt der Datenschützer daher, noch vorsichtiger bei der Preisgabe personenbezogener Daten zu sein und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei den Unternehmen einzufordern.

Praxis-Tipp
Den kompletten Gesetzestext zum Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft können Sie im Internetportal des Bundesgesetzblattes nachlesen: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1970.pdf

Bei der optimalen Umsetzung des Datenschutzes unterstützt Sie das im WRS Verlag erschienene Praxishandbuch Datenschutz-Management. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier: http://www.wrs.de/datenschutzpraxis

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Quelle / Urheber dieses Beitrages:
WRS Verlag für Wirtschaft,
Recht, Steuern GmbH & Co.

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