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Pressemitteilung

Streit um Schwarz/Gelb – Wer bezahlt eigentlich demoskopische Gutachten?

Beschluss vom OLG Köln, 31.05.2013 – 17 W 32/13
(PM) Saarbrücken, 11.07.2013 - Im Wahljahr 2013 deutet ein solcher Titel klar in Richtung Politik. Doch es geht hier um einen Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte. Gleichsam will WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft grundsätzlich aufklären über den markenrechtlichen Schutz von Farben und die Kosten, die in einem Markenrechtsprozess anfallen können und wer sie zu tragen hat.

Im Wege des Eilrechtsschutzes wollte ein Hersteller von Wintersportausrüstung einem Konkurrenten untersagen, Produkte in den Farben Schwarz-Gelb auf den Markt zu werfen. Das bedeutet, die Kläger stellten bei Gericht einen Antrag darauf, dem Gegner ohne vorherige Möglichkeit, Stellung zu nehmen, die Herstellung und den Vertrieb der Produkte zu untersagen.

Kann man bloße Farbgestaltungen konkurrierender Hersteller angreifen?

Tatsächlich ist es möglich, eine Farbe als Marke schützen zu lassen, jedoch sind die Eintragungsvoraussetzungen der verschiedenen Ämter (DPMA, HABM )restriktiv.

Sofern ein Anspruch aus einer reinen Farbmarke durchgesetzt werden soll, wird er stets mit der Frage konfrontiert werden, ob sich die Farbe als Marke im Verkehr überhaupt durchgesetzt hat und unterscheidungskräftig ist. Nur, wenn dieser Nachweis erbracht werden kann, ist eine Diskussion über eine Verwechslungsgefahr und damit über den Erfolg des Anspruches angezeigt.

Wie kann man nachweisen, dass der Verkehr eine Farbe nur meinen Produkten zuordnet?

In der Praxis findet das durch eine Meinungsumfrage (sogenannte Demoskopie) statt. Diese kann als Sachverständigengutachten vom Richter angeordnet werden, was jedoch einen Ausnahmefall darstellt.

Gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren werden die Kläger meist selbst ein demoskopisches Gutachten in den Prozess einbringen und gehen damit in Vorleistung.

Wer trägt die Kosten?

Bei einem Gerichtsverfahren tragen die unterlegenen Parteien grundsätzlich die Auslagen der Obsiegenden (gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens gilt das aber nicht uneingeschränkt. Erstattungsfähig sind solche Gutachtenkosten nur dann, wenn sie aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei schon im Vorfeld als sachdienlich erachtet werden dürfen.

Im Eilrechtsverfahren wird dies nochmals eingeschränkt. Ersatz wird nur dann gewährt, wenn die Partei Grund zu der Annahme hatte, dass das Gericht zur Aufklärung der streitentscheidenden Tatsachen ein demoskopisches Gutachten verlangen wird. Das OLG Köln hat der unterlegenen Partei jedenfalls die Kosten des gegnerischen Gutachtens auferlegt.

Fazit

Aufgrund der zum Teil komplexen Rechtslage im Markenrecht, sind demoskopische Gutachten nicht immer erforderlich. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es daher sinnvoll, die Durchführung eines demoskopischen Gutachtens stets von einem anwaltlichen Rat abhängig zu machen.
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