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Markenrecht: EuG: Kein Markenschutz für Halloumi-Käse

Die Marken „HALLOUMI“ und „XAΛΛOYMI“ sind nach Auffassung des EuG nicht schutzfähig, da sie lediglich die von der Markenanmeldung erfassten Käseprodukte beschrieben.
(PM) Saarbrücken, 12.11.2015 - Das Gericht bestätigte daher mit Urteilen vom 7. Oktober 2015 (Rechtssachen T-292/14 und T-293/14) die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), welches die Markenanmeldungen zurückgewiesen hatte.

Halloumi bzw. XAΛΛOYMI bezeichnet eine zyprische Käsesorte, welche auf eine bestimmte Art hergestellt wird und typische geschmackliche Eigenschaften aufweist. Die Republik Zypern hatte versucht, die Bezeichnung durch Anmeldung der Gemeinschaftsmarken europaweit schützen zu lassen. Das HABM stellte jedoch fest, dass die Marken jedenfalls für die zyprischen Verbraucher eine landestypische Käsespezialität bezeichnen und daher keine Unterscheidungskraft aufwiesen, d. h. sie sind nicht geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der von den Anmeldungen erfassten Waren hinzuweisen.

Im Gemeinschaftsmarkenrecht gilt das „Alles oder Nichts-Prinzip“, d. h. Bezeichnungen, die in einem Teil der Europäischen Union keine Unterscheidungskraft aufweisen, muss für das gesamte Unionsgebiet der Schutz versagt bleiben, auch wenn sich die Schutzunfähigkeit nur auf einen kleinen Teil dieses Gebiets beschränkt. Es ist nicht hinzunehmen, dass der Markeninhaber in diesem Gebiet den Gebrauch einer rein beschreibenden Produktbezeichnung verbieten könnte. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Markenanmeldung in der Sprache nur eines Mitgliedsstaates der EU beschreibenden Charakter hat. Auch in diesem Fall ist die Anmeldung vollständig zurückzuweisen.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Anmelder in den übrigen Mitgliedsstaaten Schutz durch nationale Markenanmeldungen erlangen kann. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung hält für solche Fälle das Instrument der sogenannten Umwandlung bereit. Stellt das HABM fest, dass die Schutzunfähigkeit einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung nur für einen Teil der EU besteht, kann der Anmelder für die übrigen Staaten die Umwandlung seiner Anmeldung in nationale Marken unter Wahrung des ursprünglichen Prioritätsdatums beantragen. Allerdings obliegt den nationalen Markenämtern nach wie vor die Prüfung, ob nach dem jeweiligen nationalen Recht Markenschutz gewährt werden kann. Natürlich können regionale Spezialitäten gerade im europäischen Binnenmarkt auch Verbrauchern im Ausland schnell zum Begriff werden.
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