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Urteil: Vermieter möchte die Wohnung besichtigen

Wünscht ein Vermieter den Zugang zu seiner Wohnung, um sich einen Eindruck vom Zustand zu verschaffen, darf der Mieter dem Vermieter, trotz angemessener Ankündigung, nicht ständig den Zutritt verweigern oder dem Vermieter ein "Hausverbot" erteilen.
(PM) Hasloh, 27.03.2013 - Der Vermieter ist zur Besichtigung der Mietwohnung unter Hinzuziehung eines Handwerkers berechtigt, wenn dafür ein "erhebliches Bedürfnis" besteht. Ansonsten hat er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter ihm ohne erheblichen Grund eine Möglichkeit zur Besichtigung der angemieteten Wohnung verweigert und ihm ein Hausverbot erteilt.

Mietkündigung nach verweigertem Wohnungszugang

Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, erklärte das Landgericht Oldenburg die Kündigung einer 1-Zimmerwohnung für rechtmäßig, deren Mieter die Hausbesitzerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht in die Wohnung gelassen hatte. Zwar akzeptierte der Mann später den Zugang eines Heizungsmonteurs, erteilte aber gleichzeitig der Vermieterin ein "Hausverbot" für sein Domizil. Was er sogar noch dadurch zementierte, dass er den Zugang zu seiner Wohnung im Treppenhaus durch ein auf der Schwelle liegendes Brett und durch zwei zu einem X aufgestellte Balken versperrte - deutlich sichtbar für alle Gäste der im gleichen Haus wohnenden Vermieterin.

Urteil: Besitzer muss Möglichkeit zur Besichtigung seines Eigentums haben

Laut Urteil Grund genug, dem Erbauer der Barrikade das Mietverhältnis zu kündigen. "Schon das Schweigen auf die Aufforderungsschreiben zur Benennung von Besichtigungsterminen stellt nämlich eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des BGB dar. Zumal im konkreten Mietvertrag ausdrücklich geregelt war, dass die Vermieterin die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder aus anderem wichtigen Grund besichtigen kann.

Themenindex: Wohnungsbesichtigung, Wohnungszutritt
Gericht: Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.08.2012 - 6 S 75/12

Weitere aktuelle Informationen finden sich auf www.wertplan-nord-immobilien.de .
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