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Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

(PM) Leipzig, 30.03.2011 - Der Bundesgerichtshof hat ein für Mieter erfreuliches Urteil gefällt. Diese können ihre Mietwohnung farblich nach ihren Wünschen gestalten. Damit wurde die sogenannte Farbwahlklausel, die in manchen Mietverträgen enthalten ist, für nichtig erklärt. Das Immobilienportal myimmo.de stellt den zugrunde liegenden Fall vor.

Dem Urteil war ein Rechtsstreit vorausgegangen, in dem sich eine Mieterin weigerte, Schönheitsreparaturen ( www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/schoenheitsreparaturen ) nach den Vorgaben des Mietvertrages durchzuführen. Laut Vertrag sollten die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt werden. Allerdings durfte die Wohnung nur in vorwiegend hellen und unauffälligen Farben gestrichen werden. Da die Mieterin darin eine Einschränkung ihrer persönlichen Rechte sah, klagte sie erfolgreich gegen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Farbwahl.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird damit begründet, dass es dem Vermieter während der Mietdauer nicht zusteht, dem Mieter die Verwendung intensiver Farbtöne zu verbieten, da die damit verbundene Benachteiligung des Mieters unangemessen sei.

Am Ende des Mietverhältnisses habe der Vermieter jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wohnung in neutralen Farben gestrichen wird. Dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird zumeist vertraglich zwischen den beiden Parteien vereinbart.

Weitere Informationen: news.myimmo.de/schoenheitsreparaturen-mieter-koennen-farbtoene-selbst-waehlen/31133.html
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