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Fachartikel, 16.04.2009
Unternehmensfinanzierung
Die Factoring-Branche im Zeichen des KWG
Im Zuge des neuen Kreditwesengesetzes (KWG), dessen novellierte Fassung Ende letzten Jahres in Kraft getreten ist, haben sich die Rahmenbedingungen für Factoring-Anbieter stark verändert. Hierzu zählt unter anderem, dass Factoring-Dienstleister nun das so genannte „Bankenprivileg“ genießen und verschärften Melde- und Auskunftspflichten unterliegen.
Unter dem Schlagwort Basel II wurde im letzten Jahrzehnt die Finanzbranche grundlegend reformiert. Im Rahmen dieser Reform wird allgemein von drei Säulen gesprochen, die den internationalen Finanzverkehr harmonisieren sollen. Die Säule 1 umfasst dabei die Harmonisierung der Mindestkapitalausstattung der Banken. Säule 2 regelt den Überprüfungsprozess der Bankaufsicht. In Deutschland ist das die Zuständigkeit der Bundesbehörde für Finanzaufsicht, kurz BaFin. Die Stärkung der Marktdisziplin und insbesondere die Einhaltung der Offenlegungspflichten der Banken ist Gegenstand der Säule 3.

Integration von Basel II in nationale Gesetzgebung

Basel II ist genau genommen nur das Schlagwort unter dem die Vorschläge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zusammengefasst werden. Die von diesem Ausschuss herausgegebenen Richtlinien haben keinen rechtverbindlichen Charakter, sondern müssen noch in nationales Recht überführt werden. Innerhalb der EU geschieht das normalerweise über den Umweg einer EU-Richtlinie, die dann in die jeweiligen nationalen Rechte der EU Mitgliedsstaaten überführt werden müssen.

In Deutschland erfolgte dies durch eine Reformierung des Kreditwesengesetztes (KWG). Die Novellierung des KWG ist zum 25.12.2008 wirksam geworden und erstmalig wurden dabei auch Factoring-Anbieter mit einbezogen.

Das novellierte KWG sieht seitdem vor, dass Unternehmen, welche Factoring-Dienstleistungen in erlaubnispflichtigen Umfang erbringen, als so genannte Finanzdienstleistungsunternehmen gelten sollen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG). Für die Factoring-Branche hat dies umfangreiche Folgen, da dies bedeutet, dass die Factoring-Anbieter zukünftig der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen sind.

Folgen für die Factoring-Branche

Factoring-Dienstleister unterliegen damit mit sofortiger Wirkung der so genannten eingeschränkten Aufsicht durch die BaFin. Das bedeutet, dass die Factoring-Branche damit gleichzieht mit Unternehmen wie der EUWAX AG und der Lang&Schwarz Wertpapierhandelsbank. Das sind Unternehmen, die zwar in der Finanzbranche tätig sind, deren Produktpalette jedoch nicht mit der einer normalen Vollbank gleichzusetzen ist. Eingeschränkte Aufsicht heißt, dass Factoring-Anbieter jetzt zwar strenger reglementiert werden, jedoch bei weitem nicht so umfangreich wie reguläre Banken. Somit sind viele Vorschriften des neuen KWGs für die Factoring-Dienstleistser nicht von Belang.

Dabei ist eine der wichtigsten Erleichterungen, dass Factoring-Anbieter kein Mindestanfangskapital vorhalten müssen. Das mussten Factoring-Unternehmen bisher zwar auch nicht, ist aber eine der wichtigsten Regel, der normale Banken unterworfen sind. Der Grund, warum Factoring-Anbieter von dieser Pflicht ausgenommen wurden, liegt im Wesen des Factorings. Für einen Factoring-Kunden ist es sehr viel weniger relevant wie viel Eigenkapital ein Unternehmen vorhält, als für einen Kunden, der sein Geld bei einer Bank anlegt.

Nichtsdestotrotz wurde der Factoring-Branche mit der Reform des KWGs Pflichten im nicht unerheblichen Umfang auferlegt. Jedoch sind die meisten dieser Pflichten organisatorischer Natur, so dass es einer Anpassungsphase bedürfen wird, bis die Neuerungen in die unternehmensinternen Abläufe integriert sind. So ist jetzt beispielsweise das Risikomanagement nach bestimmten Regeln vorzunehmen. Dazu kommt, dass Factoring-Anbieter ab sofort in verschiedenen Belangen melde- und auskunftspflichtig gegenüber der Aufsichtsbehörde sind.

Bankenprivileg für Factoring-Dienstleister

Neben diesen Pflichten ist die Gesetzesnovellierung auch mit einem erheblichen positiven Effekt verbunden. Das bisher als „Bankenprivileg“ bekannte Gewerbesteuerprivileg wird nun auch für die Factoring-Branche angewandt. Mit Hilfe dieses Privilegs ist es den Factoring-Anbieter möglich, sich gewerbesteuerneutral zu refinanzieren (§19 Abs.3 Nr. 4). Damit entfällt die bisherige Doppelbesteuerung und somit der Wettbewerbsnachteil gegenüber Banken und ausländischen Factoring-Dienstleiter.

Was die Integration der Factoring-Branche in den Aufsichtsmechanismus der BaFin in der Summe für Folgen haben wird, bleibt abzuwarten. Insgesamt ist diese Reform wohl auch der Tatsache geschuldet, dass die Factoring-Branche in den letzten Jahren ein erhebliches Wachstum erlebt hat und sich zu einer echten Finanzierungsalternative mauserte. Es ist zu vermuten, dass diese Entwicklung durch diese Gesetzesreform verfestigt wird.

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