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Pressemitteilung

Unlautere Ausnutzung des Rufs einer Marke durch deren Wiedergabe auf einem Aufkleber – VW-Karosserie

In einem Beschluss vom 21.10.2013, Az: 6 W 82/12, hat das OLG Frankfurt am Main, festgestellt, dass auch ein dekorativer Gebrauch einer Marke eine unlautere Ausnutzung des Rufs einer bekannten Marke sein kann.
(PM) Saarbrücken, 06.01.2014 - Antragstellerin war die Markeninhaberin einer Gemeinschaftsmarke, die den VW-Bus in fünf verschiedenen Darstellungen abbildete. Der Antragsgegner vertrieb Aufkleber in der Form eines leicht abgewandelten VW-Busses, wogegen sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wehrte.

Nachdem beide Parteien das Eilverfahren für erledigt erklärt hatten, gab das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung über die Kosten der Antragstellerin Recht und verurteilte den Antragsgegner zur Kostenerstattung.

In der Begründung berief sich das OLG zunächst darauf, dass die eingetragene Bildmarke nicht kumulativ durch ihre fünf Abbildungen als Ganzes geprägt werde, sondern dass die angesprochenen Verbraucher nur jeweils eine der fünf Abbildungen als Bildmarke wahrnähmen.Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass eine Marke nur in der eingetragenen Form Schutz beanspruchen kann. Für eine Bildmarke bedeutet dies, dass die Marke als Ganzes aus den Bildern besteht, die hinterlegt worden sind. Wenn nun also für die Autokarosserie fünf Bilder als eine Bildmarke angemeldet wurden, kann die Marke nur in dieser Form Schutz beanspruchen. Das OLG hat jedoch angenommen, dass eine Bildmarke, die aus diesen fünf Abbildungen gebildet würde, keinen Sinn ergäbe und daher nur die einzelnen Abbildungen für sich genommen den Markenschutz begründeten. Damit hat das OLG diese Bildmarke quasi als 3-D-Marke interpretiert und nicht als reine Bildmarke, wie sie eingetragen war.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Bildmarke Schutz als bekannte Marke genieße. Eine bekannte Marke sei danach gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c. GMV vor einer Rufausbeutung geschützt. Die hierfür erforderliche Zeichenähnlichkeit wurde seitens des Gerichts bejaht, obwohl sich der Aufkleber in seiner Gestaltung von der Bildmarke unterschied, da bei dem Schutz einer bekannten Marke nicht die Ausnutzung der Herkunftsfunktion, sondern die der Werbefunktion im Vordergrund stehe und danach der Grad der Ähnlichkeit nicht so hoch sein müsse, wie bei Bejahung einer Verwechslungsgefahr.Bei einer bekannten Marke genüge es, dass der Verkehr das beanstandete Zeichen gedanklich mit der geschützten bekannten Marke verknüpfe.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die Gestaltung des Aufklebers in der ähnlichen Form wie die Gemeinschaftsmarke die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutze, da sich der Aufkleber in die Sogwirkung der bekannten Marke begebe, um von ihrem Ruf zu profitieren. Je stärker die bekannte Marke von dem beanstandeten Zeichen in Erinnerung gerufen werde, desto größer sei die Gefahr, dass der Ruf der bekannten Marke ausgenutzt werde.

Hierbei konnte auch der rein dekorative Charakter des beanstandeten Aufklebers in der Form des VW-Busses nicht aus einer Markenverletzung hinaus führen, da der Antragsgegner schließlich die freie Wahl an Gestaltungsmöglichkeiten für seine Aufkleber habe und sich daher nicht an die bekannte Marke anlehnen müsse.

Auch das Argument der Kunstfreiheit des Antragsgegners greife nicht, da sich der Aufkleber nicht in künstlerischer Weise mit der bekannten Marke auseinandersetze, sondern deren Form zu rein kommerziellen Zwecken aufgreife.

Fazit

An dieser Entscheidung sieht man mal wieder, dass der erweiterte Funktionenschutz der bekannten Marke im Hinblick auf die Werbefunktion bewirkt, dass deren Kommerzialisierung im Rahmen des Merchandisings grundsätzlich dem Markeninhaber vorbehalten bleibtRechtfertigungsgründe z. B. aufgrund der Kunstfreiheit oder aufgrund sonstiger Übung, z. B. bei Nutzung von Marken auf Modellfahrzeugen, bleiben die Ausnahme.
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