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Pressemitteilung

"Tell a Friend"-Werbung laut Entscheidung des BGH unzulässig

In einer Entscheidung vom 12. September 2013 beschäftigte sich der erste Senat des BGH mit der Frage der Zulässigkeit von sogenannten Empfehlungs-E-Mails und stufte diese als rechtswidrig ein.
(PM) Saarbrücken, 05.12.2013 - Die in dem Verfahren als Beklagte aufgetretene bot auf ihrer Internetseite die Möglichkeit einer Weiterempfehlungsfunktion an. Gab man seine eigene E-Mail-Adresse sowie eine zusätzliche E-Mail-Adresse einer bekannten Person ein, so wurde an die Adresse des Dritten eine automatisch generierte E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwies und auf das Angebot aufmerksam machen sollte. Die E-Mail enthielt als Absender lediglich die Beklagte.

Der Kläger - ein Rechtsanwalt - erhielt auch solch eine E-Mail zugesandt. Er mahnte die Beklagte zunächst ab und verlangte die Sperrung seiner E-Mail-Adresse. Nachdem er in der Folgezeit dennoch weitere E-Mails von der Beklagten erhielt, ersuchte er um gerichtliche Hilfe und beantragte die Unterlassung der Zusendung von E-Mails ohne Einverständnis sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH beurteilte (im Gegensatz zum angerufenen Amts- und Landgericht) die Weiterempfehlungsfunktion ("Tell a Friend") vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als wettbewerbsrechtlich unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist jede per E-Mail versandte Werbung eine unzumutbare Belästigung und damit eine wettbewerbswidrige Handlung, soweit sie ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erfolgt. Die Besonderheit dieses Falles war zum einen die Tatsache, dass die Werbung initial nicht vom Betreiber der Webseite, sondern von einem Dritten ausging und zum anderen die Frage, ob der Verweis auf die eigene Webseite als Werbung im Sinne des UWG einzustufen ist.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Unternehmer selbst E-Mails verschickt oder dies aufgrund eines Dritten geschieht, der eine E-Mail-Adresse eines Bekannten angibt. Durch die Bereitstellung der Funktion sind dem Betreiber die E-Mails als eigene zuzuordnen. Dies galt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte als alleiniger Absender der E-Mails erschien.

Weiterhin ließ der BGH keine Zweifel daran bestehen, dass der Verweis auf die eigene Webseite in Empfehlungs-E-Mails als Werbung einzuordnen ist, da hierdurch primär der Absatz von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen gefördert werden soll.

Aufgrund der fehlenden Einwilligung des Empfängers beurteilte der BGH die versandten E-Mails als unzumutbare Belästigungen i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Wie ist das Urteil zu bewerten ?

Die Entscheidung ist konsequent und orientiert sich nah am Gesetzeswortlaut. Zudem hinterlässt das Urteil kaum Auslegungsfragen und gibt Rechtssicherheit für die Gestaltung von Webseiten. Von der Einbindung von "Tell-a-Friend"-Funktionen ist grundsätzlich abzuraten um nicht kostenpflichtige Abmahnungen zu riskieren. Insoweit Werbe-E-Mails verschickt werden sollen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Einwilligung der Empfänger.
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